zu § 124   VwGO (R)
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  1. Die Frage, ob es "Sinn macht", jahrelang - hier 15 Jahre - in Deutschland lebende, in die hiesigen Verhältnisse integrierte, mit ihrem Asylbegehren aber erfolglos gebliebene Ausländer mit einem "tadellosen Lebenswandel" in ihr Heimatland zurückzuführen, ist keine Rechtsfrage, sondern eine von den dazu berufenen politischen Entscheidungsträgern zu beantwortende Frage. Sie spielt deswegen - neben ihrer offensichtlichen Irrelevanz im Asylverfahren - auch von daher im Rahmen des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG keine Rolle. (vgl OVG Saarl, B, 23.07.03, - 1_Q_55/03 - Aufenthaltsbeendigung - SKZ_04,92/68 (L) )

  2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welchem Zulassungstatbestand im Sinne des § 124 Abs.2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lässt, beziehungsweise welcher Teilaspekt entsprechender Darlegungen welchem Zulassungstatbestand - zutreffend - zugeordnet werden könnte. (vgl OVG Saarl, B, 18.03.03, - 1_Q_9/03 - Darlegungserfordernis - SKZ_03,194/7 (L) )

  3. Das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen, was eine Prognose erfordert, ob die angestrebte Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird. (vgl OVG Saarl, B, 18.03.03, - 1_Q_9/03 - Darlegungserfordernis - SKZ_03,194/7 (L) )

  4. Bei einem beamtenrechtlichen Schadensersatzbegehren wegen unterbliebener Beförderung scheidet eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bereits dann aus, wenn das Verwaltungsgericht in Kammerbesetzung die umstrittene Auswahlentscheidung für rechtmäßig erachtet hat. In einem solchen Fall kann regelmäßig nicht von einem schuldhaften Verwaltungshandein ausgegangen werden. (vgl OVG Saarl, B, 16.05.03, - 1_Q_2/02 - Beförderung-Schadensersatz - SKZ_03,197/26 (L) )

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