vor Art.1   GG  
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Pouvoir constituante

  1. Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des "pouvoir constituant". Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Sie ist nur gebunden an die jedem geschriebenen Recht vorausliegenden überpositiven Rechtsgrundsätze und - als verfassungsgebende Versammlung eines werdenden Gliedes des Bundesstaates - an die Schranken, die die Bundesverfassung für den Inhalt der Landesverfassungen enthält. Im übrigen ist sie ihrem Wesen nach unabhängig. Sie kann sich nur selbst Schranken auferlegen. Ihr Auftrag ist gegenständlich beschränkt. Sie ist nur berufen, die Verfassung des neuen Staates und die Gesetze zus chaffen, die notwendig sind, damit der Staat durch seine Verfassungsorgane wirksam handeln und funktionieren kann. c) Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird. (vgl BVerfG, U, 23.10.51, - 2_BvG_1/51 - Südweststaat - BVerfGE_1,14 = E-StA_91,14 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Überpositives Recht

  1. Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen. (vgl BVerfG, U, 23.10.51, - 2_BvG_1/51 - Südweststaat - BVerfGE_1,14 = E-StA_91,14 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Leitideen des Grundgesetzes

  1. Das Verfassungsrecht besteht nicht nur aus den einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung, sondern auch aus gewissen sie verbindenden, innerlich zusammenhaltenden allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassungsgesetzgeber, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht in einem besonderen Rechtssatz konkretisiert hat. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Zu den Leitideen des Grundgesetzes, die auch den Landesgesetzgeber unmittelbar binden, gehört das Rechtsstaatsprinzip. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Das Rechtsstaatsprinzip enthält als wesentlichen Bestandteil die Gewährleistung der Rechtssicherheit; diese verlangt nicht nur einen geregelten Verlauf des Rechtsfindungsverfahrens, sondern auch einen Abschluß, dessen Rechtsbeständigkeit gesichert ist. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Mit der Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es unverträglich, daß Akte der Staatsgewalt, die wie die Haftentschädigungsbeschlüsse in Nordrhein-Westfalen auf Grund eines gültigen Gesetzes in einem gerichtsähnlichen Verfahren zustandegekommen sind, an dem der Staat und der Einzelne als Parteien beteiligt waren, und die dem Einzelnen auf Grund eines abgeschlossenen Tatbestandes vorbehaltlos eine bestimmte Rechtsposition verliehen haben, nur wegen eines Wandels der Rechtsauffassung wieder beseitigt werden. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Das Rechtsstaatsprinzip verbietet belastende Gesetze, die zur Erreichung der Gesetzeszwecke schlechthin untauglich sind. Dem Gesetzgeber steht aber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Eine gesetzliche Maßnahme kann nicht schon deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil sie auf einer Fehlprognose des Gesetzgebers beruht. (vgl BVerfG, B, 09.03.71, - 2_BvR_326/69 - Absicherungsgesetz - BVerfGE_30,250 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Ungeschriebene verfassungsrechtliche Pflichten

  1. Auch eine Verletzung von ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Pflichten kann im Verfassungsrechtsstreit gerügt werden. In einem solchen Falle tritt an Stelle der Bezeichnung eines Artikels des Grundgesetzes gemäß § 64 Abs.2 BVerfGG die Bezugnahme auf die ungeschriebene verfassungsrechtliche Pflicht, deren Verletzung geltend gemacht wird. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Auslegung

    Verfassung
  1. Die einzelne Verfassungsbestimmung kann nicht isoliert betrachtet und allein aus sich heraus ausgelegt werden. Aus dem Gesamtinhalt der Verfassung ergeben sich gewisse verfassungsrechtliche Grundsätze und Grundentscheidungen, denen die einzelnen Verfassungsbestimmungen untergeordnet sind. Diese sind deshalb so auszulegen, daß sie mit den elementaren Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen des Verfassungsgesetzgebers vereinbar sind. (vgl BVerfG, U, 23.10.51, - 2_BvG_1/51 - Südweststaat - BVerfGE_1,14 = E-StA_91,14 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die einzelnen Artikel des Grundgesetzes so auszugelegen, daß sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes, insbesondere den Grundrechten, und seiner Werteordnung vereinbar sind (vgl BVerfGE_1,14 <32>; 7,198 <205>). Vornehmstes Interpretationsprinzip ist die Einheit der Verfassung als eines logisch-teleologischen Sinngebildes, weil das Wesen der Verfassung darin besteht, eine einheitliche Ordnung des politischen und gesellschaftlichen Lebens der staatlichen Gemeinschaft zu sein. (vgl BVerfG, U, 14.12.65, - 1_BvR_413/60 - Kirchenbausteuer - BVerfGE_19,206 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Zur verfassungskonformen Auslegung. (vgl BVerfG, B, 01.03.78, - 1_BvL_20/77 - Ermächtigungsnorm - BVerfGE_48,40 = RS-BVerfG-Nr.78.008 )

§§§



    Gesetze
  1. Ein Gesetz ist nicht verfassungswidrig, wenn eine Auslegung möglich ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, und das Gesetz bei dieser Auslegung sinnvoll bleibt. (vgl BVerfG, B, 07.05.53, - 1_BvL_104/52 - Notaufnahme - BVerfGE_2,266 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Zum Interpretationsmaßstab des "flüchtigen Lesers". (vgl BVerfG, B, 07.12.76, - 1_BvR_460/72 - Flugblatt - BVerfGE_43,130 = RS-BVerfG-Nr.76.025 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Für die Auslegung einer Landesverfassung und die Bestimmung der Rechte, mit denen sie Beteiligte ausstattet, ist nicht nur die geschriebene Landesverfassung, sondern das gesamte, in dem Land geltende Verfassungsrecht zugrunde zu legen. Dazu gehören die aus dem Gesamtinhalt der Verfassung abzuleitenden Grundsätze und Grundentscheidungen und die Verfassungssätze des Grundgesetzes, die in die Landesverfassung hineinwirken. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch "verfassungskonforme" Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben. (vgl BVerfG, B, 11.06.58, - 1_BvR_149/52 - G 131 - BVerfGE_8,29 -47 = RS-BVerfG-Nr.58.013 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen erhaltenen Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. (vgl BVerfG, U, 21.05.52, - 2_BvH_2/52 - Wohnungsbauförderung - BVerfGE_1,299 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie darf nicht ein Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen Gewalten als ein alle konkreten Kompetenzzuordnungen überspielender Auslegungsgrundsatz hergeleitet werden. (vgl BVerfGE, B, 08.08.78, - 2_BvL_8/77 - KKW Kalkar-I - BVerfGE_49,89 -148 = RS-BVerfG-Nr.78.020-T-78-3 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



    Verträge
  1. Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Vertragsgesetze im Sinne des Art.59 Abs.2 GG grundsätzlich der verfassungsmäßigen Prüfung im Verfahren nach Art.93 Abs.1 Nr.2 GG zugänglich sind. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = RS-BVerfG-Nr.75.002 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Solange die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages noch offen ist, muß bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Vertragsgesetzes unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gegeben werden, bei der der Vertrag vor dem Grundgesetz bestehen kann. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = RS-BVerfG-Nr.75.002 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages, der politische Beziehungen des Bundes regelt, kommt der politischen Ausgangslage des Vertrages besondere Bedeutung zu. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = RS-BVerfG-Nr.75.002 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Völkerrechtliche Verträge, die eine in einem Teil Deutschlands bestehende besatzungsrechtliche Ordnung schrittweise abbauen, können dann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, wenn der durch sie geschaffene Zustand "näher beim Grundgesetz steht" als der vorher bestehende. Einschränkungen von Verfassungsnormen können in solchen Verträgen für eine Übergangszeit hingenommen werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung stehen, die in ihrer ganzen Tendenz darauf gerichtet ist, dem der Verfassung voll entsprechenden Zustand näher zu kommen. Unverzichtbare Verfassungsgrundsätze dürfen jedoch nicht angetastet werden. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = RS-BVerfG-Nr.75.002 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Zur vereinbarkeit des Saarstatuts mit dem Grundgesetz. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = RS-BVerfG-Nr.75.002 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Zur Anwendung der für völkerrechtliche Vertäge allgemein entwickelten Grundsätze bei der Auslegung des Saarstatutes (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = RS-BVerfG-Nr.75.002 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Grundrechte

    Funktion
  1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte unmittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkungen der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  4. §§§

  5. Bei Vorschriften, die grundrechtliche Schutzpflichten erfüllen sollen, ist das maßgebende Grundrecht dann verletzt, wenn ihre Auslegung und Anwendung den vom Grundrecht vorbezeichneten Schutzzweck grundlegend verfehlt. (vgl BVerfG, B, 16.11.93, - 1_BvR_258/86 - § 611a BGB - BVerfGE_89,276 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem aus Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG hergeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung lassen sich jedenfalls in den Grundaussagen auch zur Auslegung der Art.100 und 101 BV heranziehen. Die Regelungen in § 5 Abs.2 Nrn 7, 13, 14 und 15 und hinsichtlich der Daten "Tag der Eheschließung" und "Beendigung der letzten Ehe" auch Nr 12 BayMeldeDÜV verstoßen gegen das in Art.3 Abs.1 Satz 1 BV verankerte Rechtsstaatsprinzip, weil sie sich nicht im Rahmen der zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigung in Art.31 Abs.5 iVm Abs.2 Nr.1 MeldeG halten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Nichtigkeit einer angefochtenen Bestimmung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der für nichtig erklärten Vorschrift zurück. Von einer rückwirkenden Nichtigerklärung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn andernfalls eine Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen einträte, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand; das gilt insbesondere dann, wenn sich die Verfassungswidrigkeit der überprüften Bestimmungen erst aus einer neueren Verfassungsinterpretation ergibt. (vgl. BayVGH, E 23.02.89 - Vf 9 7/87 - Ausländerbehörde,

§§§



    Schranken
  1. Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen. (vgl BVerfG, B, 26.05.70, - 1_BvR_83/69 - Dienstpflichtverweigerung - BVerfGE_28,243 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Typisierung

  1. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist bei bevorzugender Typisierung weiter als bei benachteiligender Typisierung. (vgl BVerfG, U, 24.07.63, - 1_BvL_30_57 - Waisenrente - BVerfGE_17,1 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Fehlprognosen
  3. Eine gesetzliche Maßnahme kann nicht schon deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil sie auf einer Fehlprognose beruht (BVerfGE 25, 1 <12 f>). (vgl BVerfG, B, 09.03.71, - 2_BvR_326/69 - Absicherungsgesetz - BVerfGE_30,250 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Zwecktauglichkeit
  5. Die Frage nach der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes kann also nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern nur danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, daß die Maßnahmen zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet waren, ob also seine Prognose bei der Beurteilung wirtschaftspolitischer Zusammenhänge sachgerecht und vertretbar war. Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob eine Maßnahme zwecktauglich ist, stets sehr einschränkend behandelt und jeweils nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel "objektiv untauglich" (BVerfGE 16, 147 <181>, "objektiv ungeeignet" (BVerfGE 17, 306 <317>) oder "schlechthin ungeeignet" (BVerfGE 19, 119 <126 f>) war. Bei Anwendung dieser in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze wird die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Maßnahme aus dem Gesichtspunkt der objektiven Zweckuntauglichkeit nur sehr selten und nur in ganz besonders gelagerten Fällen festgestellt werden können. Das Absicherungsgesetz ist kein Fall dieser Art. (vgl BVerfG, B, 09.03.71, - 2_BvR_326/69 - Absicherungsgesetz - BVerfGE_30,250 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Verfassungswidrigkeit

  1. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm fest, so darf die Norm - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden. (vgl BVerfG, B, 21.05.74, - 1_BvL_22/71 - Abkömmlinge - BVerfGE_37,217 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Norm einer Verfassung kann dann nichtig sein, wenn sie grundlegende Gerechtigkeitspostulate, die zu den Grundentscheidungen dieser Verfassung selbst gehören, in schlechthin unerträglichem Maße mißachtet. (vgl BVerfG, U, 18.12.53, - 1_BvL_106/53 - Gleichberechtigung - BVerfGE_3,225 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Will ein Gericht eine Norm der Verfassung um einer vermeintlich übergeordneten Norm willen ganz oder teilweise unangewendet lassen, dann hat es nach Art.100 Abs.1 GG zu verfahren. (vgl BVerfG, U, 18.12.53, - 1_BvL_106/53 - Gleichberechtigung - BVerfGE_3,225 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Ein Gesetz ist nicht verfassungswidrig, wenn eine Auslegung möglich ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, und das Gesetz bei dieser Auslegung sinnvoll bleibt. (vgl BVerfG, B, 07.05.53, - 1_BvL_104/52 - Notaufnahme - BVerfGE_2,266 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, kann grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zu verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden. (vgl BVerfG, B, 29.05.90, - 1_BvL_20/84 - Existenzminimum - BVerfGE_82,60 = DVBl_90,884/16 (L) = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Judical self-restraint

  1. Der Grundsatz des judicial self-restraint zielt darauf ab, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Rechtsfortbildung

  1. Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. (vgl BVerfG, B, 14.05.85, - 1_BvR_233/81 - KKW Brokdorf-I - BVerfGE_69,315 -372 = RS-BVerfG-Nr.85.007-T-85.02 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Verträge des Bundes

  1. Art.59 Abs.2 GG verlangt für alle Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, die parlamentarische Kontrolle in der Form des Zustimmungsgesetzes, gleichgültig, ob der als Vertragspartner beteiligte Staat nach dem Recht des Grundgesetzes Ausland ist oder nicht. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Das Bundesverfassungsgericht kann zwar über die Gültigkeit eines internationalen Vertrages nicht mit Wirkung zwischen den Vertragschließenden entscheiden; es ist aber nicht gehindert, mit Wirkung für die Beteiligten am Verfassungsrechtsstreit, dh mit innerstaatlicher Wirkung, über die Gültigkeit eines solchen Vertrages zu befinden, wenn dies als Vorfrage für die Entscheidung eines Verfassungsrechtsstreits von Bedeutung ist. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Art.59 Abs.2 GG verlangt für alle Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, die parlamentarische Kontrolle in der Form des Zustimmungsgesetzes, gleichgültig, ob der als Vertragspartner beteiligte Staat nach dem Recht des Grundgesetzes Ausland ist oder nicht. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Mit der Entscheidung des Grundgesetzes für eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit ist es unvereinbar, daß die Exekutive ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren überspielt. Ergibt sich, wie in diesem Fall, ausnahmsweise einmal eine Lage, in der das Inkrafttreten eines Vertrags vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Auffassung der Exekutive unabweisbar geboten erscheint, so haben die dafür verantwortlichen Verfassungsorgane für die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen einzustehen. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Wiedervereinigung

  1. Der Präambel des Grundgesetzes kommt vor allem politische, aber auch rechtliche Bedeutung zu. Alle politischen Staatsorgane haben die Rechtspflicht, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben; sie müssen ihre Maßnahmen auf dieses Ziel ausrichten, insbesondere alles unterlassen, was die Wiedervereinigung rechtlich hindert oder faktisch unmöglich macht. (vgl BVerfG, U, 17.08.56, - 1_BvB_2/51 - KPD-Verbot - BVerfGE_5,85 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Es ist eine vom Bundesverfassungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs nachprüfbare Frage des politischen Ermessens, ob die Bundesregierung nach Abwägung aller Umstände dem Gebot des Verfassungsschutzes folgend einen Antrag nach § 43 BVerfGG stellen oder die hiernach zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen will. (vgl BVerfG, U, 17.08.56, - 1_BvB_2/51 - KPD-Verbot - BVerfGE_5,85 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Ein Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands steht der Wiederzulassung einer kommunistischen Partei im Falle gesamtdeutscher Wahlen rechtlich nicht entgegen. 4) Art.21 Abs.2 GG ist unmittelbar anwendbares Recht (Bestätigung von BVerfGE_2,1 <13 f>). (vgl BVerfG, U, 17.08.56, - 1_BvB_2/51 - KPD-Verbot - BVerfGE_5,85 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgt: Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken - das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Inneren wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten - und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Die Verfassung verbietet, daß die Bundesrepublik Deutschland auf einen Rechtstitel aus dem Grundgesetz verzichtet, mittels dessen sie in Richtung auf Verwirklichung der Wiedervereinigung und der Selbstbestimmung wirken kann, oder einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtstitel schafft oder sich an der Begründung eines solchen Rechtstitels beteiligt, der ihr bei ihrem Streben nach diesem Ziel entgegengehalten werden kann. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Der Vertrag hat einen Doppelcharakter; er ist seiner Art nach ein völkerrechtlicher Vertrag, seinem spezifischen Inhalt nach ein Vertrag, der vor allem inter-se-Beziehungen regelt. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Art.23 GG verbietet, daß sich die Bundesregierung vertraglich in eine Abhängigkeit begibt, nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die Aufnahme anderer Teile Deutschlands verwirklichen kann. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

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