zu § 72   VwGO (R)
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  1. Wird im Verwaltungsrechtsstreit - hier bei einer Verpflichtungsklage - im Gefolge einer von der Behörde vorgenommenen Teilabhilfe die Hauptsache übereinstimmend, insbesondere auch vom Kläger, für erledigt erklärt, so erwächst der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt, soweit er nicht von der Abhilfeentscheidung betroffen ist, auch dann in Bestandskraft, wenn hinsichtlich des Abhilfebescheids ein neues Klageverfahren eingeleitet wird. (vgl OVG Saarl, B, 23.07.03, - 1_Q_8/03 - - Teilabhilfe - SKZ_04,78/1 (L)

§§§


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