zu § 121   VwGO (R)
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  1. Wird gegen ein Urteil des VG nicht der nach § 124 Abs.1, 124a Abs.1 VwGO gebotene Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, sondern Berufung eingelegt, wird das Urteil des VG mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. (vgl. OVG Greifw, B 01.10.97 - 2 L 170/97 - Umdeutung, NVwZ 98,201 -02 = DNr.97.296)

  2. Die Rechtskraftwirkung eines die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung kassierenden Urteils in einem Baunachbarstreit umfasst eine die Beteiligten bindende Feststellung der Nachbarrechtswidrigkeit des den Genehmigungsgegenstand bildenden Bauvorhabens. (vgl OVG Saarl, B, 30.05.03, - 1_Q_20/03 - Einschreitensanspruch - SKZ_03,201/50 (L) )

  3. Lässt ein Verfahrensbeteiligter ein Urteil nach § 113 Abs.2 Satz 2 VwGO rechtskräftig werden, so ist er an die in diesem Urteil für den neuen Bescheid gemachten Vorgaben gebunden. (vgl OVG Saarl, U, 16.04.03, - 1_R_8/01 - Rechtskraft von Urteilen - SKZ_03,194/9 (L) )

  4. Rechtskräftige Entscheidungen gegenüber der Widerspruchsbehörde binden auch die Ausgangsbehörde. Ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil, durch das auf die Anfechtungsklage des Bauherrn ein einem Nachbarwiderspruch stattgebender Widerspruchsbescheid aufgehoben und festgestellt wird, daß der Nachbar eine Verletzung eigener Rechte durch die Baugenehmigung nicht erfolgreich geltend machen kann, bindet die Beteiligten eines anschließenden Rechtsstreits, in dem der Nachbar nach erneuter, diesmal abweisender Widersprchsentscheidung seinen Rechtsbehelf mit der Anfechtungsklage weiterverfolgt. (vgl. OVG Saarl, B 21.02.95 - 2 R 21/94 - Entscheidungsbindung, SKZ 95,258/58 (L) = DNr.95.032)

§§§


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