Begründung zu § 15 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Anmerkung

Diese Vorschrift war im Regierungentwurf noch nicht enthalten. Sie wurde im laufe der Beratung erst eingefügt. Ihr kommt im Hinblick auf das Informationsgleichgewicht erhebliche Bedeutung zu und bildet eine Voraussetzung für eine effektive Kontrolle der Regierung durch das Parlament.

Das BDSG enthält keine ensprechende Regelung. Auch in den Länderdatenschutzgesetzen ist nur in Hessen eine vergleichbare Regelung zu finden.

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 15.- Änderung des § 15:

Hier handelt es sich um eine Folgeänderung.

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.27)

§§§

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