zu Art.75   GG  
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Rahmengesetzgebung des Bundes   (Absatz 1)

  1. Dem Bund ist es gemäß Art.75 Abs.1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art.72 Abs.2 GG gegenwärtig verwehrt, die Gesetzgebung der Länder durch Rahmenvorschriften auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen zu verpflichten. (vgl BVerfG, U, 26.01.05, - 2_BvF_1/03 - Hochschulgebühren - = RS-BVerwG Nr.05.005 = www.bverfg.de)

  2. Rahmenvorschriften des Bundes im Sinne des Art.75 GG müssen, wenn auch nicht in allen einzelnen Bestimmungen, so doch als Ganzes durch die Landesgesetzgebung ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig, jedenfalls auf eine solche Ausfüllung hin angelegt sein. Sie müssen dem Landesgesetzgeber Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung übrig lassen und dürfen ihn nicht darauf beschränken, nur zwischen vorgegebenen rechtlichen Möglichkeiten zu wählen. (vgl BVerfG, U, 01.12.54, - 2_BvG_1/54 - Besoldungsgesetz NRW - BVerfGE_4,115 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Bundesgesetzliche Vorschriften, die für die Besoldung der Landesbeamten Höchstbeträge unter Bezugnahme auf ein lückenloses und verbindliches Bundesbesoldungssystem festsetzen, überschreiten die Schranken der Rahmengesetzgebungsbefugnis des Bundes gemäß Art.75 GG. (vgl BVerfG, U, 01.12.54, - 2_BvG_1/54 - Besoldungsgesetz NRW - BVerfGE_4,115 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Ein Bundesgesetz, das gegen Vorschriften des Grundgesetzes verstößt, die der Sicherung des eigenstaatlichen Bereichs der Länder dienen, kann nicht durch die Zustimmung des Bundesrats oder der Länder gültig werden. (vgl BVerfG, U, 01.12.54, - 2_BvG_1/54 - Besoldungsgesetz NRW - BVerfGE_4,115 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Eine Rechtsschranke für die Gesetzgebungsbefugnis im Bundesstaat - für Bund und Länder - ergibt sich aus dem ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Bundestreue.
    b) Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen.
    c) Ein Landesgesetz kann wegen Verletzung der aus dem Grundsatz der Bundestreue abzuleitenden Schranken nur dann als verfassungswidrig verworfen werden, wenn der Landesgesetzgeber seine Freiheit offenbar mißbraucht hat. (vgl BVerfG, U, 01.12.54, - 2_BvG_1/54 - Besoldungsgesetz NRW - BVerfGE_4,115 = www.DFR/BVerfGE)

  6. §§§



    Nummer 1a

  7. Zur Rahmenkompetenz des Bundes: Grundsätze des Hochschulwesens (vgl BVerfG, U, 26.01.04, - 2_BvF_1/03 - Hochschulgebühren - = RS-BVerwG Nr.05.005 = www.bverfg.de)

  8. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung (hier: absoluter Numerus clausus für das Medizinstudium). (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Aus dem in Art.12 Abs.1 S.1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Dieses Recht ist durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = RS-BVerfG Nr.72.017 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig,

    1.wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und

    2.wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsort es erfolgen. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = RS-BVerfG Nr.72.017 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Die wesentlichen Entscheidungen über die Veraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Hochschulen können zur Regelung der weiteren Einzelheiten innerhalb bestimmter Grenzen ermächtigt werden. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  12. § 17 Hamb UniG v 25.04.69 ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als der Gesetzgeber seinerseits für den Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen keine Bestimmungen über Art und Rangverhältnis der Auswahlkriterien getroffen hat. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Art.3 Abs.2 des Bay ZulassungsG v 08.07.70 ist mit dem GG unvereinbar, soweit Studienbewerber mit bayerischem Wohnsitz, die einen in Bayern oder an einer der nächsterreichbaren Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen, generell und auch für den Fall absoluter Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten ein Studium an heimatnahen Universitäten ermöglicht werden soll und zu diesem Zweck eine Vergünstigung hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges gewährt wird. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Zur gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  15. §§§



    Nummer 4

  16. Der Landesgesetzgeber ist durch die WasserverbandsVO vom 03.09.37 (RGBl.1_S.933) nicht gehindert, einen Wasserverband mit besonderen Aufgaben zu errichten. (vgl BVerfG, U, 29.07.59, - 1_BvR_394/58 - Wasserverband - HDW_R517 )

  17. Art.9 GG hindert nicht die Zwangseingliederung in öffentlich-rechtliche Verbände. Sie ist aber nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung des Art.2 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, U, 29.07.59, - 1_BvR_394/58 - Wasserverband - HDW_R517 )

  18. Das Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es trifft eine Vollregelung im Bereich der Wassergütewirtschaft und der damit zusammenhängenden Wassermengenwirtschaft; hierfür steht dem Bund nur die Befugnis zum Erlaß von Rahmenvorschriften nach Art.75 Nr.4 GG zu. (vgl BVerfG, U, 30.10.62, - 2_BvF_2/60 - Wassermengenwirtschaft - HDW_R1007 )

  19. Daraus, daß eine Bundeswasserstraße zugleich Verkehrsweg und Wasserspender ist, läßt sich weder eine Erweiterung der Kompetenz der Bundeswasserstraßenverwaltung noch eine Erweiterung der Kompetenz der Landeswasserbehörden ableiten. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068 )

  20. Das WHG und das He WG bilden zusammen erst die "gesetzliche Regelung", die im Sinn von Art.83 GG ausgeführt werden kann. Die beiden Gesetze regeln die Materie "Wasser" in ihrer Bedeutung für den menschlichen Gebrauch und Verbrauch, also unter dem Gesichtspunkt der "Wasserwirtschaft und Landeskultur", nicht auch in ihrer Bedeutung als "Wasserstraße und Verkehrsweg". Eine Zuständigkeit des Bundes zur Ausführung dieser Gesetze kann also nicht in Abweichung von Art.83 GG aus Art.89 Abs.2 S.1 GG hergeleitet werden. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068 )

  21. Der Verwaltungsakt einer unteren Bundesbehörde, der wegen Verkennung der Verfassungslage rechtswidrig ist, kann nicht Gegenstand einer Verfassungsstreitigkeit zwischen einem Land und dem Bund sein. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068 )

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Unmittelbar geltende Regelungen   (Absatz 2)

  1. Die Rahmengesetzgebung des Bundes ist auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt. Den Ländern muss ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht bleiben. (vgl BVerfG, B, 27.07.04, - 2_BvF_2/02 - Rahmengesetzgebung - = www.bverfg.de)

  2. Ein Ausnahmefall iSv Art.75 Abs.2 GG liegt vor, wenn die Rahmenvorschriften ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen verständigerweise nicht erlassen werden könnten, diese also schlechthin unerlässlich sind. (vgl BVerfG, B, 27.07.04, - 2_BvF_2/02 - Rahmengesetzgebung - = www.bverfg.de)

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Erlass der Landesgesetze   (Absatz 3)

    (Bisher kein Eintrag

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