RsprS zu § 30   AO Bund
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  1. Der Ausnahmetatbestand der § 30 Abs.4 Nr.5 Buchst.c AO ist verfassungskonform so auszulegen, daß er auch den Fall des Aktenvorlageverlangens des Untersuchungsausschusses erfaßt, mit dem der Bundestag in der Öffentlichkeit verbreiteten Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit der Exekutive nachgeht, die auch die Steuermoral der Bürger nachhaltig erschüttern könnten. Das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage gemäß Art.44 Abs.1 GG können durch die Grundrechte eingeschränkt sein. Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und grundrechtlicher Datenschutz müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse kann indessen durch grundrechtliche Verbürgungen geboten sein. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat, gestattet in der Regel dann keine Verkürzung des Aktenherausgabeanspruchs zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Eigentumsschutzes, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane auf diesem Gebiete gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

§§§


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