zu § 61   VwGO (R)
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Nummer.2

  1. Eine nach keiner staatlichen Rechtsordnung verfasste ausländische Gruppierung ist nach § 61 Nr.2 VwGO im Rechtsstreit um ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot beteiligungsfähig, wenn sie ein Mindestmaß an Organisation aufweist und ihr ein Recht auf Betätigung als Vereinigung zustehen kann. (vgl BVerwG, ZU, 21.01.04, - 6_A_1/04 - Ausländischer Verein - Originalurteil = www.bverwg.de)

  2. Eine Bauherrngemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Streit um die Wirksamkeit einer ihr erteilten Baugenehmigung beteiligungsfähig. Sie kann die von der Bauaufsichtsbehörde mit Sofortvollzug getroffene Feststellung, die erteilte Baugenehmigung sei wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit nichtig, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Erfolg angreifen. Ob eine Bauherrengemeinschaft unter einem einheitlichen Namen handeln kann oder ob die Aufführung der Namen der Gesellschafter unter Angabe des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses erforderlich ist, berührt nicht ihre Teilnahme am Rechtsverkehr, sondern legt nur fest, wie dieses Auftreten zu erfolgen hat. (vgl. VGH Kasse, B 23.01.97 - 4 TG 4829/96 - Bauherrngemeinschaft, NVwZ 97,922 (L) = NJW 97,1938 = DNr.97.022)

  3. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "als solche" kann nicht Schuldner eines Baugebührenbescheides und nicht Bauherr sein. Ein Baugebührenbescheid, der sich gleichwohl an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet, ist nur dann rechtmäßig, wenn der Name der Gesellschaft nur als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter benutzt worden ist und wenn sich durch Auslegung ermitteln läßt, wer die Gesellschafter sind. (vgl. OVG Bautz, B 02.12.97 - 1 S 32/97 - Bauherrnbegriff, NVwZ 98,656 = DNr.97.339)

  4. Eine Bruchteilsgemeinschaft ist nicht nach § 61 Nr.2 VwGO beteiligungsfähig. Mitberechtigte werden nicht in ihren Rechten verletzt, wenn nur einem anderen Mitberechtigten gegenüber eine Nutzungsuntersagung erlassen wird. (vgl. BayVGH, U 31.03.78 - 40 2 75 - Bruchteilsgemeinschaft, BayVBl 79,20 = VRspr 30,249 = DNr.78.019)

  5. Eine wehrfähige Rechtsposition iS von § 42 Abs.2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die mögliche Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts iS von Art.19 Abs.4 in Streit steht, sondern auch dann, wenn die Verletzung eines organschaftlichen Rechts möglich ist. Ein wehrfähiges organschaftliches Recht in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Organ oder Organteil durch Rechtssatz aufgrund einer innerorganisatiorischen Funktionszuweisung auch das "versubjektivierte" Recht zur eigenständigen Wahrnehmung der zugewiesenen Funktion verliehen ist; dieses "versubjektivierte" Recht darf sich nicht in einer sachwalterischen Wahrnehmungszuständigkeit vor organisatorischer Berechtigung für das Organ erschöpfen, sondern muß eine eigenständige Rechtspostion zur Durchsetzung dieser Berechtigungen begründen. (vgl. SächsOVG, B 15.08.96 - 3 S 465/96 - TOP-Änderungsantrag, DVBl 97,1287 -90 = DNr.96.160)

  6. Zu der (fortbestehenden) Beteiligtenfähigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nach Beendigung seiner Tätigkeit. (vgl OVG Saarl, B, 10.11.03, - 1_W_36/03 - Abschlussbericht - SKZ_04,79/6 (L) )

§§§


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