zu § 70   VwGO (R)
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  1. Die Widerspruchsbehörde darf über den gegen eine Baugenehmigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) eingelegte Nachbarwiderspruch nicht mehr sachlich entscheiden (im Anschluß an BVerwG, DÖV 69,142). (vgl. BVerwG, U 04.08.82 - 4 C 42/79 - Nachbarwiderspruch, NVwZ 83,285 = DNr.97.000)

  2. Richtet sich ein Widerspruch gegen eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte derselben Behörde, die gegen denselben Adressaten erlassen worden sind und auch für die Zukunft laufend erwartet werden, so ist er hinsichtlich der lediglich erwarteten, aber noch nicht erlassenen Verwaltungsakte unzulässig. (vgl. BVerwG, B 08.12.77 - 7 B 76/77 - Vorsorglicher Widerspruch, NJW 78,1870 -71 = DNr.77.000)

  3. Ist die Widerspruchsschrift nicht eigenhändig unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schrifform, wenn sich schon aus ihr allein hinreichend sicher, ohne Rückfragen oder Beweiserhebung ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (wie BVerwGE 30,274 ). (vgl. BVerwG, U 26.05.78 - 4 C 11/78 - Schriftform, NJW 79,120 0 BayVBl 78,737 = DNr.78.029)

§§§


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