RsprS zu § 38 BDSG
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Absatz 3

  1. LF: Eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften gemäß § 38 Abs.3 BDSG besteht nur, wenn eine nicht-öffentliche Stelle nachweisbar Daten in oder aus Dateien verarbeitet oder nutzt. Dies ist nicht der Fall, wenn persönlich adressierte Serienwerbebriefe hergestellt werden, indem zunächst Name und Anschrift des ersten Adressaten in das Adressfeld eines vorformulierten Werbebriefes eingesetzt werden, der Brief dann ausgedruckt wird und sodann Name und Anschrift des nächsten Adressaten eingegeben werden, wodurch Name und Anschrift des vorangegangenen Adressaten überschrieben werden, und dieses Verfahren bis zum letzten Adressaten fortgesetzt wird. (vgl AG Hannov, U, 06.02.95, - 780_Js_69311/94 - Serienwerbebrief - NJW-CoR_96,126 (L) = RDV_95,134 = DNr.95.014


  2. LF 1) Die Auskunftspflicht nach 38 Abs.3 S.1 BDSG verlangt keinen sicheren Nachweis der Verwendung unrechtmäßig beschaffter Dateien, es genügt vielmehr der begründete Verdacht, daß solche Dateien für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  3. LF 2) Nichtöffentliche Stellen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte über ihre Datenorganisation zu erteilen, damit diese im Rahmen einer Anlaßkontrolle prüfen kann, ob das Bundesdatenschutzgesetz überhaupt Anwendung findet. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  4. LB 3) Werden auf eine Ausschreibung von Baugrundstücken die Bewerber in einer Bewerberliste zusammengefaßt, so handelt es sich um eine Sammlung personenbezogener Daten und mithin um eine Datei iS von 3 Abs.2 Nr.2 BDSG. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  5. LB 4) Im Rahmen einer Anlaßkontrolle, die auf dem Verdacht eines Verstoßes gegen 28 Abs.1 S.2 BDSG beruht, hat die Aufsichtsbehörde auch einen Anspruch auf Preisgabe des Namens eines Informanten, wenn die Informationsweitergabe auf einem Bruch der Vertraulichkeit beruht und dadurch Dritte in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden können. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  6. LF2 1) Die Auskunftspflicht /§ 38 Abs.3 BDSG) nicht-öffentlicher Stellen gegenüber der Datenschutz-Aufsichtsbehörde setzt nicht voraus, daß die Aufsichtsbehörde den sicheren Nachweis einer Datenverarbeitung im Sinne von § 27 BDSG führt; ausreichend sind schon hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die nicht-öffentliche Stelle Vorschriften des BDSG verletzt hat. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  7. LF2 2) = LF 2) (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  8. LF2 3) Die Aufsichtsbehörde hat auch einen Anspruch auf Preisgabe des Namens eines Informanten, wenn Anhaltspunkte es nahelegen, daß die nicht-öffentliche Stelle Daten unter Bruch der Vertraulichkeit erlangt hat. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  9. LF: Eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften gemäß § 38 Abs.3 BDSG besteht nur, wenn eine nicht-öffentliche Stelle nachweisbar Daten in oder aus Dateien verarbeitet oder nutzt. Dies ist nicht der Fall, wenn persönlich adressierte Serienwerbebriefe hergestellt werden, indem zunächst Name und Anschrift des ersten Adressaten in das Adressfeld eines vorformulierten Werbebriefes eingesetzt werden, der Brief dann ausgedruckt wird und sodann Name und Anschrift des nächsten Adressaten eingegeben werden, wodurch Name und Anschrift des vorangegangenen Adressaten überschrieben werden, und dieses Verfahren bis zum letzten Adressaten fortgesetzt wird. (vgl AG Hannov, U, 06.02.95, - 780_Js_69311/94 - Serienwerbebrief - NJW-CoR_96,126 (L) = RDV_95,134 = DNr.95.014


  10. LF 1) Die Auskunftspflicht nach 38 Abs.3 S.1 BDSG verlangt keinen sicheren Nachweis der Verwendung unrechtmäßig beschaffter Dateien, es genügt vielmehr der begründete Verdacht, daß solche Dateien für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  11. LF 2) Nichtöffentliche Stellen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte über ihre Datenorganisation zu erteilen, damit diese im Rahmen einer Anlaßkontrolle prüfen kann, ob das Bundesdatenschutzgesetz überhaupt Anwendung findet. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  12. LB 3) Werden auf eine Ausschreibung von Baugrundstücken die Bewerber in einer Bewerberliste zusammengefaßt, so handelt es sich um eine Sammlung personenbezogener Daten und mithin um eine Datei iS von 3 Abs.2 Nr.2 BDSG. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  13. LB 4) Im Rahmen einer Anlaßkontrolle, die auf dem Verdacht eines Verstoßes gegen 28 Abs.1 S.2 BDSG beruht, hat die Aufsichtsbehörde auch einen Anspruch auf Preisgabe des Namens eines Informanten, wenn die Informationsweitergabe auf einem Bruch der Vertraulichkeit beruht und dadurch Dritte in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden können. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  14. LF2 1) Die Auskunftspflicht /§ 38 Abs.3 BDSG) nicht-öffentlicher Stellen gegenüber der Datenschutz-Aufsichtsbehörde setzt nicht voraus, daß die Aufsichtsbehörde den sicheren Nachweis einer Datenverarbeitung im Sinne von § 27 BDSG führt; ausreichend sind schon hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die nicht-öffentliche Stelle Vorschriften des BDSG verletzt hat. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  15. LF2 2) = LF 2) (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  16. LF2 3) Die Aufsichtsbehörde hat auch einen Anspruch auf Preisgabe des Namens eines Informanten, wenn Anhaltspunkte es nahelegen, daß die nicht-öffentliche Stelle Daten unter Bruch der Vertraulichkeit erlangt hat. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054


  17. LF: Will ein Kreditkartenunternehmer seine Haftung wegen Verletzung des Bankgeheimnisses oder der Vorschriften des BDSG ausschließen, so muß es sich vor der Weitergabe personenbezogener Daten an ein Kreditinformationssystem (hier: Schufa) in jedem Fall vergewissern, ob ein schleppen des Saldorückzahlungsverhalten seines Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruht. (vgl LG Bonn, U, 16.03.94, - 5_S_179/93 - Datenübermittlung-Schufa - NJW-CoR_95,48 (L) = NJW-RR_94,1392 = DNr.94.018


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