zu Art.3 Abs.1   GG   (2)  
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I.  Allgemeiner Gleichheitssatz (Absatz 1 Teil 2)

E. Willkürverbot

  1. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird. (vgl. BVerfG, E 03.11.92 - 1 BvR 1243/88 -, BVerfGE 87,273 = NJW 93,996 = DRsp-ROM-Nr.97/4193 = DNr.92.000)

  2. Der Gleicheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß. (vgl. BVerfG, U 23.10.51 - 2 BvG 1/51 - Länderneugliederung, BVerfGE 1,14)

  3. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten. (vgl BVerfG, U, 22.11.00, - 1_BvR_2307/94 - EALG - BVerfGE_102,254 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Einschätzungen und Wertungen außenpolitischer und verteidigungspolitischer Art obliegen der Bundesregierung. Das Grundgesetz zieht der Beurteilungsmacht, die der Bundesregierung insoweit zusteht, nur die Grenze offensichtlicher Willkür. Innerhalb dieser äußersten Grenze hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen, ob die Einschätzungen oder Wertungen der Bundesregierung zutreffend oder unzutreffend sind, da es insoweit rechtlicher Maßstäbe ermangelt; sie sind politisch zu verantworten. (vgl BVerfG, U, 18.12.84, - 2_BvE_13/83 - Atomwaffenstationierung - BVerfGE_68,1 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Willkürliche Aufrechterhaltung des schon länger als zwei Jahre dauernden vorläufige Dienstenthebung eines Neurochirurgen durch ein Verwaltungsgericht. (vgl BVerfG, B, 09.09.94, - 2_BvR_1989/94 - Dienstenthebung - NVwZ_96,1199 -1200 )

  6. Ein Nutzungsverbot, mit dem als Reaktion auf das formell baurechtswidrige Handeln des Betroffenen die Zeitspanne bis zu einer abschließenden Entscheidung über die hinsichtlich der gleichen Anlage ergangene Beseitigungsanordnung überbrückt werden soll, verstößt regelmäßig nicht gegen das sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende Verbot eines Nebeneinanders von Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung; allerdings ist das aus Art.3 GG herzuleitende Willkürverbot zu beachten, wenn die Behörde in der unmittelbaren Nachbarschaft vergleichbare Anlagen genehmigt hat und gegen ähnliche, gleichfalls formell illegale Gebäude bisher nicht eingeschritten ist. (vgl. OVG Saarl, B 16.09.87 - 2 W 909/87 - Nutzungsverbot, SKZ 88,115/17 (L) = Juris)

  7. Zur Beachtung des Willkürverbotes bei der zwangsweisen Durchsetzung bestandskräftiger Beseitigungsanordnungen. Wird gegenüber einer Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen baurechtlichen Beseitigungsanordnung eingewendet, ein Dritter wolle den beanstandeten Baubestand einer materiell legalen Nutzung zuführen, so ist das Gericht wegen der noch ausstehenden Entscheidung über den Bauantrag des Dritten nicht an der Feststellung gehindert, daß ein rechtmäßiger Zustand (noch) nicht eingetreten und - wegen Unzulässigkeit des Änderungsvorhabens - auch nicht zu erwarten ist. (vgl. OVG Saarl, U 07.11.95 - 2 R 17/94 - Holzhandel, Juris = SKZ 96,113/18 (L3))

  8. Auch die richterliche Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht kann - wenn sie willkürlich gehandhabt wird - gegen Art.3 Abs.1 GG verstoßen. Beruht eine Entscheidung darauf, daß die Ausübung der in § 139 ZPO statuierten Fragepflicht und Aufklärungspflicht aus Erwägungen verneint worden ist, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind, so ist Art.3 Abs.1 GG verletzt. (vgl BVerfG, B, 24.03.76, - 2_BvR_804/75 - Zwangsversteigerung I - BVerfGE_42,64 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



F. Wehrpflicht

  1. Die von der Verfassung geforderte militärische Landesverteidigung kann auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht, aber - sofern ihre Funktionstüchtigkeit gewährleistet bleibt - verfassungsrechtlich unbedenklich beispielsweise auch durch eine Freiwilligenarmee sichergestellt werden. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens. Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft des Art.3 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Der Verfassungsgeber hat nicht eine allen Staatsbürgern - also gemäß Art.3 Abs.2 GG auch dem weiblichen Teil der Bevölkerung - obliegende Dienstpflicht für das allgemeine Wohl zugelassen. Der in Art.12a Abs.2 GG vorgesehene Ersatzdienst ist vom Grundgesetz nicht als alternative Form der Erfüllung der Wehrpflicht gedacht; er ist nur Wehrpflichtigen vorbehalten, die den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern. (vgl BVerfG, U, 13.04.78, - 2_BvF_1/77 - Wehrpflichtnovelle - BVerfGE_48,127 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



G. Steuer

  1. Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Daraus folgt, daß das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein muß, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet. (vgl BVerfG, E, 27.06.91, - 2_BvR_1493/89 - Private Kapitalerträge - DVBl_91,872 -876 = NJW_91,2129 -2133 = DB_91,1421 -1426 = MDR_91,802 -804 )

  2. Das Gleichbehandlungsgebot (Art.3 Abs.1 GG) verbietet eine allein nach der Existenz berufsrechtlicher Regelungen unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung. (vgl BVerfG, B, 29.10.99, - 2_BvR_1264_90 - Heileurythmist - BVerfGE_101,132 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muß die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip. (vgl BVerfG, E, 27.06.91, - 2_BvR_1493/89 - Private Kapitalerträge - DVBl_91,872 -876 = NJW_91,2129 -2133 = DB_91,1421 -1426 = MDR_91,802 -804 )

  4. Gesamtwirtschaftliche Gründe können einen Verzicht des Gesetzgebers auf eine hinreichende Kontrolle der im Veranlagungsverfahren abgegebenen Erklärungen des Steuerpflichtigen verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. (vgl BVerfG, E, 27.06.91, - 2_BvR_1493/89 - Private Kapitalerträge - DVBl_91,872 -876 = NJW_91,2129 -2133 = DB_91,1421 -1426 = MDR_91,802 -804 )

  5. Wirkt sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, daß der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und liegen die Voraussetzungen dafür vor, daß dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm. (vgl BVerfG, E, 27.06.91, - 2_BvR_1493/89 - Private Kapitalerträge - DVBl_91,872 -876 = NJW_91,2129 -2133 = DB_91,1421 -1426 = MDR_91,802 -804 )

  6. Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des Existensminimums der Familie steuerfrei bleiben; nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden (Abweichung von BVerfGE_43,108 ). Trägt der Gesetzgeber der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Sozialleistungen Rechnung, müssen diese so bemessen werden, daß eine vergleichbare Entlastung eintritt. (vgl BVerfG, B, 29.05.90, - 1_BvL_20/84 - Existenzminimum - BVerfGE_82,60 = DVBl_90,884/16 (L) = www.DFR/BVerfGE)

  7. Der in § 11 Abs.1 Bundeskindergeldgesetzes enthaltene Ausschluß eines Verlustausgleichs bei der Berechnung des für die Kindergeldbemessung maßgeblichen Einkommens ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (vgl BVerfG, B, 29.05.90, - 1_BvL_20/84 - Existenzminimum - BVerfGE_82,60 = DVBl_90,884/16 (L) = www.DFR/BVerfGE)

  8. Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Daraus folgt, daß das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein muß, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet. Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muß die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip. Gesamtwirtschaftliche Gründe können einen Verzicht des Gesetzgebers auf eine hinreichende Kontrolle der im Veranlagungsverfahren abgegebenen Erklärungen des Steuerpflichtigen verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Wirkt sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, daß der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und liegen die Voraussetzungen dafür vor, daß dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm. (vgl. BVerfG, E 27.06.91 - 2 BvR 1493/89 - Private Kapitalerträge, DVBl 91,872 -876 = NJW 91,2129 -2133 = DB 91,1421 -1426 = MDR 91,802 -804)

§§§



H. Erbschaftssteuer

  1. Entscheidet sich der Gesetzgeber bei der Erbschaftssteuer für eine gesonderte Bewertung der zu besteuernden Güter, so muß er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzen und die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differnzierungen - gleichmäßig belasten. (vgl BVerfG, B, 22.06.95, - 2_BvR_552/91 - Erbschaftssteuer - BVerfGE_93,165 -79 )

  2. Der Spielraum für den steuerlichen Zugriff auf den Erwerb von Todes wegen findet seine Grenze dort, wo die Steuerpflicht den Erwerber übermäßig belastet und die ihm zugewachsenen Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigt. (vgl BVerfG, B, 22.06.95, - 2_BvR_552/91 - Erbschaftssteuer - BVerfGE_93,165 -79 )

  3. Die Ausgestaltung und Bemessung der Erbschaftsteuer muß den grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie wahren, zu dem die Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts gehören; sie darf Sinn und Funktion des Erbrechts als Rechtseinrichtung und Individualgrundrecht nicht zunichte oder wertlos machen. (vgl BVerfG, B, 22.06.95, - 2_BvR_552/91 - Erbschaftssteuer - BVerfGE_93,165 -79 )

§§§



I. Einkommensanrechnung

  1. Die für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe in § 138 Abs.1 Nr.2, Abs.3 Nr.9 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vorgeschriebene Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten benachteiligt Ehepartner, die zuvor beide erwerbstätig waren, gegenüber solchen, von denen nur einer erwerbstätig war, sowie gegenüber Alleinstehenden; außerdem hat sie auch eine erhebliche Benachteiligung von zusammenlebenden Ehepaaren gegenüber solchen Ehepartnern zur Folge, die dauernd getrennt leben. Sie ist daher mit Art.3 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG unvereinbar. (vgl BVerfG, U, 17.11.92, - 1_BvL_8/87 - Einkommensanrechnung - BVerfGE_87,234 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Beseitigt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Mängel dieser Regelung, so ist § 137 Abs.2a AFG, wonach bei der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind, bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, U, 17.11.92, - 1_BvL_8/87 - Einkommensanrechnung - BVerfGE_87,234 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 137 Abs.2a AFG liegt bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). (vgl BVerfG, U, 17.11.92, - 1_BvL_8/87 - Einkommensanrechnung - BVerfGE_87,234 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Es verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, bei Prüfung der Bedürftigkeit eines Arbeitslosen für die Arbeitslosenhilfe Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu berücksichtigen wie Einkommen und Vermögen eines Ehegatten. (vgl BVerfG, B, 16.12.58, - 1_BvL_3/58 - Arbeitslosenhilfe - BVerfGE_9,20 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Es ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, daß nach § 28 Abs.1 Satz 1 BAföG bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden Grundstücke lediglich mit dem Einheitswert berücksichtigt werden, während Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände mit dem Kurs- oder Zeitwert anzusetzen sind. (vgl BVerfG, B, 02.02.99, - 1_BvL_8/97 - Anzurechnendes Vermögen - BVerfGE_100,195 = www.bverfg.de)

§§§



J. Zulassungsbeschränkungen

  1. Aus dem in Art.12 Abs.1 S.1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Dieses Recht ist durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig, 1¨ wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und 2¨ wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsort es erfolgen. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die wesentlichen Entscheidungen über die Veraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Hochschulen können zur Regelung der weiteren Einzelheiten innerhalb bestimmter Grenzen ermächtigt werden. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  4. § 17 Hamb UniG v 25.04.69 ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als der Gesetzgeber seinerseits für den Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen keine Bestimmungen über Art und Rangverhältnis der Auswahlkriterien getroffen hat. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Art.3 Abs.2 des Bay ZulassungsG v 08.07.70 ist mit dem GG unvereinbar, soweit Studienbewerber mit bayerischem Wohnsitz, die einen in Bayern oder an einer der nächsterreichbaren Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen, generell und auch für den Fall absoluter Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten ein Studium an heimatnahen Universitäten ermöglicht werden soll und zu diesem Zweck eine Vergünstigung hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges gewährt wird. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Zur gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



K. Beihilfe

  1. Kraft seiner Fürsorgepflicht muß der Dienstherr Vorkehrungen treffen, daß der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonstiger geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. (vgl BVerfG, B, 13.11.90, - 2_BvF_3/88 - Beihilfe - BVerfGE_83,89 = DVBl_91,201 = NJW_91,743 = DB-90.004 )

  2. Entscheidet sicher der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, wie es geltendem Recht entspricht, so muß er sicherstellen, daß der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt. (vgl BVerfG, B, 13.11.90, - 2_BvF_3/88 - Beihilfe - BVerfGE_83,89 = DVBl_91,201 = NJW_91,743 = DB-90.004 )

  3. Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht. (vgl BVerfG, B, 13.11.90, - 2_BvF_3/88 - Beihilfe - BVerfGE_83,89 = DVBl_91,201 = NJW_91,743 = DB-90.004 )

  4. Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Einführung der 100-%-Erstattungsgrenze im Beihilferecht mit der sich daraus ergebenden Konsequenz des Ausschlusses von Übererstattungen bringt das Subsidiaritätsprinzip im Beihilferecht folgerichtig zur Geltung. (vgl BVerfG, B, 13.11.90, - 2_BvF_3/88 - Beihilfe - BVerfGE_83,89 = DVBl_91,201 = NJW_91,743 = DB-90.004 )

§§§



L. Chancengleichheit

  1. Die Regelung des Chancenausgleichs in § 22a Abs.2 PartG ist nicht vereinbar mit dem aus Art.21 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG folgenden Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (teilweise Abweichung von BVerfGE_73,40). (vgl BVerfG, U, 09.04.92, - 2_BvE_2/89 - Parteienfinanzierung II - BVerfGE_85,264 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Einer zulässigen steuerlichen Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien ist dort eine verfassungsrechtliche Grenze gezogen, wo sie ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage zwischen den Parteien in einer ins Gewicht fallenden Weise zu verändern. Diese Grenze ist nicht erreicht, wenn die steuerliche Begünstigung von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleicher Weise genutzt werden kann. (vgl BVerfG, U, 09.04.92, - 2_BvE_2/89 - Parteienfinanzierung II - BVerfGE_85,264 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Das Gesamtvolumen solcher staatlicher Zuwendungen an eine Partei darf die Summe ihrer selbsterwirtschafteten Einnahmen( vgl § 24 Abs.2 Nr.1 bis 4 und 8 PartG) nicht überschreiten ("relative Obergrenze"). (vgl BVerfG, U, 09.04.92, - 2_BvE_2/89 - Parteienfinanzierung II - BVerfGE_85,264 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Der Umfang der den Parteien in den Jahren 1989 bis 1992 aus öffentlichen Kassen zugeflossenen finanziellen Mittel muß, solange die bestehenden Verhältnisse keine einschneidende Veränderung erfahren, als hinreichend angesehen werden. Der sich aus diesen Zuwendungen als Mittelwert für ein Jahr ergebende Betrag bildet das Gesamtvolumen staatlicher Mittel, die den Parteien äußerstenfalls von Bund und Ländern insgesamt zugewendet werden dürfen ("absolute Obergrenze"). (vgl BVerfG, U, 09.04.92, - 2_BvE_2/89 - Parteienfinanzierung II - BVerfGE_85,264 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Der Erfolg, den eine Partei beim Wähler, den sie bei der Summe der Mitgliedsbeiträge sowie bei dem Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden erzielt, muß zu einem jeweils ins Gewicht fallenden, im einzelnen allerdings vom Gesetzgeber zu bestimmenden Anteil in den Maßstab eingehen, nach dem die zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel an die Parteien verteilt werden. (vgl BVerfG, U, 09.04.92, - 2_BvE_2/89 - Parteienfinanzierung II - BVerfGE_85,264 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung ist der Staat verfassungsrechtlich nicht gehindert, den Parteien Mittel für die Finanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit zu gewähren. Der Grundsatz der Staatsfreiheit erlaubt jedoch nur eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln. Er wird durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen dann verletzt, wenn durch sie die Parteien der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder und ihnen nahestehende Bürger zu bemühen. (vgl BVerfG, U, 09.04.92, - 2_BvE_2/89 - Parteienfinanzierung II - BVerfGE_85,264 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Das Recht auf Chancengleichheit (Art.3 Abs.1 iVm Art.9 Abs.1 und Art.28 Abs.1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht. (vgl BVerfG, B, 29.09.98, - 2_BvL_64/93 - Kommunale Wählervereininigung - BVerfGE_99,69 = www.bverfg.de)

  8. Das Recht des Bürgers, im Rahmen seiner Teilhabe an der politische Willensbildung frei zu entscheiden, welche Partei er finanziell unterstützen will, wird durch eine Chancenausgleichsregelung, die den Vorteil ausgleichen soll, der Parteien mit relativ hohem Spendenaufkommen und Beitragsaufkommen aus der Steuerbegünstigung erwächst, nicht verfassungswidriger Weise beeinträchtigt. Die Freiheit der politischen Betätigung der Bürger umfaßt nicht einen Anspruch darauf, daß vom Staat gewährte Steuervergünstigungen für Beiträge und Spenden an politische Parteien unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nur der Partei - mittelbar - zugute kommen, die der Bürger unterstützt. (vgl BVerfG, U, 14.07.86, - 2_BvE_2/84 - 3.Parteispenden-Urteil - BVerfGE_73,40 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Eine steuerliche Regelung, die Steuerpflichtigen durch den ihnen zugute kommenden staatlichen Steuerverzicht in die Lage versetzt, einen bestimmenden Einfluß auf politische Entscheidungen einer Partei auszuüben, ist mit dem Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung nicht vereinbar. (vgl BVerfG, U, 14.07.86, - 2_BvE_2/84 - 3.Parteispenden-Urteil - BVerfGE_73,40 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Die durch § 10 EStG und § 9 Nr.3 KStG erweiterte steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien und der in § 22a PartG statuierte Chancenausgleich sind zwei wesentliche Bestandteile einer aufeinander abgestimmten Gesamtregelung. So gesehen erweist sich der Chancenausgleich als eine verfassungsrechtlich gebotene Ergänzung der angegriffenen steuerlichen Regelung. (vgl BVerfG, U, 14.07.86, - 2_BvE_2/84 - 3.Parteispenden-Urteil - BVerfGE_73,40 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der letzten vor dem Stichtag liegenden Bundestagswahl weniger als 0,5 vH der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben, nicht in den Chancenausgleich einbezogen werden (§ 22a Abs.1 PartG). (vgl BVerfG, U, 14.07.86, - 2_BvE_2/84 - 3.Parteispenden-Urteil - BVerfGE_73,40 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Die in § 18 Abs.6 PartG vorgeschriebene Begrenzung der Wahlkampfkostenerstattung auf die Höhe der eigenen Einnahmen der Parteien wahrt den in diesem Zusammenhang gegenüber dem Grundsatz der Chancengleichheit vorrangigen Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien. (vgl BVerfG, U, 14.07.86, - 2_BvE_2/84 - 3.Parteispenden-Urteil - BVerfGE_73,40 = RS-BVerfG Nr.86.014 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Auch ein Gesetz, das in seinem Wortlaut eine ungleiche Behandlung vermeidet und seinen Geltungsbereich abstrakt allgemein umschreibt, widerspricht dem Gleichheitssatz dann, wenn sich aus seiner praktischen Auswirkung eine offenbare Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist. Nicht die äußere Form, sondern der materiell-rechtliche Gehalt ist entscheidend. (vgl BVerfG, U, 24.06.58, - 2_BvF_1/57 - Parteispenden-Urteil - BVerfGE_8,51 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bestehende faktische, auf der unterschiedlichen soziologischen Struktur der politischen Parteien beruhende Verschiedenheiten der Wettbewerbschancen auszugleichen. Aber er darf nicht ohne zwingenden Grund eine Regelung treffen, die eine schon bestehende faktische Ungleichheit der Wettbewerbschancen der Parteien verschärft. (vgl BVerfG, U, 24.06.58, - 2_BvF_1/57 - Parteispenden-Urteil - BVerfGE_8,51 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Eine durch ein Gesetz geschaffene unterschiedliche steuerliche Behandlung der Einflußnahme des Bürgers auf die politische Willensbildung je nach der Höhe des Einkommens durch Gewährung von Steuervorteilen für Spenden an politische Parteien verträgt sich nicht mit dem Grundsatz der formalen Gleichheit, der die Ausübung politischer Rechte in der freien Demokratie beherrscht. (vgl BVerfG, U, 24.06.58, - 2_BvF_1/57 - Parteispenden-Urteil - BVerfGE_8,51 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Da der Vorsitzende der FDP keine realistische Aussicht hat nach der Wahl das Bundeskanzleramt zu übernehmen, scheidet seine Teilnahme nach dem redaktionnellen Konzept aus. Diese Tatsache ist von der FDP als Folge der bestehenden politischen Kräfteverhältnisse hinzunehmen und verstößt als solche nicht gegen das Recht einer politischen Partei auf Wahrung der Chancengleichheit. (vgl BVerfG, B, 30.08.02, - 2_BvR_1332/02 - TV-Duell - BVerfGE_ = www.bverfg.de)

§§§



M. Wahlrechtsgleichheit

  1. Der Grundsatz der gleichen Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des einzelnen in Art.3 Abs.1 GG garantiert ist, aber darüber hinaus als selbstverständlicher ungeschriebener Verfassungsgrundsatz in allen Bereichen und für alle Personengemeinschaften gilt. (vgl BVerfG, U, 23.01.57, - 2_BvE_2/56 - Sperrklausel - BVerfGE_6,84 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs. (vgl BVerfG, U, 23.01.57, - 2_BvE_2/56 - Sperrklausel - BVerfGE_6,84 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die Bevorzugung der Parteien mit drei Direktmandaten beim Verhältnisausgleich ist aus den Grundlagen des Wahlsystems des Bundeswahlgesetzes - der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl - heraus zu rechtfertigen und verstößt darum nicht gegen den Grundsatz der gleichen Wahl. (vgl BVerfG, U, 23.01.57, - 2_BvE_2/56 - Sperrklausel - BVerfGE_6,84 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Dadurch, daß der Bundesgesetzgeber diesen Sonderstatus nur den "Schwerpunktparteien", die drei Direktmandate gewonnen haben, und den Parteien nationaler Minderheiten gewährt hat, nicht aber "Landesparteien", hat er nicht den Gleichheitssatz verletzt. Der Bundesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Gestaltung des Wahlrechts zum Bundestag föderative Gesichtspunkte zu berücksichtigen. (vgl BVerfG, U, 23.01.57, - 2_BvE_2/56 - Sperrklausel - BVerfGE_6,84 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verlangt bei der Mehrheitswahl nur gleichen Zählwert, bei der Verhältniswahl und bei Misch-Wahlsystemen für den Verhältnisausgleich auch gleichen Erfolgswert der Stimmen. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Ausnahmen von der Gleichheit des Erfolgswertes sind aus besonderen zwingenden Gründen zulässig. Als ein besonderer zwingender Grund ist die mit dem Aufkommen von Splitterparteien verbundene staatspolitische Gefahr für die Demokratie anzusehen. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Splitterparteien sind solche mit geringfügiger Stimmenzahl und ohne örtlichen Schwerpunkt. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Für die Ausschaltung von Parteien, die für die Demokratie gefährlich sind, ist nur das Verfahren nach Art.21 Abs.2 GG gegeben. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  9. In der Regel können Wahlgesetze nicht verworfen werden, wenn sie das Quorum nicht über 5% ansetzen. Es müßten besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, die ein solches Quorum unzulässig machen würden. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Es müssen ganz besondere, zwingende Gründe gegeben sein, um eine Erhöhung des Quorums über den gemeindeutschen Satz von 5% zu rechtfertigen. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Die Bedenken gegen die Zulässigkeit eines über 5 vH hinausgehenden Quorums werden durch die alternativ aufgestellte Voraussetzung für eine Teilnahme am Verhältnisausgleich - Gewinnung eines Sitzes in der Mehrheitswahl - dann nicht ausgeräumt, wenn bei den besonderen Verhältnissen von vornherein damit gerechnet werden muß, daß es einer Partei durch Zusammenwirken der übrigen Parteien unmöglich gemacht wird, diese Voraussetzung zu erfüllen. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Wenn ein Wahlgesetz den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verletzt, so kann eine unmittelbare und auch eine gegenwärtige Verletzung des Rechts der politischen Parteien auf Wahlrechtsgleichheit vorliegen. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Art.28 Abs.1 Satz 2 GG gilt nicht unmittelbar im Land. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Landeswahlgesetz wegen Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit kann nicht auf Art.28 GG, wohl aber auf Art.3 GG gestützt werden. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die nationalen Minderheiten eine Sonderstellung für die Vertretung im Parlament des Staates einräumt. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Bei der Ausgestaltung der vom Grundsatz der Wahlgleichheit gebotenen Wahlprüfung kann auch berücksichtigt werden, daß die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung binnen angemessener Zeit geklärt werden soll. Im Hinblick darauf ist eine Beschränkung der Wahlprüfung durch Einführung formeller Voraussetzungen nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sie den Grundsatz der Wahlgleichheit berührt. (vgl BVerfG, B, 12.12.91, - 2_BvR_562_91 - Wahlprüfungsumfang - BVerfGE_85,148 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Die durch einen zulässigen, insbesondere substantiierten Einspruch eröffnete Wahlprüfung darf nicht in einer Weise beschränkt werden, daß sie ihren Zweck, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments sicherzustellen, nicht erreichen kann. (vgl BVerfG, B, 12.12.91, - 2_BvR_562_91 - Wahlprüfungsumfang - BVerfGE_85,148 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Werden in einem solchen Einspruch Verfahrensfehler bei der Stimmenauszählung in einigen Stimmbezirken beanstandet und bestätigen sie sich bei einer Überprüfung, so kann es geboten sein, die Stimmen in allen Stimmbezirken nachzuzählen, aus denen sich das beanstandete Wahlergebnis errechnet. (vgl BVerfG, B, 12.12.91, - 2_BvR_562_91 - Wahlprüfungsumfang - BVerfGE_85,148 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Zum Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. (vgl BVerfG, B, 12.12.91, - 2_BvR_562_91 - Wahlprüfungsumfang - BVerfGE_85,148 = RS-BVerfG Nr.91.032 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Die 5vH-Sperrklausel des § 2 Abs.6 EuWG ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil sie an dem durch besondere, zwingende Gründe gerechtfertigten Ziel, einer übermäßigen Parteienzersplitterung im Europäischen Parlament entgegenzuwirken, orientiert ist und das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen nicht überschreitet. (vgl BVerfG, B, 22.05.79, - 2_BvR_193/79 - 5%-Klausel - BVerfGE_51,222 = www.DFR/BVerfGE)

  20. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl beziehen sich auch auf das Wahlvorschlagsrecht. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählervereinigung - BVerfGE_11,266 = www.DFR/BVerfGE)

  21. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählervereinigung - BVerfGE_11,266 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Artikel 3 GG wird verletzt, wenn Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, die politischen Parteien Sendezeit für die Wahlpropaganda einräumen, einzelne Parteien davon ausschließen, obwohl Landeslisten für diese Parteien im Sendebereich zugelassen sind. Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk erfordert nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfange zu Wort kommen müssen; die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten können nach der Bedeutung der Parteien verschieden bemessen werden. (vgl BVerfG, B, 03.12.57, - 2_BvR_7/57 - Sendezeit I - BVerfGE_7,99 = www.DFR/BVerfGE)

  23. Bei dem TV-Duell der Kanzlerkandidaten handelt es sich um eine redaktionell gestaltete, von den Rundfundanstalten verantwortete Sendung, die trotz einer von ihr möglicherweise ausgehenden Werbewirkung nicht als Wahlwerbesendung qualifiziert werden kann. (vgl BVerfG, B, 30.08.02, - 2_BvR_1332/02 - TV-Duell - BVerfGE_ = www.bverfg.de)

  24. Die Eigenschaft einer politischen Partei als Vertretung einer nationalen Minderheit begründet keine so wesentliche Verschiedenheit, daß der Gesetzgeber sie bei der Gestaltung der Rechte der politischen Parteien im Wahlverfahren berücksichtigen müßte. (vgl BVerfG, U, 11.08.54, - 2_BvK_2/54 - 5% Sperrklausel - BVerfGE_4,31 = www.DFR/BVerfGE)

  25. Die Grundsätze der Allgmeinheit und Gleichheit der Wahl beziehen sich auch auf das Wahlvorschlagsrecht. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählergruppen - BVerfGE_11,266 -277 = NJW_60,1755 -56 = www.DFR/BVerfGE)

  26. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählergruppen - BVerfGE_11,266 -277 = NJW_60,1755 -56 = www.DFR/BVerfGE)

  27. Auch im Kommunalwahlrecht kann eine 5 vH-Sperrklausel gegen Splitterparteien unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines störungsfreien Funktionierens der Selbstverwaltung gerechtfertigt sein. (vgl BVerfG, U, 23.01.57, - 2_BvF_3/56 - Kommunalwahl-Sperrklaus - BVerfGE_6,104 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



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