zu Art.74a   GG  
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Konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung   (Absatz 1)

  1. Nach Art.74a Abs.1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit nicht der Bund nach Art.73 Nr.8 GG ausschließlich zuständig ist. Mit dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber seine ihm durch Art.74a GG verliehene Gesetzgebungskompetenz nur für den Bereich der Besoldung im engeren Sinne ausgeschöpft. Soweit er von seinem vorrangigen Gesetzgebungsrecht ( Art.72 Abs.1 GG) keinen Gebrauch gemacht hat, ist den Ländern Raum zu eigener Gestaltung belassen; sie sind deshalb befugt, die durch die Fürsorgepflicht gebotene Ergänzung der Regelalimentation mittels Beihilfen für Krankheitsfälle durch eigene Vorschriften festzulegen (vgl BVerfGE 62,354 <368 f>). (vgl BVerfG, B, 07.11.02, - 2_BvR_1053/98 - Wahlleistungen - = www.bverfg.de)

  2. Es gibt keinen bundeseinheitlichen Beihilfestandard. (vgl BVerfG, B, 07.11.02, - 2_BvR_1053/98 - Wahlleistungen - = RS-BVerfG Nr.02.047 = www.bverfg.de)

  3. Der Begriff der "Besoldung" im Sinne des Art.74a Abs.1 GG ist weit zu verstehen. Er umfasst sämtliche in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Leistungen, also nicht nur Geld-, sondern auch Sachbezüge. Auch Beihilfe und freie Heilfürsorge gehören zum Begriff der Besoldung in diesem Sinne (vgl BVerfGE 62, 354 <368>). (vgl BVerfG, B, 07.11.02, - 2_BvR_1053/98 - Wahlleistungen - = RS-BVerfG Nr.02.047 = www.bverfg.de)

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Zustimmung Bundesrat   (Absatz 2)

    (Bisher kein Eintrag)

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Weitere Zustimmungsklausel Bundesrat   (Absatz 3)

    (Bisher kein Eintrag)

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Landesrichter   (Absatz 4)

    (Bisher kein Eintrag)

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