zu Art.34 GG   (6)  
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6. Haftende Körperschaft

  1. Die Haftung für Fehler eines - auf den Bezug von Gebühren angewiesene, im übrigen freiberuflich tätigen- Prüfingenieur für Baustatik, den die Baugenehmigungsbehörde mit der Prüfung der statischen Berechnung eines Baugesuchs beauftragt hat, trifft im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten den Träger der Baugenehmigungsbehörde. Die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, die statische Berechnung eines Bauvorhabens ordnungsgemäß zu prüfen, ist entsprechend ihrem Schutzzweck - den Gefahren vorzubeugen, die der Allgemeinheit oder ihren Gliedern durch den Einsturz standunsicherer Bauwerke drohen - grundsätzlich eine einem Dritten gegenüber obliegende und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche dieses Dritten begründende Amtspflicht; das gilt jedoch nicht nach der Richtung, daß der Bauherr davor bewahrt werden soll, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen. (vgl. BGH, U 27.05.63 - 3 ZR 48/62 - Prüfingenier für Baustatik, NJW 63,1821 -1823)



  2. Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr übt bei der ihm durch die StVZO übertragenen Tätigkeit hoheitliche Befugnisse aus. Für Amtspflichtverletzungen, die er bei Ausübung dieser Tätigkeit begeht, haftet nicht der Technische Überwachungsverein, der ihn angestellt das hat, sondern Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat. (vgl. BGH, U 30.11.67 - 7 ZR 34/65 - TÜV, NJW 68,443 -446 = DÖV 68,133 -135)

  3. Für Pflichtverletzungen eines TÜV-Sachverständigen bei der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage iS des § 214 GewO iVm der Druckbehälterverordnung vom 27.02.80 BGBl I 80,173, 184 haftet nicht der TÜV, der ihn angestellt hat, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat. Dies gilt auch, wenn die Vorprüfung im "Vorfeld" eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens stattfindet und die Erlaubnisse nach § 24 GewO und den aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen von der "Konzentrationswirkung" der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG erfaßt werden. (vgl. BGH, B 25.03.93 - 3 ZR 34/92 - TÜV-Sachverständiger, DÖV 93,671 -673)


  4. Die turnusmäßige Überwachung einer Ölheizungsanlage durch Angestellte eines Technischen Überwachungsvereins ist hoheitliche Tätigkeit und führt zur Amtshaftung des Landes. (vgl OLG Olden, U 18.12.90, - 12_U_76/90 - Ölheizungsanlage, NVwZ-RR_92,284 -285

  5. Für ehrkränkende Behauptungen des Personalrats hat nicht die Dienststelle beziehungsweise die öffentlich-rechtliche Körperschaft einzustehen; deshalb ist der gegen die Dienststelle beziehungsweise Körperschaft gerichtete Antrag, eine bestimmte Äußerung zu unterlassen, unbegründet, wenn lediglich die Besorgnis besteht, der Personalrat werde diese Behauptung aufstellen. (vgl. OVG Saarl, B 23.12.86 - 2 W 1096/86 -, AS 21,112 = SKZ 87,70 = SKZ 87,141/34 (L) = RiA 87,95 - 96)

  6. In Rheinland - Pfalz haftet für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung) tätigen Bediensteten nicht das Land, sondern der Landkreis. (vgl BGH, U 15.01.81 - 3 ZR 18/80 - Bauaufsichtsbehörde, DÖV 81,383)

  7. Das Erfordernis der Verbürgerung der Gegenseitigkeit bei der Amtshaftung des Staates ( oder sonstigen Körperschaften, in deren Dienst der seine Amtspflicht verletzende Amtsträger steht ) gegenüber Ausländern verstößt nicht gegen das GG (vgl BGHZ 76,376 ). Es gilt auch dann, wenn der Ausländer seinen Aufenthalt mehrere Jahre, jedoch nur zu einem vorübergehenden Zweck, in der Bundesrepublik Deutschland hatte. (vgl BGH, U 30.10.80 - 3 ZR 174/79 - Ausländer, NJW 81,518 = DÖV 81,768/94 (L))

  8. Die Amtshaftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts setzt nicht voraus, daß diese die beamtenrechtliche Dienstherrnfähigkeit besitzt. (vgl. BGH, U 31.01.91 - 3 ZR 184/89 - Architektenkammer, JuS 92,801)

  9. Mit der Anerkennung als Beschäftigungsstelle nach dem Zivildienstgesetz entsteht zwischen dem Träger der Beschäftigungsstelle und dem Bund ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis (wie bisherige Rspr). (vgl BVerwG, U, 29.04.04, - 2_C_2/03 - Drittschadensliquidation - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  10. Der Bund ist verpflichtet, den Zivildienstleistenden, der dem Träger der Beschäftigungsstelle einen Schaden zugefügt hat, im Wege der Drittschadensliquidation auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch zu nehmen (wie bisherige Rspr). (vgl BVerwG, U, 29.04.04, - 2_C_2/03 - Drittschadensliquidation - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  11. Die auf der Fürsorge des Dienstherrn beruhende Beschränkung von Ersatzansprüchen des Bundes auf einen dem Zivildienstleistenden noch zumutbaren Betrag gilt auch für Ersatzansprüche wegen eines dem Träger der Beschäftigungsstelle zugefügten Schadens. (vgl BVerwG, U, 29.04.04, - 2_C_2/03 - Drittschadensliquidation - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  12. Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, ist regelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehene Einrichtungen abgesehen privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt. Haftende Körperschaft iS des Art.34 S.1 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit gegenüber dem Haftpflichtversicherer, wenn ein Zivildienstleistender als Fahrer schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. (vgl. BGH, B 26.03.97 - 3 ZR 295/96 - Verkehrsunfall, NJW 97,2109 -10 = NVwZ 97,931 (L) = NZV 97,301 -03)

  13. Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragssteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den Antragsteller entstandenen Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (im Anschluß an BGH, Urt v 21.05.92 - 3 ZR 14/91 - BGHZ 118,263 ). (vgl. BGH, U 11.07.93 - 3 ZR 36/92 - Einvernehmensversagung, NJW 93,3065 = UPR 93,442 = NVwZ 94,91 = UPR 93,442 = ZfBR 93,294 =)

  14. Art.34 Satz 1 GG läßt einen gesetzlichen Ausschluß zur Übernahme der deliktischen Eigenhaftung des Amtswalters auf den Staat zu. Dazu gehört insbesondere § 19 Abs.1 S.4 BNotO. Die fehlerhafte Ausübung von Aufsichtsbefugnissen kann ausnahmsweise dann eine drittbezogene Amtspflichtsverletzung sein, wenn der Behörde Tatsachen bekannt sind, die ein sofortiges Tätigwerden verlangen. (vgl. BGH, E 15.05.97 - 3 ZR 204/96 - Notarfehler, NJW 98,142)

    Z-203  Staatshaftung: Notare

  15. Die öffentliche Hand haftet nach geltendem Recht nicht für die neuartigen ( emittentenfernen ) Waldschäden. (vgl BGH, U 10.12.87, - 3_ZR_220/86 - Waldschäden, NJW_88,478 = DÖV_88,341 = DVBl_88,232 = MDR_88,294 = NuR_88,98 = UPR_88,96

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