Präambel   GG  
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I. Alte Fassung
  1. Der Präambel des Grundgesetzes kommt vor allem politische, aber auch rechtliche Bedeutung zu. Alle politischen Staatsorgane haben die Rechtspflicht, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben; sie müssen ihre Maßnahmen auf dieses Ziel ausrichten, insbesondere alles unterlassen, was die Wiedervereinigung rechtlich hindert oder faktisch unmöglich macht. (vgl BVerfG, U, 17.08.56, - 1_BvB_2/51 - KPD-Verbot - BVerfGE_5,85 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Es ist eine vom Bundesverfassungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs nachprüfbare Frage des politischen Ermessens, ob die Bundesregierung nach Abwägung aller Umstände dem Gebot des Verfassungsschutzes folgend einen Antrag nach § 43 BVerfGG stellen oder die hiernach zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen will. (vgl BVerfG, U, 17.08.56, - 1_BvB_2/51 - KPD-Verbot - BVerfGE_5,85 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Ein Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands steht der Wiederzulassung einer kommunistischen Partei im Falle gesamtdeutscher Wahlen rechtlich nicht entgegen. Art.21 Abs.2 GG ist unmittelbar anwendbares Recht (Bestätigung von BVerfGE_2,1 <13 f>). (vgl BVerfG, U, 17.08.56, - 1_BvB_2/51 - KPD-Verbot - BVerfGE_5,85 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Vertragsgesetze im Sinne des Art.59 Abs.2 GG grundsätzlich der verfassungsmäßigen Prüfung im Verfahren nach Art.93 Abs.1 Nr.2 GG zugänglich sind. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = RS-BVerfG-Nr.75.002 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Solange die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages noch offen ist, muß bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Vertragsgesetzes unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gegeben werden, bei der der Vertrag vor dem Grundgesetz bestehen kann. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = RS-BVerfG-Nr.75.002 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages, der politische Beziehungen des Bundes regelt, kommt der politischen Ausgangslage des Vertrages besondere Bedeutung zu. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = RS-BVerfG-Nr.75.002 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Völkerrechtliche Verträge, die eine in einem Teil Deutschlands bestehende besatzungsrechtliche Ordnung schrittweise abbauen, können dann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, wenn der durch sie geschaffene Zustand "näher beim Grundgesetz steht" als der vorher bestehende. Einschränkungen von Verfassungsnormen können in solchen Verträgen für eine Übergangszeit hingenommen werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung stehen, die in ihrer ganzen Tendenz darauf gerichtet ist, dem der Verfassung voll entsprechenden Zustand näher zu kommen. Unverzichtbare Verfassungsgrundsätze dürfen jedoch nicht angetastet werden. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = = RS-BVerfG-Nr.75.002 = www.DFR/BVerfGE)

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II. Neue Fassung

    (Bisher kein Eintrag)

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