zu Art.80   GG  
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Erlaß von Rechtsverordnungen   (Absatz 1)

Satz 1

  1. Überträgt das Parlament Normsetzungsbefugnisse gemäß Art.80 Abs.1 Satz 1 GG auf die Bundesregierung als Kollegium, so muß sichergestellt sein, daß die Verordnungen in einer Weise beschlossen werden, die es erlaubt, sie der Bundesregierung zuzurechnen. (vgl BVerfG, B, 11.10.94, - 1_BvR_337/92 - Umlaufverfahren - BVerfGE_91,148 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Ein Beschluß ist der Bundesregierung zuzurechnen, wenn alle Mitglieder Gelegenheit zur Mitwirkung an der Entscheidung erhalten haben, eine hinreichende Zahl von ihnen am Beschlußverfahren teilgenommen und eine Mehrheit von diesen der Vorlage zugestimmt hat. (vgl BVerfG, B, 11.10.94, - 1_BvR_337/92 - Umlaufverfahren - BVerfGE_91,148 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist vor Ausfertigung der Verordnung gemäß Art.82 Abs.1 GG festzustellen. Für die Beschlußfassung im Umlaufverfahren gemäß § 20 Abs.2 Geschäftsordnung der Bundesregierung folgt daraus, daß die Zustimmung nicht unterstellt oder fingiert werden darf. (vgl BVerfG, B, 11.10.94, - 1_BvR_337/92 - Umlaufverfahren - BVerfGE_91,148 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Ob die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend begrenzt ist (Art.80 Abs.1 GG) läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Jedenfalls fehlt es an der nötigen Beschränkung, wenn die Ermächtigung so unbestimmt ist, daß nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. (vgl. BVerfG, U 23.10.51 - 2 BvG 1/51 - Länderneugliederung, BVerfGE 1,14)

  5. Eine Rechtsverordnung zur Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse ist nicht deshalb nichtig, weil bei ihrer Vorbereitung die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften entgegen § 110 HessBG nicht beteiligt worden sind. (vgl. BVerwG, B 25.10.79 - 2 N 1/78 - Spitzenorganisation, NJW 80,1763 -1765)

  6. Die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs.1 BÄO genügt den Anforderungen des Art.80 Abs.1 GG. Der durch die Ermächtigung gezogene Rahmen wird durch die Einführung des Antwort-Wahl-Verfahrens in dem § 14 AppOÄ nicht überschritten. (vgl BVerfG, B, 14.03.89, - 1_BvR_1033/82 - Multiple-Choice - NVwZ_89,850 -854 = DB-89.003 )

  7. Das Antwort-Wahl-Verfahren ist als Form der ärztlichen Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (vgl BVerfG, B, 14.03.89, - 1_BvR_1033/82 - Multiple-Choice - NVwZ_89,850 -854 = DB-89.003 )

  8. Es verstößt nicht gegen Art.12 Abs.1 GG, daß ärztliche Prüfungen nach § 20 Abs.1 AppOÄ nicht mehr als zweimal wiederholt werden dürfen. (vgl BVerfG, B, 14.03.89, - 1_BvR_1033/82 - Multiple-Choice - NVwZ_89,850 -854 = DB-89.003 )

  9. Die in den §§ 35 und 36 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) enthaltene Ermächtigung der Krankenkassenverbände, für Arznei- und Hilfsmittel Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 03.12.02, - 2_BvE_3/02 - Arzneimittelfestbeträge - = www.bverfg.de)

  10. Eine Rechtsverordnung, die den Umfang der Grundrechtsbeschränkung völlig dem Verwaltungsermessen überläßt, verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze. (vgl BVerfG, B, 10.07.58, - 1_BvF_1/58 - Bestimmheit-RechtsVO - BVerfGE_8,71 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Die Verlängerung der Geltungsdauer eines befristeten Gesetzes kommt dem Erlaß eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleich. Das Verlängerungsgesetz braucht die Vorschriften des Gesetzes nicht zu wiederholen, sondern kann sich darauf beschränken, die Verlängerung der Geltungsdauer anzuordnen; dies kann auch noch geschehen, nachdem das Gesetz wegen Ablaufs der Frist außer Kraft getreten ist. (vgl BVerfG, B, 12.11.58, - 2_BvL_4/57 - Preisgesetz - BVerfGE_8,274 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Regelt ein Bundesgesetz, das die Länder als eigene Angelegenheit ausführen, das Verwaltungsverfahren, so bedarf nach Art.84 Abs.1 GG das Gesetz als Ganzes der Zustimmung des Bundesrates. (vgl BVerfG, B, 12.11.58, - 2_BvL_4/57 - Preisgesetz - BVerfGE_8,274 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden können durch Aufstellen einer Parkuhr ein modifiziertes Parkverbot erlassen, ohne dabei eine Rechtsnorm zu setzen. Die Aufstellung von Parkuhren und die darin liegenden Parkverbotszeichen sind Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung. (vgl BVerfG, B, 24.02.65, - 2_BvR_682/64 - Parkverbot - HDW_R1085 = NJW_65,2395 )

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Satz 2

  1. Die Vorschrift des Art.80 Abs.1 Satz 2 GG soll den Gesetzgeber zwingen, die für die Ordnung eines Lebensbereichs entscheidenden Vorschriften selbst zu setzen und, sofern Einzelregelungen der Exekutive überlassen bleiben, sie nach Tendenz und Ausmaß soweit selbst zu bestimmen, daß der mögliche Inhalt der zu erlassenden Verordnungen voraussehbar ist. (vgl BVerfG, U, 05.03.58, - 2_BvL_18/56 - Lex Salamander - BVerfGE_7,282 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Ein Gesetz, das eine Steuer einführt und es dem Verordnunggeber überläßt, das für sie Wesentliche zu bestimmen, verstößt gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich, daß die Ermächtigung an den Verordnunggeber so bestimmt sein muß, daß schon aus ihr und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung erkennbar und vorhersehbar sein muß, was von dem Bürger gefordert werden kann. (vgl BVerfG, U, 05.03.58, - 2_BvL_18/56 - Lex Salamander - BVerfGE_7,282 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Der Begriff "Gesetze" in Art.28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt nicht nur Gesetze im förmlichen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen, die auf einer dem Art.80 Abs.1 Satz 2 GG entsprechenden Ermächtigung beruhen. (vgl BVerfG, B, 24.06.69, - 2_BvR_446/64 - Sorsum - BVerfGE_26,228 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Eine vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Vorschrift, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, muß den Erfordernissen des Art.80 Abs.1 Satz 2 GG entsprechen, wenn das materielle Recht, zu dessen Durchführung die zu erlassenden Verordnungen dienen sollen, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wesentlich geändert worden ist. (vgl BVerfG, U, 18.07.67, - 2_BvF_3_62 - Jugendhilfe - BVerfGE_22,180 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Die zwangsweise Anstalts- oder Heimunterbringung eines Erwachsenen, die weder dem Schutz der Allgemeinheit noch dem Schutz des Betroffenen selbst, sondern ausschließlich seiner "Besserung" dient, ist verfassungswidrig. (vgl BVerfG, U, 18.07.67, - 2_BvF_3_62 - Jugendhilfe - BVerfGE_22,180 = www.DFR/BVerfGE)

  6. § 80 Abs.2 S.2 GWB ist mit Art.80 Abs.1 S.2 GG unvereinbar und daher nichtig. (vgl BVerfG, B, 11.10.66, - 2_BvR_179/64 - Gebührenregelung - BVerfGE_ = RS-BVerfG Nr.66.012)

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Satz 3

  1. Eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, muß diese vollständig zitieren. (vgl BVerfG, U, 06.07.99, - 2_BvF_3/90 - Henenhaltungsverordnung - BVerfGE_101,1 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Eine Mißachtung des Zitiergebots des Art.80 Abs.1 Satz 3 GG führt zur Nichtigkeit der Verordnung. (vgl BVerfG, U, 06.07.99, - 2_BvF_3/90 - Henenhaltungsverordnung - BVerfGE_101,1 = www.DFR/BVerfGE)

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Zustimmung des Bundesrates   (Absatz 2)

    (Kein Eintrag)

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Initiativrecht des Bundesrates   (Absatz 3)

    (Kein Eintrag)

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Regelungen durch Gesetz   (Absatz 4)

    (Kein Eintrag)

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