zu § 65   VwGO (R)
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  1. Zu Verwaltungsstreitverfahren über beamtenrechtliche Entscheidungen eines anderen Dienstherrn als des Landes ist der sachlich-rechtlich zu Mitwirkung berufene Landespersonalausschuß oder, sofern dieser nicht selbst parteifähig ist, das Land notwendig beizuladen (Fortführung und Ergänzung von BVerwGE 26,31 ). (vgl. BVerwG, U 28.10.70 - 4 C 129/67 - Landespersonalausschuß, BVerwGE 36,188 -192 = DNr.70.022)

  2. Hat das Verwaltungsgericht die Rücknahme einer Baugenehmigung mit der Begründung aufgehoben die Untere Bauaufsichtsbehörde habe bei Erlaß des Rücknahmebescheides ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, so ist die zu dem Verfahren beigeladene höhere Verwaltungsbehörde durch dieses Urteil nicht deswegen beschwert, weil sie die Untere Bauaufsichtbehörde zur Rücknahme der Genehmigung angewiesen hatte; ihre Berufung wäre nur dann zulässig, wenn es in der Sache um ein zustimmungsbedürftiges Außenbereichsvorhaben ginge und das Verwaltungsgericht die betreffende Anlage als planungsrechtlich zulässig bezeichnet hätte. (vgl. OVG Saarl, E 23.11.79 - 2 R 39/79 - Obere Bauaufsichtsbehörde, SKZ 80,106/15 (L) = BRS 35 Nr.172 = Juris = DNr.79.063)

  3. Im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren sind die Ratsmitglieder, die ihr Mandat aus der Reserveliste erhalten haben und im Falle einer Wiederholungswahl einbüßen könnten, nicht notwendig beizuladen. (vgl. OVG NW, U 30.04.91 - 15 A 2036/90 - Kommunalwahlanfechtung, DÖV 92,172 -173 = DNr.91.056)

  4. Im Verwaltungsstreitverfahren betreffend Verpflichtungsklagen auf Erteilung baurechtlicher Genehmigungen bedarf es der Beiladung einer Gemeinde, deren nach Maßgabe von § 36 BauGB erforderliches Einvernehmen fehlt, dann nicht, wenn ihr die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde überragen sind, die von ihrem in der Beklagtenrolle am Verfahren bereits beteiligten (Ober-) Bürgermeister zu erledigen sind (Aufgabe der bisherigen Praxis). (vgl. OVG Saarl, B 08.12.97 - 2 Y 7/97 - - Gemeinde-Beiladung, SKZ 98,105/2 (L) = DNr.97.344)

  5. Ficht ein Dritter die im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilte Baugenehmigung an, sind die rechtlichen Interessen der Gemeinde nicht iS von § 65 Abs.1 VwGO berührt. Wird die Gemeinde gleichwohl beigeladen, kann es der Billigkeit entsprechen, ihre außergerichtlichen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. (vgl. VGH Münch, B 18.02.97 - 1 CS 96/4031 - Beiladung der Gemeinde, NVwZ.RR 98,389 -90 = DNr.97.066)

  6. Zur Frage der Beiladung des aufsichtsführenden Fachministers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ursprungsbehörde. (vgl. OVG Saarl, B 04.12.72 - 1 W 51/72 - Aufsichtsklage, AS 13,71 -81 = DNr.72.025)

  7. Bei Beiladung einer zur Mitwirkung an dem mit der Klage begehrten Verwaltungsakt befugten Landesbehörde ist im Verwaltungsstreitverfahren gegen dieses Land unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Klage gemäß § 78 Abs.1 Nr.2 VwGO nach Landesrecht gegen die Behörde selbst zu richten ist, die den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (im Anschluß an BVerwGE_72,165 ). (vgl. BVerwG, U 25.08.88 - 2 C 62/85 -, DÖV 89,164 -165 = DVBl 89,197 -199 = DNr.88.063)

  8. Im Verfahren der Normenkontrolle eines Bebauungsplans nach § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO ist eine Beiladung nicht zulässig. (vgl. BVerwG, B 12.03.82 - 4 N 1/80 - Vorlagepflicht, NVwZ 83,346 (L) = NJW 83,1012 = DNr.82.000)

  9. Die Hinzuziehung eines Miteigentümers zu einem Widerspruchsverfahren, in dem ein anderer Miteigentümer die Erteilung einer Bescheinigung zur steuermindernden Geltendmachung denkmalschutzbedingter Mehraufwendungen für Baumaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum erstrebt, ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die - bei positivem Verfahrensausgang - zu erteilende Bescheinigung auch dem Hinzugezogenen die Inanspruchnahme der Vergünstigung ohne eigenes Verwaltungsverfahren ermöglicht. (vgl. OVG Saarl, E 13.08.96 - 2 R 2/96 - Miteigentümer, Juris = DNr.96.156)

  10. Im Verwaltungsstreitverfahren betreffend Verpflichtungsklagen auf Erteilung baurechtlicher Genehmigungen bedarf es der Beiladung einer Gemeinde, deren nach Maßgabe von § 36 BauGB erforderliches Einvernehmen fehlt, dann nicht, wenn ihr die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, die von ihrem in der Beklagtenrolle am Verfahren bereits beteiligten (Ober-)Bürgermeister zu erledigen sind (Aufgabe der bisherigen Praxis). (vgl. OVG Saarl, B 08.12.97 - 2 Y 7/97 - - Gemeinde-Beiladung, SKZ 98,105/2 (L) = DNr.97.118)

  11. Die sich aus der Neuorganisation, hier der Kommunalisierung unterer Landesbehörden, ergebende Funktionsnachfolge in der Beklagtenstellung für eine Anfechtungsklage gilt gleichermaßen für den Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 VwGO auch dann, wenn ein Rückzahlungsbegehren materiell die früher zuständige Körperschaft betrifft. Dem Interesse des Funktionsnachfolgers an der Sicherung seines Erstattungsanspruchs ist durch eine Beiladung Rechnung getragen. (vgl OVG Saarl, U, 24.01.03, - 3_R_7/01 - Funktionsnachfolge - SKZ_03,193/3 (L) )

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