zu Art.68   GG  
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Vertrauensfrage   (Absatz 1)

  1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art.68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art.63, Art.67 und Art.68 eine handlungsfähige Regierung. (vgl BVerfG, U, 25.08.05, - 2_BvE_4/05 - Vertrauensfrage - Originalurteil = www.bverfg.de)

  2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß. (vgl BVerfG, U, 25.08.05, - 2_BvE_4/05 - Vertrauensfrage - Originalurteil = www.bverfg.de)

  3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde. (vgl BVerfG, U, 25.08.05, - 2_BvE_4/05 - Vertrauensfrage - Originalurteil = www.bverfg.de)

  4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art.68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang.

    a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden.

    b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden.

    c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren. (vgl BVerfG, U, 25.08.05, - 2_BvE_4/05 - Vertrauensfrage - Originalurteil = www.bverfg.de)

  5. Auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Auflösungsentscheidung kommt es im Zusammenhang mit der Wahlvorbereitung insofern nicht an, als politische Parteien in jedem Fall einer vorzeitigen Auflösung des Deutschen Bundestages innerhalb der gesetzlichen Fristen die an ihre Teilnahme an der Bundestagswahl gestellten Anforderungen erfüllen müssen. (vgl BVerfG, B, 08.08.05, - 2_BvE_4/05 - Auflösung Bundestag - = RS-BVerfG Nr.05.035 = www.bverfg.de)

  6. Artikel 68 Absatz 1 des Grundgesetzes dient nicht dem Schutz politischer Parteien, die nicht im Parlament vertreten sind. (vgl BVerfG, B, 23.08.05, - 2_BvE_5/05 - Auflösung Bundestag II - = RS-BVerfG Nr.05.036 = www.bverfg.de)

  7. Die Anordnung der Auflösung des Bundestages oder ihre Ablehnung gem Art.68 GG ist eine politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten obliegt. Ein Ermessen im Rahmen des Art.68 Abs.1 Satz 1 GG ist dem Bundespräsidenten freilich nur dann eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. (vgl BVerfG, B, 16.02.83, - 2_BvE_1/83 - Bundestagsauflösung - BVerfGE_62,1 = RS-BVerfG Nr.83.005 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Art.68 GG normiert einen zeitlich gestreckten Tatbestand. Verfassungswidrigkeiten, die auf den zeitlich vorangehenden Stufen eingetreten sind, wirken auf die Entscheidungslage fort, vor die der Bundespräsident nach dem Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers gestellt ist. (vgl BVerfG, B, 16.02.83, - 2_BvE_1/83 - Bundestagsauflösung - BVerfGE_62,1 = RS-BVerfG Nr.83.005 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Art.68 Abs.1 Satz 1 GG ist eine offene Verfassungsnorm, die der Konkretisierung zugänglich und bedürftig ist.

    Die Befugnis zur Konkretisierung von Bundesverfassungsrecht kommt nicht allein dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch anderen obersten Verfassungsorganen zu. Dabei sind die bereits vorgegebenen Wertungen, Grundentscheidungen, Grundsätze und Normen der Verfassung zu wahren.

    Bei der Konkretisierung der Verfassung als rechtlicher Grundordnung ist zumal ein hohes Maß an Übereinstimmung in der verfassungsrechtlichen wie verfassungspolitischen Beurteilung und Bewertung der in Rede stehenden Sachverhalte zwischen den möglichen betroffenen obersten Verfassungsorganen unabdingbar und eine auf Dauer angelegte, stetige Handhabung unerläßlich. Eine politisch umkämpfte und rechtlich umstrittene Praxis von Parlamentsmehrheiten und Regierungsmehrheiten reicht als solche hierfür nicht aus. (vgl BVerfG, B, 16.02.83, - 2_BvE_1/83 - Bundestagsauflösung - BVerfGE_62,1 = RS-BVerfG Nr.83.005 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Die Einmütigkeit der im Bundestag vertretenen Parteien, zu Neuwahlen zu gelangen, vermag den Ermessensspielraum des Bundespräsidenten nicht einzuschränken; er kann hierin jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, daß eine Auflösung des Bundestages zu einem Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des Art.68 GG näher kommt als eine ablehnende Entscheidung. (vgl BVerfG, B, 16.02.83, - 2_BvE_1/83 - Bundestagsauflösung - BVerfGE_62,1 = RS-BVerfG Nr.83.005 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Vertrauen im Sinne des Art.68 GG meint gemäß der deutschen verfassungsgeschichtlichen Tradition die im Akt der Stimmabgabe förmlich bekundete gegenwärtige Zustimmung der Abgeordneten zu Person und Sachprogramm des Bundeskanzlers. (vgl BVerfG, B, 16.02.83, - 2_BvE_1/83 - Bundestagsauflösung - BVerfGE_62,1 = RS-BVerfG Nr.83.005 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Wege des Art.68 GG anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. Dies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des Art.68 Abs.1 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, B, 16.02.83, - 2_BvE_1/83 - Bundestagsauflösung - BVerfGE_62,1 = RS-BVerfG Nr.83.005 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Eine Auslegung dahin, daß Art.68 GG einem Bundeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des Art.68 GG nicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht. (vgl BVerfG, B, 16.02.83, - 2_BvE_1/83 - Bundestagsauflösung - BVerfGE_62,1 = RS-BVerfG Nr.83.005 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Ob eine Lage vorliegt, die eine vom stetigen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr sinnvoll ermöglicht, hat der Bundeskanzler zu prüfen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des Bundestages anzustreben.

    Der Bundespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des Bundeskanzlers nach Art.68 GG mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anzulegen; er hat insoweit die Einschätzungskompetenz und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten, wenn nicht eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist.

    Die Einmütigkeit der im Bundestag vertretenen Parteien, zu Neuwahlen zu gelangen, vermag den Ermessensspielraum des Bundespräsidenten nicht einzuschränken; er kann hierin jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, daß eine Auflösung des Bundestages zu einem Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des Art.68 GG näher kommt als eine ablehnende Entscheidung. (vgl BVerfG, B, 16.02.83, - 2_BvE_1/83 - Bundestagsauflösung - BVerfGE_62,1 = RS-BVerfG Nr.83.005 = www.DFR/BVerfGE)

  15. In Art.68 GG hat das Grundgesetz selbst durch die Einräumung von Einschätzungsspielräumen und Beurteilungsspielräumen sowie von Ermessen zu politischen Leitentscheidungen an drei oberste Verfassungsorgane die verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten weiter zurückgenommen als in den Bereichen von Rechtsetzung und Normvollzug; das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie auf das in Art.68 GG selbst angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten. (vgl BVerfG, B, 16.02.83, - 2_BvE_1/83 - Bundestagsauflösung - BVerfGE_62,1 = RS-BVerfG Nr.83.005 www.DFR/BVerfGE)

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Frist zwischen Antrag und Abstimmung   (Absatz 2)

    (Kein Eintrag)

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