zu § 2   BauGB (R)
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Absatz 1

    Aufstellungspflicht
  1. Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern. (vgl BVerwG, U, 19.02.04, - 4_CN_16/03 - Veränderungssperre - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  2. Bekanntmachungspflicht

§§§



Absatz 2

    Abstimmungsgebot
  1. § 2 Abs.4 BBauG (jetzt § 2 Abs.2 BauGB) begründet zugunsten benachbarter Gemeinden einen Anspruch auf Abstimmung, der verwaltungsgerichtlich im Wege der (auch vorbeugenden) Feststellungsklage geltend gemacht werden kann. (vgl BVerwG, U, 08.09.72, - 4_C_17/71 - Krabbenkampffall, BVerwGE_40,323 = DÖV_73,200 -203 = VerwRspr_25_Nr.10 = DVBl_73,35)

  2. Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs.4 BBauG (jetzt § 2 Abs.2 BauGB) begründet über das Bestehen förmlicher Bauleitpläne der Nachbargemeinden hinaus die Pflicht zur Rücksichtnahme und zur Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen der eigenen Planung. (vgl BVerwG, U, 08.09.72, - 4_C_17/71 - Krabbenkampffall, BVerwGE_40,323 = DÖV_73,200 -203 = VerwRspr_25_Nr.10 = DVBl_73,35)

  3. § 2 Abs.4 BBauG (jetzt § 2 Abs.2 BauGB) regelt nicht das Abstimmungsverfahren, sondern betrifft allein das materielle Verhältnis von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden; für das Verfahren gilt auch im Verhältnis benachbarter Gemeinden § 2 Abs.5 BBauG (jetzt § 4 BauGB). (vgl BVerwG, U, 08.09.72, - 4_C_17/71 - Krabbenkampffall, BVerwGE_40,323 = DÖV_73,200 -203 = VerwRspr_25_Nr.10 = DVBl_73,35)

  4. Eine Gemeinde kann gegenüber der Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet einer benachbarten Mittelstadt nicht erfolgreich einwenden,

    1. das Vorhaben entziehe ihrem Einzelhandel Kunden aus dritten Gemeinden, wenn ihr in bezug auf diese Gemeinden nach dem System der zentralörtlichen Gliederung keinerlei Versorgungsfunktion zukommt,

    2. das Vorhaben ziehe Kaufkraft aus ihrem Gemeindegebiet ab, bedrohe die Existenz der örtlichen Einzelhandelsbetriebe und gefährde die Versorgung ihrer (nicht motorisierten) Bevölkerung, wenn sie selbst über das ihr nach dem System der zentralörtlichen Gliederung "zukommende" Ausmaß hinaus großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb ihres Ortszentrums angesiedelt und durch Herstellung ihres Einvernehmens die Voraussetzungen für die Errichtung weiterer derartiger Vorhaben geschaffen hat,

    3. das Vorhaben führe zu einer Überlastung der durch ihr Gemeindegebiet führenden Bundes- und Landstraßen, wenn sie insoweit nicht Baulastträger ist,

    4. das Vorhaben vereitele Bemühungen um die Sanierung ihres Ortszentrums, wenn die Sanierungsplanung in der Zeit, als der der Erteilung der streitigen Baugenehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan aufgestellt wurde, noch in keiner Weise konkretisiert war. (vgl OVG Saarl, B, 16.12.87, - 2_W_1019/87 - Verbrauchermarkt - SKZ_88,115/15 (L) = Juris = SörS-Nr.87.063)

  5. Die sich für den Bereich gemeindlicher Bauleitplanung aus dem Abstimmungsgebot (§ 2 Abs.2 BauGB) in materieller Hinsicht ergebende Abwägungserheblichkeit gegenläufiger Planungsinteressen einer Nachbargemeinde kann deren Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren hinsichtlich eines Bebauungsplanes begründen. Dies setzt anders als die Klagebefugnis bei der Anfechtung fachplanungsrechtlicher Zulassungsentscheidungen nicht voraus, daß auf seiten der Nachbargemeinde bereits hinreichend konkretisierte eigene Planungen über die künftige städtebauliche Ordnung und Entwicklung des potentiell betroffenen Teils des eigenen Gemeindegebiets bestehen; ausreichend, aber auch erforderlich sind vielmehr von dem angegriffenen Bebauungsplan ausgehende "tatsächliche Auswirkungen gewichtiger Art" mithin von der Schwere her qualifizierte Folgewirkungen auf potentielle Planvorhaben der die Rücksichtnahme einfordernden Nachbargemeinde.

    Dies ist mit Blick auf den sich aus § 38 BauGB ergebenden verdrängenden Vorrang des Luftverkehrsrechts gegenüber dem Bauplanungsrecht insgesamt bei einem die vorgesehene Erweiterung eines bestehenden Verkehrsflughafens betreffenden Bebauungsplan in aller Regel zu verneinen. (vgl OVG Saarl, NU, 21.03.95, - 2_N_3/93 - Flughafenerweiterung - SKZ_95,275 -281 = SKZ_95,251/11 (L) = Juris = SörS-Nr.95.031)

§§§



Absatz 3

    Ermittlung der Abwägungsbelange

§§§



Absatz 4

    Umweltprüfung

§§§



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