RsprS zu § 9 BauGB Bund
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    Festsetzungen-Allgemeines

  1. Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans dürfen grundsätzlich nicht unter einer Bedingung getroffen werden. (vgl OVG Saarl, U, 11.05.81, - 2_N_1/80 - Bebauungsplan - AS_16,427 -445 = BRS_38_Nr.18 = SKZ_82,177 = SKZ_81,275/5 (L) = NVwZ_83,202 -205 = NuR_83,202 -205 = Juris = SörS-Nr.81.017)

  2. Ist ein Bebauungsplan auf eine künftige Folgeplanung - hier: Planfeststellung nach dem Saarländischen Straßengesetz - zugeschnitten, so muß die Ungewißheit über den Ausgang des Anschlußverfahrens angemessen in Rechnung gestellt werden; daran fehlt es, wenn die Möglichkeit des Nichtergehens der noch ausstehenden Planentscheidung die im Vorgriff auf sie getroffenen Festsetzungen wegen besonderer Umstände, etwa der Intensität des Eingriffs in Rechte Dritter, als objektiv nicht sachgerecht erscheinen läßt. (vgl OVG Saarl, U, 11.05.81, - 2_N_1/80 - Bebauungsplan - AS_16,427 -445 = BRS_38_Nr.18 = SKZ_82,177 = SKZ_81,275/5 (L) = NVwZ_83,202 -205 = NuR_83,202 -205 = Juris = SörS-Nr.81.017)

  3. Die Bestimmung des § 9 BBauG 1976/79 ermächtigt nicht zur planerischen Festsetzung eines abzubrechenden Baubestandes im Sinne einer durch den Plan begründeten Verpflichtung zur Beseitigung. (vgl OVG Saarl, NB, 26.01.93, - 2_N_3/91 - Bebauungsplan - SKZ_93,273/13 (L) = Juris =93.011)

  4. Weder das Baugesetzbuch noch gegebenenfalls ergänzend heranzuziehende landeskommunalrechtliche Bestimmungen regeln näher, in welcher- Weise- die Prüfungspflicht des § 3 Abs.2 Satz 4 BauGB zu erfüllen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Stadtrat darauf beschränkt, sich die in einer Verwaltungsvorlage unterbreiteten Vorschläge zur Behandlung vorgebrachter Anregungen und Bedenken zu eigen zu machen, und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschließt. (vgl OVG Saarl, B, 28.10.97, - 2_N_2/97 - Fußgängerbereich - SKZ_98,109/29 (L) = SKZ_98,198 -203 = AS_26,370 -82 = SörS-Nr.97.105)

  5. Die Bauleitplanung darf die endgültige Bewältigung von durch sie aufgeworfenen Problemen unter bestimmten Voraussetzungen einem künftigen Verwaltungshandeln überlassen. Das gilt vor allem dann, wenn der in § 9 Abs.1 BauGB enthaltene abschließende Katalog zulässiger bodenrechtlicher Festsetzungen dem Satzungsgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, die zur Konfliktlösung erforderlichen Regelungen selbst zu treffen. (vgl OVG Saarl, B, 28.10.97, - 2_N_2/97 - Fußgängerbereich - SKZ_98,109/29 (L) = SKZ_98,198 -203 = AS_26,370 -82 = SörS-Nr.97.105)

  6. Voraussetzung für die Verlagerung einer Konfliktlösung auf künftiges Verwaltungshandeln ist freilich, daß die Vornahme der für notwendig erachteten Folgemaßnahmen hinreichend sicher ist, daß gewährleistet ist, daß der Konflikt nicht zum Nachteil der Betroffenen ungelöst bleibt. (vgl OVG Saarl, B, 28.10.97, - 2_N_2/97 - - Fußgängerbereich - SKZ_98,109/29 (L) = SKZ_98,198 -203 = AS_26,370 -82 = SörS-Nr.97.105)

  7. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist vom Satzungsgeber prognostisch zu beurteilen. Besteht für den Satzungsgeber im Zeitpunkt der Planungsentscheidung kein objektiver Anlaß zu zweifeln, daß die für die Problembewältigung für erforderlich gehaltenen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen auch wirklich vorgenommen werden, so ist er nicht gehalten, diese Maßnahmen unter Ausschöpfung seiner eigenen Regelungskompetenz rechtssatzmäßig festzulegen, sondern kann sich darauf beschränken, seine Konzeption in der Planbegründung darzustellen (hier: Vorstellungen über Art, Zweck und Umfang des in einem Fußgängerbereich weiterhin zulässigen Kraftfahrzeugverkehrs). (vgl OVG Saarl, B, 28.10.97, - 2_N_2/97 - Fußgängerbereich - SKZ_98,109/29 (L) = SKZ_98,198 -203 = AS_26,370 -82 = SörS-Nr.97.105)

  8. Soweit die in Umsetzung der Planung getroffenen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen der planerischen Konzeption nicht in vollem Umfang Rechnung tragen, sind Einwände nicht gegenüber der Planung, sondern soweit die Verletzung von Rechtspositionen der Anlieger im Raum steht - gegenüber den zu ihrer Umsetzung ergangenen Verwaltungsentscheidungen vorzubringen. (vgl OVG Saarl, B, 28.10.97, - 2_N_2/97 - Fußgängerbereich - SKZ_98,109/29 (L) = SKZ_98,198 -203 = AS_26,370 -82 = SörS-Nr.97.105)

  9. §§§

    Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung

  10. Werden im Bebauungsplan Erschließungsstraßen als Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt, so bedarf es keiner ausdrücklichen Angabe dieser Zweckbestimmung, wenn sie sich dem Planinhalt durch Auslegung entnehmen läßt. (vgl OVG Saarl, NB, 26.01.93, - 2_N_3/91 - Bebauungsplan - SKZ_93,273/13 (L) = Juris = SörS-Nr.93.011)

  11. Ein Bebauungsplan, dessen Regelungsinhalt sich darauf beschränkt, eine bislang uneingeschränkt befahbare Straße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Fußgängerbereich" auszuweisen, kann von dem Eigentümer eines an die Straße angrenzenden Wohn- und Geschäftsanwesens mit Blick auf eine in Betracht zu ziehende Verletzung des ihm zustehenden Anliegergebrauchs der gerichtlichen Nachprüfung in einem Normenkontrollverfahren zugeführt werden. (vgl OVG Saarl, B, 28.10.97, - 2_N_2/97 - - Fußgängerbereich - SKZ_98,109/29 (L) = SKZ_98,198 -203 = AS_26,370 -82 =97.105)

  12. §§§

    Private Grünfläche

  13. Auf einer durch Bebauungsplan - ohne nähere Konkretisierung - festgesetzten privaten Grünfläche (§ 9 I Nr.8 BBauG 1960, § 9 I Nr.15 BBauG 1976/1979/ BauGB) sind bauliche Anlagen nur zulässige wenn und soweit sie mit ihrer Zweckbestimmung in Einklang stehen. Dieser Zweckbestimmung mag unter Umständen die Anlegung von Wegeflächen zur inneren Erschließung und Bewirtschaftung der Grünfläche entsprechen, nicht aber die Anlegung einer Stellplatzanlage zur Aufnahme notwendiger Stellplätze eines Mehrfamilienhauses und ihre Zuwegung. (vgl OVG Saarl, NB, 27.08.96, - 2_N_3/96 - Private Grünfläche - SKZ_97,105/14 (L) = SörS-Nr.96.079)

  14. §§§

    Nachrichtliche Übernahme

  15. Ein Bebauungsplan ist nicht deshalb unwirksam, weil es die Gemeinde unterlassen hat, die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes nachrichtlich in den Plan aufzunehmen. (vgl OVG Saarl, U, 26.01.99, - 2_N_6/97 - Bürgerbeteiligung - SKZ_99,283/61 (L) = SörS-Nr.99.018)

  16. §§§

    Bauordnungsrechtliche Regelungen

  17. Die Ungültigkeit im Bebauungsplan getroffener bauordnungsrechtlicher Regelungen führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit auch seiner planungsrechtlichen Festsetzungen. (vgl OVG Saarl, U, 04.12.81, - 2_N_12/80 - Bebauungsplan - AS_16,143 -160 = BRS_38_Nr.48 = NVwZ_83,42 -46 = UPR_82,265 -269 = SKZ_82,44 -50 = SKZ_82,124/10 (L) = Juris = SörS-Nr.81.061)

  18. Macht die Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, bauordnungsrechtliche Regelungen nicht durch selbständige Satzung, sondern als Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen, so ist insoweit ein Normenkontrollantrag nur bei Vorliegen einer dahingehenden landesgesetzlichen Bestimmung statthaft; fehlt es daran wie im Saarland, so unterliegen jene Regelungen allenfalls einer Inzidentkontrolle auch im Normenkontrollverfahren. (vgl OVG Saarl, U, 04.12.81, - 2_N_12/80 - Bebauungsplan - AS_16,143 -160 = BRS_38_Nr.48 = NVwZ_83,42 -46 = UPR_82,265 -269 = SKZ_82,44 -50 = SKZ_82,124/10 (L) = Juris = SörS-Nr.81.061)

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