zu § 22   VwGO (R)
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    Zu Nr.3

    1. Öffentlicher Dienst i S des § 22 Nr.3 VwGO ist nicht nur der Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, sondern auch das Angestelltsein bei sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Tätigkeit bei einer in privatrechtlicher Rechtsform (hier: GmbH) betriebenen Wohnungsbaugesellschaft ist auch dann kein öffentlicher Dienst iS des § 22 Nr.3 VwGO, wenn eine Stadt mehrheitlich als Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt ist. (vgl. SächsOVG, B 05.08.97 - 3 S 440/97 - Öffentlicher Dienst, DVBl 98,244-25 (L) = DNr.97.247)

    2. Der Begriff »öffentlicher Dienst« i. S. des 22 Nr.3 VwGO ist weit auszulegen. Ein im Angestelltenverhältnis bei einer Universität tätiger Hausmeister darf nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden. (vgl. HessVGH, B 03.11.97 - 1 Y 3779/97 - Öffentlicher Dienst, DVBl 98,243-21 (L) = DNr.97.317)

§§§


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