zu Art.14   GG   (5)  
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Einzelprobleme

  1. Anliegergebrauch

    1. Der Anliegergebrauch wird durch Art.14 I GG nur in seinem Kernbereich geschätzt; dieser reicht so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße überhaupt erfordert. Zugangshindernisse sind regelmäßig hinzunehmen. (vgl. OVG Saarl, U 06.03.96 - 9 R 6/95 - Zugangshindernis, SKZ 96,267/25 (L) = ZfS 97,160 (L))

    2. Gegenüber einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung kann sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf den straßenrechtlichen Gemeingebrauch als Ausfluß des Art.2 I GG berufen; sie kann allenfalls eine Beeinträchtigung des auf Art.14 I GG gründenden Anliegergebrauchs geltend machen. Das Straßenverkehrsrecht berechtigt zwar nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung hinausgehen, erlaubt aber eine Einschränkung des Widmungszwecks aus ordnungsrechtlichen Gründen (hier: tageszeitliche Beschränkung der Straßenbenutzung auf den Anliegerverkehr ). § 45 I StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde lediglich da zu, den Verkehr durch Verkehrszeichen entsprechend den straßenbezogenen Bedürfnissen statisch zu ordnen. Für ein fallbezogenes In- oder Außerkraftsetzen der an geordneten straßenverkehrsrechtlichen Regelung durch Dritte bietet die Bestimmung keine Grundlage. Der Anliegergebrauch wird durch Art.14 I GG nur in seinem Kernbereich geschätzt; dieser reicht so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße überhaupt erfordert. Zugangshindernisse sind regelmäßig hinzunehmen. (vgl. OVG Saarl, U 06.03.96 - 9 R 6/95 - Zugangshindernis, SKZ 96,267/25 (L) = ZfS 97,160 (L))

    3. Das Recht auf Anliegergebrauch schützt nicht vor solchen Erschwernissen des Zugangs zu dem an der Straße liegenden Geschäftsgrundstück (hier: Anwaltskanzlei), die sich aus der besonderen örtlichen Lage in einer Fußgängerzone im innerstädtischen Ballungsraum ergeben. Die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone mit einem PKW gemäß § 46 I 1 Nr.11 StVO ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsteller die ins Feld geführten gesundheitlichen Einschränkungen nicht nachweist. Die Tatsache, daß die Straßenverkehrsbehörde auf die Ankündigung des Antragstellers hin, alsbald einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, mehrfach derartige Ausnahmegenehmigungen für jeweils ein Jahr erteilt hat, bindet die Behörde nicht dahingehend, in Zukunft ohne weitere Prüfung der Bedürftigkeit und unter endgültigem Verzicht auf deren Nachweis, die erteilten Ausnahmegenehmigungen ständig verlängern zu müssen. (vgl. OVG Saarl, B 27.03.96 - 9 W 6/96 - Kanzlei in Fußgängerzone, SKZ 96,267/26 (L))

    §§§



  2. Bestandsschutz

    1. Der baurechtliche Bestandsschutz kann eine begrenzte Erweiterung des geschützten Baubestandes rechtfertigen, soweit seine zeitgemäß-funktionsgerechte Nutzung dies erfordert, zB durch die Errichtung von Garagen. Es besteht ein Anspruch auf Genehmigung baulicher Maßnahmen, die nach Landesrecht baugenehmigungsbedürftig sind und aufgrund Bestandsschutzes an dem geschützten Gebäude oder darüber hinausgreifend durchgeführt werden dürfen. (vgl. BVerwG, U 17.01.86 - 4 C 80/82 - Bestandsschutz, NJW 86,2126 -27 = BRS 46 Nr.148)

    2. Nach Art.14 Abs.1 GG kann der Bestandsschutz auch eine Nutzungsänderung rechtfertigen; qualitativ oder quantitativ wesentliche Änderungen werden vom Bestandsschutz jedoch nicht gedeckt. Der Umfang des Bestandsschutzes bemißt sich nach dem, was an Baubestand oder dessen Nutzung in dem Zeitpunkt nachhaltig noch vorhanden ist, in dem der Schutz gegenüber einer geänderten Rechtslage wirksam werden soll. (vgl. BVerwG, U 11.02.75 - 4 C 8/75 - Bestandsschutz-Nutzungsänderung, BauR 77,253 -56)

    3. Zum Bestandsschutz für ein durch Blitzschlag zerstörtes nichtbevorrechtigtes Bauwerk im Außenbereich (vgl. BayVGH, U 19.03.75 - - Blitzschlag, BayVBl 75,448 -449)

    4. Nach Art.14 Abs.1 GG kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Bestandsschutz auch dergestalt geboten sein daß wegen des Schutzes, den eine vorhandene bauliche Anlage genießt, ein damit zusammenhängendes weiteres bauliches Vorhaben gestattet werden muß. Zu den Voraussetzungen und Grenzen eines derart überwirkenden Bestandsschutzes. (vgl. BVerwG, U 12.12.75 - 4 C 71/73 - Tunnelofen, DVBl 76,214 -217 = NJW 77,1932 = BauR 76,100 = DB 76,336 = GewArch 76,99 =)
    5. Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll. Ein Altersheim im Außenbereich beeinträchtigt unter dem Gesichtspunkt unerwünschter Zersiedelung öffentliche Belange. (vgl. BVerwG, U 25.03.88 - 4 C 21/85 - Altersheim, NVwZ 89,667 = BRS 48 Nr.138)

    6. Ob eine im Außenbereich aufgegebene Bebauung weiterhin genutzt werden kann, entscheidet § 35 Abs.4 BauGB. Daneben kommt ein Bestandsschutz nicht in Betracht. Der sogenannte passive Bestandsschutz entfällt, wenn der ursprüngliche legale Bestand in seiner Substanz nicht mehr vorhanden ist. Die Verwendung moderner Wiederherstellungsmaterialien führt zu einer Änderung der Bausubstanz und läßt den Bestandsschutz entfallen. (vgl. BVerwG, B 11.12.96 - 4 B 231/96 - Außenbereichsvorhaben, NVwZ-RR 97,521)

    7. Ein durch die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 GG bewirktet Bestandsschutz baulicher Anlagen ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Baubestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt wurde oder jedenfalls (materiell) genehmigungsfähig gewesen ist. (vgl OVG Saarl, B, 28.05.01, - 2_Q_19/01 - Bauaufsichtl-Einschreiten - SKZ_01,203/59 (L) )

    8. Über die als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts nach Art.14 Abs.1 GG durch die hierzu berufenen Gesetzgeber - sei es des Bundes oder der Länder - zu begreifenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinaus kommt ein "Bestandsschutz" im Sinne unmittelbar aus der grundrechtlichen Gewährleistung ableitbarer (weitergehender) Ansprüche grundsätzlich nicht in Betracht. (vgl OVG Saarl, B, 28.05.01, - 2_Q_19/01 - Bauaufsichtl-Einschreiten - SKZ_01,203/59 (L) )

  3. Sonstige Einzelfälle

    1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren. (vgl BVerfG, B, 12.04.05, - 2_BvR_1027/02 - Beschlagnahme-Datenträger - Originalurteil = www.bverfg.de)

    2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden. (vgl BVerfG, B, 12.04.05, - 2_BvR_1027/02 - Beschlagnahme-Datenträger - Originalurteil = www.bverfg.de)

    3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten. (vgl BVerfG, B, 12.04.05, - 2_BvR_1027/02 - Beschlagnahme-Datenträger - Originalurteil = www.bverfg.de)

    4. Das in § 20 Abs.1 S.1 NatSchG enthaltene Verbot von Werbeanlagen im Außenbereich und die in § 20 Abs.2 S.1 aaO enthaltene Ermächtigung der Behörde, unter bestimmten Voraussetzungen Werbeanlagen im Außenbereich nach ihrem Ermessen widerruflich zuzulassen, sind mit Art.14 GG vereinbar. (vgl. VGH BW, U 10.03.76 - 3 86/75 - Umspannanlage, BVWPr 76,252 = VerwRspr 28,142 = ESVGH27,94)

    5. Zur Frage der Verletzung der Art.12 Abs.1, 14 und 2 Abs.1 GG durch die Erteilung einer Baugenehmigung an einen Konkurrenten. (vgl. VGH BW, B 15.08.89 - 8 S 1863/89 - Wettbewerb, UPR 90,68)

    6. Zur Abwägung des Grundrechts auf Kunstfreiheit eines Grundstückseigentümers, der die Fassaden seines Hauses bemalt hat, mit den Grundrechten von Nachbarn und Verkehrsteilnehmern im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens. (vgl. OVG Kobl, U 24.07.97 - 8 A 12820/96 - Fassadenbemalung, NJW 98,1422 -23)

      Z-433  Verunstaltungsverbot

        "... Auch ein Verstoß gegen § 5 Abs.2 RhPfBauO rechtfertigt die angefochtene Verfügung nicht. Diese Bestimmung, nach der bauliche Anlagen mit iherer Umgebung so in Einklang zu bringen sind, daß ie benachbarte bauliche Anlagen sowie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten, ist zwar eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums iS von Art. 14 Abs.1 S.2 GG (BVerwG, NVwZ 91,938). Damit dient die Vorschrift neben der Ortsgestaltung auch dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke sowie dem allseitigen psychischen Wohlbefinden der Bürger und dem sozialen Frieden in der Gemeinschaft (BVerwG, NVwZ 91,938). Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß jeder Verstoß gegen Art.5 Abs.2 RhPfBau= auch eine Beschränkung des Grundrechts aus Art.5 Abs.3 S.1 GG rechtfertigt. Vielmehr bedarf es dazu einer sorgfältigen Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und den durch § 5 Abs.2 RhPfBauO geschützten Rechten Dritter. Nur wenn deren Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, daß die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat, kann der Verstoß gegen § 5 Abs.2 RhPfBauO die angefochtene Verfügung stützen (vgl BVerfGE 30,173 (195) = NJW 71,1645; BVerfGE 67,213 (228) = NJW 85,261; siehe auch OVG Koblenz, NVwZ 97,1147 ). Daher hätte das VG seine Prüfung nicht darauf beschränken dürfen, ob er Tatbestand des § 5 Abs.2 RhPfBauO erfüllt ist, sondern das Grundrecht des Klägers aus Art.5 Abs.3 S.1 GG dem möglicherweise durch die Fassadengestaltung beeinträchtigten Rechtsgütern gegenüberstellen müssen. ..." (vgl. OVG Kobl, U 24.07.97 - 8 A 12820/96 - Fassadenbemalung, NJW 98,1422 -23, 1422)


    7. Eine Bauordnung, die einräumt, daß eine Baugenehmigung außer Wirkung gesetzt werden kann, falls sie innerhalb einer bestimmten Frist nicht ausgenutzt wird, steht mit Sinn und Zweck einer Baugenehmigung und damit mit der Grundauffassung des Baurechts im Einklang und verstößt nicht gegen Art.14 GG. Die Anordnung, den rechtswidrigen Zustand einer Sache zu beseitigen, den ihr Eigentümer oder dessen Rechtsvorgänger herbeigeführt hat, ist keine entschädigungspflichtige Enteignung. Die völlige Beseitigung eines unfertigen Bauwerks zu fordern, um eine erhebliche Verunstaltung einer reizvollen Landschaft zu beheben, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. (vgl. BVerwG, U 22.02.65 - 4 B 22/65 - Schwarzbau, NJW 65,1195)


    8. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Baugenehmigung auf Konkurrenzbetriebe sind von der Baugenehmigungsbehörde nach § 59 Abs.1 LBO selbst dann nicht zu prüfen, wenn mit der Ausnutzung der Baugenehmigung schikanöse Zwecke verfolgt werden. Die Baugenehmigung ist wettbewerbsneutral. Zur Frage der Verletzung der Art.12 Abs.1, 14 und 2 Abs.1 GG durch die Erteilung einer Baugenehmigung an einen Konkurrenten. (vgl. VGH BW, B 15.08.89 - 8 S 1863/89 - Wettbewerb, UPR 90,68)


    9. (LB) Auch Kaminöfen, die geschlossen betrieben werden können, fallen unter den Begriff des offenen Kamins iSd § 4 Abs.3 der 1.BImSchV. Gelegentliche Benutzung iSd § 4 Abs.3 S.1 der 1.BImSchV, setzt voraus, daß der Regelwärmebedarf durch eine andere Heizanlage gedeckt wird und der offene Kamin nur nach unterschiedlich langen Zeiträumen des Nichtbetreibens aufgrund besonderer Umstände genutzt wird. Die zuständige Behörde ist berechtigt, den gelegentlichen Betrieb in eine kontollierbare und notfalls vollstreckbare Form umzusetzen. Eine Anordnung, den Kamin an nicht mehr als 8 Tagen je Monat für 5 Stunden zu betreiben ist eine unbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. (vgl. OVG RP, B 12.04.91 - 7 B 10342/91 - Kaminöfen, nicht veröffentlicht)


    10. Bei Wochenendhäusern und ähnlichen Bauwerken besteht in der Regel keine "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" ( BVerwGE 26,111 ), die es rechtfertigt, solche Bauwerke auch dann durch nach Art und Größe etwa gleiche zu ersetzen, wenn das durch § 35 BBauG verboten ist. Das Verbot der Errichtung eines Ersatzbaues für ein vor Inkraftreten des Bundesbaugesetzes errichtetes Wochenendhaus stellt keinen enteignungsgleichen Eingriff dar. (vgl. OVG Saarl, U 24.10.69 - 2 R 32/69 - Wochendhaus, AS 11,334 -338 = BRS 22 Nr.59 = BauR 70,97 = DVBl 70,982/352 (L))


    11. Bei der zweckentsprechenden Einrichtung eines (schlicht-) hoheitlich betriebenen Spielplatz unterliegt die öffentliche Hand auch dann den Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots, wenn die Errichtung einer baulichen Anlage zu diesem Zweck keiner Baugenehmigung bedarf. Bei einer Verletzung dieser Anforderungen zu Lasten eines Nachbarn steht diesem ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung aller fortdauernden Beeinträchtigungen seiner rechtlich geschützten Belangen durch die Nutzung der baulichen Anlage. (vgl. OVG Kobl, U 18.04.89 - 7 A 19/88 - Spielplatz, URP 89,360)


    12. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Baugenehmigung auf Konkurrenzbetriebe sind von der Baugenehmigungsbehörde nach § 59 Abs.1 LBO selbst dann nicht zu prüfen, wenn mit der Ausnutzung der Baugenehmigung schikanöse Zwecke verfolgt werden. Die Baugenehmigung ist wettbewerbsneutral. Zur Frage der Verletzung der Art.12 Abs.1, 14 und 2 Abs.1 GG durch die Erteilung einer Baugenehmigung an einen Konkurrenten. (vgl. VGH BW, B 15.08.89 - 8 S 1863/89 - Wettbewerb, UPR 90,68)


    13. (LB) Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 8 BNatSchG, 10, -12 SNG verlangt von der Planfeststellungsbehörde, zum weitestgehend möglichen Schutz der Natur Eingriffe zu minimieren, den Ausgleich zu optimieren und dazu die Bedeutung der Naturschutzbelange im Sinne einer ökologischen Gesamtbilanz zu erfassen. Wägt die Planfeststellungsbehörde ausgleichbare und nicht ausgleichbare Alternativen einer Hochspannungsfreileitung ab, so muß sie bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses ein nachvollziehbares Ausgleichskonzept haben. Fehlt es an dem erforderlichen Ausgleichskonzept, kann der enteignungsbedrohte Eigentümer die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, wenn die konkrete Möglichkeit einer ihn nicht beeinträchtigenden Planungsalternative besteht. Es entsspricht dem Schutzzweck eines im Landesentwicklungplan Umwelt vom 19.12.79 (Amtsbl.79,345) ausgewiesenen ökologischen Vorrangegebietes, daß es möglichst als Ganzes für den Naturhaushalt erhalten bleiben soll. Seine Zerschneidung durch eine planfestgestellte Trasse stellt deshalb ein besonders schwerwiegender Eingriff in den Naturhaushalt dar. Landesentwicklungspläne sind gemäß § 12 Abs.1 SLPG ua von den Behörden des Landes bei Planungen, Entscheidungen und allen sonstigen Maßnahmen zu beachten und sind bestehende Planungen ihnen anzupassen. Diese Regelung führt aber nicht zu einer strikten Beachtlichkeit im Sinne einer Beseitigung des planerischen Gestaltungsspielraums. Auch der Naturschutzgesetzgeber erkennt - wie aus den Vorschriften der § 11 SNG und insbesondere des § 12 Abs.1 S.2 SNG hervorgeht - eine planerische Gestaltungsfreiheit dem Grunde nach an. Angesichts dieser grundsätzlichen Überwindbarkeit naturschützender Belange läuft die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für das Planfeststellungsverfahren im Ergebnis auf ein nachdrückliches Berücksichtigungsgebot hinaus. (vgl. OVG Saarl, U 16.02.90 - 7 M 1/88 - Hochspannungsfreileitung, AS 23,67 -81 = SKZ 90,257/27 (L) = NuR 92,348 -352 = UPR 91,459 (L) = Juris)


    14. Nachbarschutz: bauplanungsrechtlicher

        "... Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der nachbarsschützende Gehalt planungsrechtlicher Normen, ihr Schutzumfang, sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten erfaßt. Hierzu heißt es in dem Senatsurteil vom 10.05.89 - 4 C 1/88 -: "Das Bebauungsrecht ... ist grundstücks-, nicht personenbezogen.... Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt (vgl Breuer DVBl 83,431 (435)), bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen (vgl OVG Berlin, NVwZ 86,848 (859)). - Dem Eigentüner gleichgestellt ist, wer in eigentümerähnlichen Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (vgl hierzu Beschluß vom 11.01.88 - 4 CB 49/87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr.75) oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl Urteile vom 29.10.82 - BVerwG 4 C 51/79 - aaO sowie vom 03.07.87 - BVerwG 4 C 12/84 - NJW 88,1228 ). Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (mieter, Pächter usw), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (vgl OVG Berlin, NVwZ 89,267 ). Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Könnte ein Mieter oder Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig beispeielweise auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde er damit in den Interessen ausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken. Für eine Ausweitung der auf den Vorschriften des Bauplanungsrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte besteht schließlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil obligatorische Berechtigte Gefährdungen von Leben und Gesundheit geschützt auf ihr Grundrecht aus Art.2 Abs.2 GG mit einer Nachbarklage abwehren können. ..." (vgl. BVerwG, B 11.07.89 - 4 B 33/89 - Nachbarklage-Mieter, NJW 89,2766 -67 = GewArch 89,351 -352, S.351 f)

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