zu Art.34 GG   (2)  
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2.  Amtspflicht

  1. Die für die Gesetzgebung verantwortlichen Amtsträger haben in der Regel Amtspflichten lediglich gegenüber der Allgemeinheit, aber nicht gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen zu erfüllen. Nur ausnahmsweise, etwa anderes in Betracht kommen. Eine Rechtsverstoß enthält nicht allein deshalb, weil sie gegen ein Grundrecht verstößt, die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht. Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß ein Beamter, der verfassungsrechtlich umstrittene Normen anwendet, bis zum Erlaß einer gerichtlichen Nichtigkeitserklärung jedenfalls nicht schuldhaft Amtpflichten verletzt. (vgl. BayObLG, U 14.01.97 - 2 ZRR 422/96 - Gesetzgebung, NJW 97,1514 -15)

  2. Unabhängig von der Frist des § 15 Abs.1 S.2 BImSchG obliegt der Behörde die Amtspflicht den zur Entscheidung gestellten Antrag in angemessener Frist ohne Verzögerung zu behandeln und zu bescheiden. Die Frist des § 15 Abs.1 BImSchG beginnt erst zu laufen, wenn der Antrag in vollständiger und prüffähiger Form vorliegt. (vgl. OLG Saarb, U 30.06.89 - 4 U 107/88 - Antragsbehandlung, nicht veröffentlicht)

    Z-334 Änderungsgenehmigung - Prüfumgang



  3. Verwaltungserlasse, die der nachgeordneten Verwaltung allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, begründen regelmäßig keine Amtspflicht der vorgesetzten Behörde gegenüber dem Bürger. Zur Amtspflicht der Dienstaufsichtsbehörde gegenüber einem Beschwerdeführer, ihr Weisungs- und Leitungsrecht gegenüber den nachgeordneten Behörden richtig zu handhaben. (vgl. BGH, U 28.06.71 - 3 ZR 111/68 - Verwaltungserlasse, NJW 71,1699 -1701)



  4. Z-335 Aufsichtspflichten



  5. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziele, einem einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte in einem Zivilprozeß oder in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend machen kann. (vgl OVG Münst, U, 23.01.63 - 3_A_355/57 - Aufsichtsmaßnahme, DÖV_64,353 = 63.001)

  6. Zur rechtlichen Beurteilung von Amtspflichtverletzungen, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens durch Amtsträger einer übergeordneten weisungsbefugten Fachbehörde begangen worden sind (hier: unrichtige Erklärung über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens und rechtswidrige Weisungen an die Baugenehmigungsbehörde, einen Bauvorbescheid zu erteilen). (vgl. BGH, U 18.10.90 - 3 ZR 260/88 - Weisung-rechtswidrige, BauR 91,69)


  7. Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit (drohen hier: Verunreinigung des Bodens durch "Altlasten" aus einer ehemaligen Nutzung einer Mülldeponie ). Diese Amtspflicht besteht jedenfalls gegenüber demjenigen als "Dritten", der ein nach der planerischen Ausweisung dem Wohnen dienendes Grundstück mit noch zu errichtendem Wohnhaus erwirbt. Die Haftung wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht umfaßt auch Vermögensschäden, die die Erwerber dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichtet oder kaufen, die nicht bewohnbar sind. (vgl. BGH, U 26.01.89 - 3 ZR 194/87 - Altlast, BGHZ 106,323 = DVBl 89,504 -508 = NJW 89,976)



  8. Ist ein Antrag auf eine gewerberechtliche Erlaubnis entscheidungsreif, dann, handelt die Behörde pflichtwidrig wenn sie die Entscheidung bis zum Inkraftreten einer Rechtsänderung die dem Antrag seine Genehmigungsfähigkeit nimmt, hinauszögert. Auch bei sich abzeichnender die Genehmigungsfähigkeit ausschließender Rechtsänderung hat der Antragsteller ein rechtlich geschütztes Interesse daran, daß seinem Begehren zum Erfolg verholfen wird. Die Amtsträger sind deshalb verpflichtet alles erforderliche dazu beizutragen, damit der Antragsteller sein Ziel noch erreicht. Sind in einem sochen Fall Auskünfte von einem anderen Amt einzuholen ist besonders auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen. (vgl. BGH, B 25.10.90 - 3 ZR 167/89 - Rechtsänderung, NVwZ 91,298)



  9. Die in § 17 S.1 SchfV normierte Pflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters, seinem Nachfolger die für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen der letzten 5 Jahre rechzeitig zu übergeben, ist eine Amtspflicht, die auch dem Interesse des Nachfolgers zu dienen bestimmt ist. (vgl. VGH Mannh, B 04.06.97 - 9 S 2567/96 - Kehrbezirksunterlagen, NVwZ-RR 97,621 -22)


  10. Die im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters, der zuständige Beamte des Bauamtes werden den beantragten Vorbescheid erlassen, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Vorbescheid entsprechend erlassen werde. Dies gilt auch dann, wenn dem Antragsteller der nicht unterzeichnete Entwurf des Vorbescheides von dem Sachbearbeiter bereits ausgehändigt worden ist. In derartigen Erklärungen und in der Übergabe eines solchen Entwurfs liegt auch keine "Maßnahme" iS des 39 Abs.1 Buchst.b OBG NW, die - bei Rechtswidrigkeit - den Antragsteller zum Ersatz von Aufwendungen berechtigen würde, wenn der Vorbescheid schließlich nicht erlassen wird. (vgl. BGH, U 16.01.92 - 3 ZR 18/90 - Bauvoranfrage, DVBl 92,560 -563 = DÖV 92,452 -54)

  11. Die Mitglieder des Planungsausschusses einer Gemeinde handeln bei der Beschlußfassung als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. (vgl. OLG Hamm, U 10.03.95 - 11 U 56/94 - Planungsausschuß, NVwZ 95,1142 = NJW 96,855 (L))



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