RsprS zu § 3 BauGB Bund
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  1. Die Eröffnung von Einsichtsmöglichkeiten in die öffentlich ausgelegten Entwürfe von Bebauungsplan und Planbegründung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung genügt in der Regel den Anforderungen des § 3 Abs.2 BauGB. Wöchentliche Öffnungszeiten von insgesamt 23,5 Stunden sind nicht unzumutbar kurz. (vgl OVG Saarl, U, 30.08.01, - 2_N_1/00 - Ferienpark Bostalsee - SKZ_02,161/40 (L) = SörS-Nr.01.147)

  2. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs.2 BauGB braucht nicht wiederholt zu werden, wenn die in ihrem Rahmen durchgeführte Erörterung eine Änderung des Planentwurfs veranlaßt hat. (vgl OVG Saarl, U, 26.01.99, - 2_N_6/97 - Bürgerbeteiligung - SKZ_99,283/61 (L) = SörS-Nr.99.018)

  3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass weder das in § 1 Abs.6 BauGB geregelte Abwägungsgebot noch die Bestimmungen des § 3 BauGB über die Bürgerbeteiligung einem Nachbarn Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben vermitteln, das zugelassen wird, obwohl es eine Konfliktlage schafft, die gemessen an § 1 Abs.3 BauGB eine vorherige Bauleitplanung erforderlich gemacht hätte. Hieran ist auch in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.98 (BRS_60_Nr.46) festzuhalten. (vgl OVG Saarl, B, 12.04.00, - 2_V_3/00 - Erschließungserfordernis - SKZ_00,218/59 (L) = SörS-Nr.00.100)

§§§



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