zu Art.19   GG  
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Einschränkung von Grundrechten   (Absatz 1 Satz 1)

  1. Art.19 Abs.1 gilt, wenn ein Grundrecht aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegte Grenzen hinaus eingeschränkt werden soll (so BVerfG, B 04.05.83, BVerfGE_64,72 <79>)

§§§



Zitiergebot   (Absatz 1 Satz 2)

    (Siehe auch Hinweis 2 zu Absatz 2)

§§§



Wesensgehaltsgarantie   (Absatz 2)

  1. Inhalt und Umfang der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nach Art.12 Abs.1 Satz 2 GG lassen sich schon durch eine Auslegung, die dem Sinn des Grundrechts und seiner Bedeutung im sozialen Leben Rechnung trägt, weitgehend sachgemäß bestimmen; es bedarf dann nicht des Rückgriffs auf die Schranke des Wesensgehalts (Art.19 Abs.2 GG). (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Wenn Art.12 Abs.1 GG den Gesetzgeber zu "Regelungen" ermächtigt, so bringt er deutlich zum Ausdruck, daß solche Gesetze nicht "Einschränkungen" im Sinne des Art.19 GG sind (vgl auch BVerfGE 7,377 <403f>). Damit scheidet die Anwendung sowohl des Art.19 Abs.2 wie des Abs.1 Satz 2 GG aus. (vgl BVerfG, B, 17.07.61, - 1_BvL_44/55 - Handwerksordnung - BVerfGE_13,97 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Juristische Personen   (Absatz 3)

  1. Das aus Art.2 I iVm Art.1 I GG folgende Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, ist gemäß Art.19 III GG nicht auf juristische Personen anwendbar. (vgl BVerfG, B, 26.02.97, - 1_BvR_2172/96 - Aufzeichnungen - BVerfGE_95,220 = NJW_97,1841 -44 = www.DFR/BVerwGE.de)

  2. Die Befugnis juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hängt namentlich von der Funktion ab, in der sie von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen sind. Besteht diese in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so kann eine juristische Person (hier: Innung) sich insoweit auf Grundrechte nicht berufen (Art.19 Abs.3 GG). Das Gleiche gilt für einen Zusammenschluß derartiger juristischer Personen, selbst wenn dieser privatrechtlich organisiert ist (hier: Innungsverband). (vgl BVerfG, B, 31.10.84, - 1_BvR_35/82 - Zahntechniker-Innungen - BVerfGE_68,193 = RS-BVerfG Nr.84.013 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Zur Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Sparkassen. (vgl BVerfG, B, 14.04.87, - 1_BvR_775/84 - Sparkassen - BVerfGE_75,192 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht das Grundrecht aus Art.2 Abs.1 GG auch juristischen Personen zu (BVerfGE 10, 89 <99>). (vgl BVerfG, B, 25.10.66, - 2_BvR_506_63 - Nulla poena sine culpa - BVerfGE_20,323 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Rechtsschutzgarantie   (Absatz 4 Satz 1)

    Rechtsweggarantie

  1. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG kann ein Gericht die Bearbeitung eines Rechtsbehelfs nur in extremen Ausnahmefällen ablehnen, so zB, wenn sich die Eingabe im Wesentlichen in Beleidigungen erschöpft und nicht ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird (vgl BVerfG, B, 19.07.01, - 2_BvR_1175/01 - Nichtbearbeitung-Antrag - = www.bverfg.de)

  2. Die Mitteilung an den Beschwerdeführer, sein Antrag werde nicht bearbeitet, stellt - unabhängig von der gewähten Form - nicht eine Untätigkeit sondern eine Entscheidung dar. Die Anrufung des OLG im Wege der Rechtsbeschwerde nach den §§ 116, 138 II StVollzG ist daher nicht offensichtlich unzulässig und deshalb dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtpunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zumutbar. (vgl BVerfG, B, 19.07.01, - 2_BvR_1175/01 - Nichtbearbeitung-Antrag - = www.bverfg.de)

  3. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bewertungsspielraum der Prüfungsbehörden ist mit Art.19 Abs.4 GG nur vereinbar, soweit es um prüfungsspezifische Wertungen geht. Hingegen sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. (vgl BVerfG, B, 17.04.91, - 1_BvR_419/81 - Gerichtl-Prüfungskontrolle - BVerfGE_84,34 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung der Annahme von "Gefahr im Verzug" setzt voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt werden. (vgl BVerfG, U, 20.02.01, - 2_BvR_1444/00 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_103,142 = Polizei_01,157 = www.bverfg.de)

  5. Die mit Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung ist ein Wesensmerkmal des in Art.19 Abs.4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes. (vgl BVerfG, U, 18.12.74, - 1_BvR_448/74 - Immissionsschutzrecht - ESGG_Art.14-1)

  6. Sofern die normative Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet, ist damit aus dem Art.19 Abs.4 Satz 1 GG wie aus etwaigen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich genügt. (vgl BVerfG, B, 20.04.82, - 2_BvL_26/81 - Anwaltsverschulden - BVerfGE_60,253 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten gem § 173 VwGO, § 85 Abs.2 ZPO bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art.19 Abs.4 Satz 1 GG, vereinbar. (vgl BVerfG, B, 20.04.82, - 2_BvL_26/81 - Anwaltsverschulden - BVerfGE_60,253 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Der in Art.19 Abs.4 GG verbürgte Rechtsschutz gilt in vollem Umfang auch für Ausländer. (vgl BVerfG, B, 18.07.73, - 1_BvR_23/73 - Ausländerausweisung - BVerfGE_35,382 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Ausländers an weiterem Aufenthalt im Inland ist auch zur berücksichtigen, daß die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung den Ausländer in seiner Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren behindern kann. (vgl BVerfG, B, 18.07.73, - 1_BvR_23/73 - Ausländerausweisung - BVerfGE_35,382 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Werden durch die sofortige Vollziehung von Ausweisungen vor ihrer gerichtlichen Überprüfung vollendete Tatsachen geschaffen, so besteht für die Widerspruchsbehörden und die VG die Pflicht, die Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben. Andernfalls kann auch eine zunächst gerechtfertigte Anordnung der sofortigen Vollziehung verfassungswidrig werden. (vgl BVerfG, B, 18.07.73, - 1_BvR_23/73 - Ausländerausweisung - BVerfGE_35,382 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Art.6 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.3 Abs.2 GG gebietet, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners gegenüberzustellen. (vgl BVerfG, B, 18.07.73, - 1_BvR_23/73 - Ausländerausweisung - BVerfGE_35,382 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung (hier: Abschiebungshaft) indiziert ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen, das ein von Art.19 Abs.4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann begründet, wenn die Maßnahme erledigt ist. Die Gewährung von Rechtsschutz kann hier weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon abhängen, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (Ergänzung zu BVerfGE_96,27 ). (vgl BVerfG, B, 05.12.01, - 2_BvR_527/99 - Abschiebungshaft - BVerfGE_104,220 = www.bverfg.de)

  13. Der Ausschluß der sogenannten Konkurrentenklage im Beamtenrecht (keine Klagemöglichkeit nach Beförderung des erfolgreichen Mitbewerbers) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (vgl BVerfG, B, 19.09.89, - 2_BvR_1576/88 - Konkurrentenklage - NJW_90,501 -502 )

  14. Aus Art.33 Abs.2 iVm Art.19 Abs.4 folgt, daß der unterlegene Bewerber um eine Beförderungsstelle innerhalb einer für seine Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung seines Dienstherrn Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens erlangen muß. (vgl BVerfG, B, 19.09.89, - 2_BvR_1576/88 - Konkurrentenklage - NJW_90,501 -502)

  15. Die §§ 62 und 55 FGG sind mit Art.19 Abs.4 GG unvereinbar, soweit sie den in ihren Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehren, Entscheidungen des Rechtspflegers der Prüfung durch den Richter zu unterziehen. (vgl BVerfG, B, 18.01.00, - 1_BvR_321/96 - Rechtspflegerentscheidung - = www.bverfg.de)

  16. Für die gerichtliche Prüfung im Verfahren nach §§ 11, 10 Abs.3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes, 80 Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffenen Feststellung, ein Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, ist es von Verfassungs wegen geboten, daß sich die Verwaltungsgerichte nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit der Feststellung begnügen, sondern die Frage der Offensichtlichkeit, soll sie bejaht werden, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren, klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. (vgl BVerfG, B, 02.05.84, - 2_BvR_1413/83 - Asylantrag - BVerfGE_67,43 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Art.19 Abs.4 GG meint die durch die Verfassung gebundene deutsche öffentliche Gewalt. Bestimmungen, die den Rechtsschutz in bezug auf ein Verhalten einer zwischenstaatlichen Einrichtung im Sinne des Art.24 Abs.1 GG regeln, sind nicht unmittelbar an Art.19 Abs.4 GG zu messen, denn sie betreffen nicht den Rechtsschutz gegen die deutsche öffentliche Gewalt. Insoweit käme allenfalls eine Verletzung des Art.24 Abs.1 GG in Betracht.

    b) Art.19 Abs.4 GG gewährleistet nicht eine subsidiäre Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte für den Fall, daß die Übertragung von Hoheitsrechten auf die zwischenstaatliche Einrichtung nach innerstaatlichem Recht - formell oder materiell - fehlerhaft sein sollte.

    c) Nach Art.19 Abs.4 GG ist insbesondere auch nicht eine internationale Auffangzuständigkeit deutscher Gerichte gewährleistet, falls der Rechtsschutz gegen Handlungen der zwischenstaatlichen Einrichtung gemessen an innerstaatlichenA nforderungen unzulänglich sein sollte. (vgl BVerfG, B, 23.06.81, - 2_BvR_1107/79 - Eurocontrol I - BVerfGE_58,1 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Die Gesetzgebung gehört nicht zur "öffentlichen Gewalt" im Sinne von Art.19 Abs.4 GG. (vgl BVerfG, U, 25.06.68, - 2_BvR_251/63 - AKU-Beschluß - BVerfGE_24,33 = www.dfr/BVerfGE)



  19. Effektiver Rechtsschutz

  20. Art.19 Abs.4 GG garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozeßordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. (vgl BVerfG, B, 29.10.75, - 2_BvR_630/73 - Effektiver Rechtsschutz - NJW_76,141 )

  21. Eröffnet das Prozeßrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs.4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes iS eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. (vgl BVerfG, B, 30.04.97, - 2_BvR_817/90 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_96,27 = JA_98,281 -82 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Dieses Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. (vgl BVerfG, B, 30.04.97, - 2_BvR_817/90 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_96,27 = JA_98,281 -82 = www.DFR/BVerfGE)

  23. Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung darf somit nicht allein deswegen, weil sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. (Abweichung von BVerfGE_49,329 = NJW_79,154) (vgl BVerfG, B, 30.04.97, - 2_BvR_817/90 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_96,27 = JA_98,281 -82 = www.DFR/BVerfGE)

  24. Über Klagen auf Erteilung von Auskunft über die in einer Kriminalakte gesammelten personenbezogenen Daten entscheiden nach § 40 Abs.1 VwGO die Verwaltungsgerichte. Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes in Art.19 Abs.4 GG wirkt sich auf die Ausformung eines aus anderen Rechtsnormen herzuleitenden Anspruchs auf Auskunft über personenbezogene Daten aus und kann für die Ausübung des Ermessens bei der Auskunftserteilung von Bedeutung sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten. Das gilt insbesondere für Daten, die dem verfassungsrechtlich legitimierten Aufgabenbereich für die Verbrechensbekämpfung zuständigen Behörden betreffen. Ein auf diese Daten zielender Auskunftsanspruch des Einzelnen wird im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bereits von Verfassungs wegen durch ein staatliches Geheimhaltungsbedürfnis ausgeschlossen. Gesetzliche Grundlage zur Führung von Kriminalakten ist, auch soweit diese vorsorglich gesammelte Informationen für Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung enthalten, die allgemeine polizeiliche Aufgabennorm (in Berlin: § 1 Abs.1 ASOG Bln), unabhängig davon, ob in der Führung dieser Akten ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt. Das Fehlen einer weiteren bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlage führt - jedenfalls für eine Übergangsfrist - nicht zu einem Auskunftsanspruch. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Sicherheitsbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Auch bei Fehlen jeglicher Daten dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vermeidung einer Ausforschung in einer schematischen Abfolge die Auskunft verweigern, sofern nur auch für diesen Fall die Ausübung des Ermessens sichergestellt ist. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht. (vgl BVerwG, U 20.02.90 - 1 C 29.86 - Kriminalakte, ZAP EN-Nr.432/90 = DVBl 90,721 (L) = Buchholz 402.41 Allgemeines)

  25. Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes in Art.19 Abs.4 GG wirkt sich auf die Ausformung eines aus anderen Rechtsnormen herzuleitenden Anspruchs auf Auskunft über personenbezogene Daten aus und kann für die Ausübung des Ermessens bei der Auskunftserteilung von Bedeutung sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über seine Daten. Das gilt insbesondere für Daten, die den verfassungsrechtlich legitimierten Aufgabenbereich der für den Verfassungsschutz zuständigen Behörden betreffen. Ein auf diese Daten zielender Auskunftsanspruch des Einzelnen wird im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bereits von Verfassungs wegen durch ein staatliches Geheimhaltungsbedürfnis ausgeschlossen. Gesetzliche Grundlage zur Sammlung von personenbezogenen Daten im Bereich des Verfassungsschutzes ist die Aufgabennorm des § 3 Abs.1 BVerfSchG unabhängig davon, ob in der Sammlung ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt. Das Fehlen einer weiteren bereichsspezifischen gesetzlichen Regelung führt - jedenfalls für eine Übergangsfrist - nicht zu einem Auskunftsanspruch. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Verfassungsschutzbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht. (vgl. BVerwG, U 20.02.90 - 1 C 42/83 - Bundesamt für Verfassungsschutz, BVerwGE 84,375 -390 = ZAP EN-Nr.432/90 = DVBl 90,707 -712 = DVBl 90,865 =)

  26. Eröffnet das Prozeßrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs.4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Dieses Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung darf somit nicht allein deswegen, weil sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. (vgl. BVerfG, E 30.04.97 - 2 BvR 817/90 - Durchsuchungsanordnung, BVerfGE 96,27 = JZ 97,1059 = NJW 97,2163 = NJWE-MietR 1997, 200)

  27. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren vor dem Großgeräteausschuß Rheinland mutet dem davon Betroffenen erhebliche Nachteile zu und kann ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzen. (vgl. BVerfG, E 24.10.90 - 1 BvR 1028/90 - Akteneinsicht, NJW 991,415 = DRsp-ROM-Nr.97/7457)

  28. Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist verletzt, wenn die Übermittlung eines Rechtsmittels per Telefax und damit auf einem allgemein als zulässig angesehenen Weg aus nicht mehr aufklärbaren Gründen gescheitert ist. (vgl. BVerfG, E 01.08.96 - 1 BvR 121/95 - Telefax-Übermittlung, BB 996,2482 = DRsp-ROM-Nr.96/29999)

  29. Zum grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in der Zwangsversteigerung. (vgl BVerfG, B, 27.09.78, - 1_BvR_361/78 - Zwangsversteigerung III - BVerfGE_49,220 = RS-BVerfG Nr.78.021 = www.DFR/BVerfGE)

  30. Eine besondere Begründungspflicht in dem Sinne, daß ein Petitionsbescheid die für die Entscheidung des Parlaments inhaltlich maßgebenden Entscheidungsgründe enthalten muß, läßt sich weder unmittelbar aus Art.17 GG und Art.19 Abs.4, 103 Abs.1 GG und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes herleiten. (vgl BVerfG, B, 15.05.92, - 1_BvR_1553/90 - Petitionsbescheid - NJW_92,3033 )

  31. Art.33 Abs.2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl BVerfGE 1,167 <184>9. (vgl BVerfG, B, 24.09.02, - 2_BvR_857/01 - Konkrrentenstreit - = www.bverfg.de)

  32. Aus Art.33 Abs.2 GG folgt ein Anspruch des Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbeverfahrensanspruch) (vgl BVerfG, B, 24.09.02, - 2_BvR_857/01 - Konkrrentenstreit - www.bverfg.de)

  33. Der Bewerberverfahrensanspruch lässt sich nach der bisherigen, verfassungsrechtlich nicht beanstandeten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur vor einer Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 S.1 effektiv sichern. (vgl BVerfG, B, 24.09.02, - 2_BvR_857/01 - Konkurrentenstreit - = RS-BVerfG Nr.02.036 = www.bverfg.de)

  34. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiliger Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art.19 Abs.4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte. (vgl BVerfG, B, 24.09.02, - 2_BvR_857/01 - Konkrrentenstreit - = RS-BVerfG Nr.02.036 = www.bverfg.de)

  35. Wird hingegen die im Streit stehende Stelle besetzt, bleibt dem unterlegenen Bewerber sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache in Form der Bescheidungsklage nach § 113 Abs.5 Satz 2 VwGO versagt (vgl BVerwGE 80,127 <129 f.>). (vgl BVerfG, B, 24.09.02, - 2_BvR_857/01 - Konkrrentenstreit - RS-BVerfG Nr.02.036 = www.bverfg.de)

  36. Nach § 81a Abs.2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. (vgl BVerfG, B, 12.02.07, - 2_BvR_273/06 - Blutentnahme - = RS-BVerfG-Nr.07.006 = www.BVerfGE.de)

  37. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. (vgl BVerfG, B, 12.02.07, - 2_BvR_273/06 - Blutentnahme - = RS-BVerfG-Nr.07.006 = www.BVerfGE.de)

  38. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. (vgl BVerfG, B, 12.02.07, - 2_BvR_273/06 - Blutentnahme - = RS-BVerfG-Nr.07.006 = www.BVerfGE.de)

  39. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung. (vgl BVerfG, B, 12.02.07, - 2_BvR_273/06 - Blutentnahme - = RS-BVerfG-Nr.07.006 = www.BVerfGE.de)

  40. Unterlässt das Gericht insoweit eine eigene Sachprüfung versagt es dem Bewerdeführer effektiven Rechtsschutz. (vgl BVerfG, B, 12.02.07, - 2_BvR_273/06 - Blutentnahme - = RS-BVerfG-Nr.07.006 = www.BVerfGE.de)

  41. §§§



    Einzelfälle

  42. Art.19 Abs.4 S.1 GG gebietet nicht, daß der Gesetzgeber Bebauungspläne oder andere grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder in anderer Weise den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  43. § 99 Abs.1 Satz 2 iVm Abs.2 Satz 1 VwGO ist mit Art.19 Abs.4 GG unvereinbar, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt. (vgl BVerfG, B, 27.10.99, - 1_BvR_385/90 - Akteneinsicht - DVBl_00,346 -50 = NJW_00,1175 = JuS_00,702 -03 = DÖV_00,287 -90 = www.bverfg.de)

  44. Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten gemäß § 100 Abs.1 VwGO ist mit Art.103 Abs.1 GG vereinbar, wenn sich erst durch diese Beschränkung der von Art.19 Abs.4 GG gebotene effektive Rechtsschutz ermöglichen läßt. (vgl BVerfG, B, 27.10.99, - 1_BvR_385/90 - Akteneinsicht - DVBl_00,346 -50 = NJW_00,1175 = JuS_00,702 -03 = DÖV_00,287 -90 = www.bverfg.de)

  45. Zu den Voraussetzungen des Einstweiligen Rechtsschutzes für Marktbeschicker. (vgl BVerfG, B, 15.08.02, - 1_BvR_1264/02 - Marktbeschicker - = RS-BVerfG Nr.02.031 = www.bverfg.de)

  46. Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) vom 13.August 1968 (BGBl_I_68,949) in der Fassung des Artikels 13 des Verbrechenbekämpfungsgesetzes vom 28.Oktober 1994 (BGBl_I_94,3186) ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten nur dann verwendet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine der in der Vorschrift genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. (vgl BVerfG, EA, 05.07.95, - 1_BvR_2226/94 - Rasterfahndung - BVerfGE_93,181 = NJW_96,114 -116 = NJW-CoR_95,333 (L) = www.DFR/BVerfGE)

  47. Zur Berufung auf fehlende Platzkapazitäten im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Markbeschickers. (vgl BVerfG, B, 15.08.02, - 1_BvR_1264/02 - Marktbeschicker - = RS-BVerfG Nr.02.031 = www.bverfg.de)

  48. Einwendern eingeräumte Verfahrensrechte vermitteln auch in Hinblick auf Art.19 Abs.4 S.1 GG keine eigenständig wehrfähige Rechtsstellung. (vgl BVerfG, B, 29.07.88, - 1_BvR_1047/88 - TÜV Bayern - NVwZ_88,1017 = UPR_88,387 = BayVBl_88,654 = ESGG_Art.19 - 1 )

  49. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art.10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG berufen. (vgl BVerfG, U, 12.03.03, - 1_BvR_330/96 - Verbindungsdaten - = www.bverfg.de)

  50. Der Rechtsschutzgarantie von Art.19 Abs.4 GG läßt sich ein Anspruch auf das teilweise Aufrechterhalten eines Bebauungsplans und der daraus hergeleiteten Rechtsposition nicht entnehmen. (vgl BVerfG, U, 12.07.92, - 1_BvR_1536/91 - Normenkontrolle - NVwZ_92,972 = NJW_93,51 1 )

§§§



Ordentlicher Rechtsweg   (Absatz 4 Satz 2)

    (kein Eintrag)

§§§



Nachprüfung durch Volksvertretung   (Absatz 4 Satz 3)

    (kein Eintrag)

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  Rspr zu Art.19 GG [  ›  ]  

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