Begründung zu § 24 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Der bisherige § 20 wird § 24 und geändert.

Der Einatz immer komplizierter werdender Technk, deren Funktionieren für den Betroffenen nicht durchschaubar ist, schafft neue Fehlerquellen und verstärkt Auswirkungen menschlichen Fehlverhaltens. Daher ist es sachgerecht, die Haftung beim Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen unabhängig von menschlichem Verschulden eintreten zu lassen. Bei herkömmlichen Dateien, die nicht automatisiert geführt werden (Karteien) besteht dagegen kein Grund für eine verschuldensunabhängige Haftung. In schweren Fällen wird die Haftung im Bereich der automatisierten Datenverarbeitung auf den Nichtvermögensschaden ausgedehnt.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 21.- Änderung des § 24:

Zu Absatz 1:

§ 24 entspricht bei automatisierten Verfahren im Wesentlichen der Vorschrift des § 20 (alt) SDSG. Die Ergänzung des Satzes 3 dient der Klarstellung, dass sich die in Absatz 1 geregelte Haftungsbegrenzung ausschließlich auf die Gefährdungshaftung bezieht.

§§§

Zu Absatz 2:

In Absatz 2 wird für nicht automatisierte Verfahren eine verschuldensabhängige Schadensersatzpflicht mit Beweislastumkehr normiert. Beides ist durch Art. 23 der EGDSRL vorgegeben.

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.28)

§§§

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