zu § 124a   VwGO (R)
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    Begründungspflicht

  1. Ein Berufungszulassungsgrund ist nur dann im Sinne des § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn der Zulassungsantragsteller in substantiierter Auseinandersetzung mir dem erstinstanzlichen Urteil näher erläutert, warum aus seiner Sicht ein bestimmter Zulassungsgrund vorliegt. (vgl OVG Saarl, B, 02.05.03, - 1_Q_7/03 - Darlegungsgebot - SKZ_03,194/10 (L) )

  2. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, ist dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO nur dann Rechnung getragen, wenn hinsichtlich eines jeden dieser Gründe ein Zulassungstatbestand dargetan wird. (vgl OVG Saarl, B, 20.03.03, - 1_Q_15/03 - Zulassung der Berufung - SKZ_03,194/8 (L) )

  3. Das Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs.1 Satz 4 bzw § 146 Abs.5 Satz 3 VwGO verlangt in formeller Hinsicht, daß die für die Entscheidung über den Zulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte in dem Sinne geordnet dargelegt werden, daß die Zulassungsgründe im einzelnen genau bezeichnet bzw. benannt werden und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutert wird, aus welchen Gründen jeweils welcher der geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet wird. (vgl. HessVGH, B 31.07.97 - 14 TZ 2444/97 - Zulassungsantrag, DVBl 98,243-18 (L) = DNr.97.245)

  4. Die Darlegungspflicht nach § 124a I 4 VwG0 ist nicht erfüllt, wenn pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen wird; vielmehr muß in Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung näher dargetan werden, in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht falsch entschieden haben soll. (vgl. OVG Saarl, B 27.02.97 - 1 W 5/97 - Anbaustraße, SKZ 98,276/55 (L) = DNr.97.015)

  5. Die Zulassung der Berufung rechtfertigende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils iS des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO können auch dadurch begründet sein, daß nach Erlaß dieses Urteils bis zum Ablauf der Zulassungsantragsfrist des § 124a Abs.1 Satz 1 VwGO eine Änderung der entscheidungserheblichen Rechtslage eingetreten ist. (vgl. OVG RP, B 15.09.97 - 6 A 12008/97 - Ernstliche Zweifel, DVBl 98,241 -42 = DNr.97.281)

  6. Zu der Möglichkeit und den Grenzen der Umdeutung der durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten eingelegten Beschwerde in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs.5 VwGO. (vgl. OVG Hamb, B 20.02.97 - Bs 4 14/97 - Umdeutung, NVwZ 97,690 = DNr.97.073)

  7. Die in §§ 146 Abs.6 S.2 iVm § 124a Abs.4 VwGO getroffene Regelung schließt nicht aus, daß das Beschwerdegericht im Falle der Eilbedürftigkeit mit dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde zugleich über die Beschwerde entscheidet, wenn es die Beteiligten vorher auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens hingewiesen und ihnen damit Gelegenheit gegeben hat, sich nicht nur zu der Frage der Zulassung des Rechtsmittels sondern auch zur Sache selbst zu äußern. (vgl. VGH Mannh, B 19.01.98 - 8 S 3244/97 - Gleichzeitige Entscheid, NVwZ 98,759 (L) = DNr.98.005)

  8. Zur Auslegung einer Einleitungsschrift, mit der der anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer Beschwerde erhebt, einen Sachantrag stellt und mit einem weiteren Antrag die Zulassung der Beschwerde begehrt. Aus der Regelung des § 146 Abs.5 Satz 3 VwGO ergibt sich die Forderung, daß der Rechtsmittelführer in seinem Zulassungsantrag unmißverständlich und zweifelsfrei kund tut, auf welchen der Zulassungsgründe des § 124 Abs.2 VwGO er sich beruft, und daß er ferner näher ausführt, warum dieser seiner Auffassung nach vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne Bezug zu einem Zulassungsgrund des § 124 Abs.2 VwG0 vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand diejenigen Einwände herauszufiltern, die sich einem oder mehreren der Tatbestände dieser Bestimmung zuordnen lassen. (vgl. OVG Saarl, B 29.09.97 - 2 V 11/97 - Beschwerdeschrift, SKZ 98,105/6 (L) = DNr.97.291)

§§§


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