Begründung zu § 12 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

zu Absatz 1

Das "Erheben" personenbezogener Daten (in der Definition des § 3 Abs.2 Satz 2 Nr.1) wird als neue Datenverarbeitungsphase in das Gesetz eingeführt. Prinzipielle Voraussetzungen jeder Erhebung ist, daß sich die Beschaffung personenbezogener Daten aus der jeweiligen Aufgabenzuweisungsnorm der datenverarbeitenden Stelle als erforderlich erweist (Absatz 1 Satz 1 ).Ist in diesem Sinne die Kenntnis bestimmter personenbezogener Daten zur Aufgabeerfüllung der öffentlichen Stelle erforderlich, folgt die Entscheidung über die Art der Datenverarbeitung und ihre Form. Nach Satz 2 sind personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Gerade im Stadium der Inforamtionsgewinnung durch die Behörde besteht für den Betroffenen oft die einzig wirksame Möglichkeit, sein informationelles Selbst-bestimmungsrecht auszuüben.

Nach Absatz 1 Satz 2 ist die Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis des Betroffenen grundsätzlich ausgeschlossen. Auf einige Ausnahmetatbestände kann allerdings nicht vollständig verzichtet werden, weil eine Reihe von Fällen aus überwiegendem öffentlichen oder besonderem privaten Interesse ein Beschaffung personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen möglich sein muß.

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zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Fälle, in denen Daten zwar beim Betroffenen aber ohne dessen Kenntnis erhoben werden. Diese Art der Datenerhebung ist an enge Voraussetzungen wie das Vorliegen einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift bzw. der Schutz von Leben und Gesundheit gebunden.

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zu Absatz 3

Während Absatz 2 die Voraussetzungen für eine Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen bei diesem selbst festlegt, regelt Absatz 3 eine solche bei öffentlichen Stellen. Eine Beschaffung bei einer anderen öffentlichen Stelle ist der Situation vergleichbar, in der eine Behörde ursprünglich zu bestimmten Zwecken erhobene Daten ohne Wissen des Betroffenen zu anderen Zwecken verarbeitet. Die Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis des Betroffenen ist daher nach Absatz 3 nur unter den gleichen Voraussetzungen zulässig, unter denen § 13 Abs.2 Satz 1 Buchst.b bis g die nachträgliche Zweckänderung erhobener Daten legitimiert.

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zu Absatz 4

Absatz 4 legt die Voraussetzungen fest, unter denen bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden dürfen. Gegenüber der Datenerhebung bei öffentlichen Stellen (Abs.3) enthält diese Vorschrift eine weitere Einschränkung.

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zu Absatz 5

Absatz 5, der die Verpflichtung gegenüber dem Betroffenen regelt, entspricht im Grundsatz dem bísherigen § 13 Abs.2. Die Vorschrift gewinnt mit der Einführung der Erhebung wesentlich größere Bedeutung. Erhebungen im öffentlichen oder privaten Bereich sowie mit oder ohne Auskunftsverpflichtung des Betroffenen werden deutlicher voneinander unterschieden; die jeweils zu beachtenden Stellen werden präzisiert und verstärkt.

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zu Absatz 6

Absatz 6 betrifft die Erhebung bei nicht -öffentlichen Stellen; nähere Auskünfte über den Verwendungszweck sollen nur auf Verlangen gegeben werden. Obligatorisch ist aber die Belehrung über die jeweilige Rechtsgrundlage der Erhebung.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

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Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 12.- Änderung des § 12:

Die Vorschrift regelt die Datenerhebung. Grundsätzlich geht entsprechend der Vorgaben des Art.10 und Art.11 Abs.1 der EG-DSRL die Erhebung personenbezogener Daten bei den Betroffenen selbst derjenigen bei Dritten vor. Sie hat grundsätzlich mit Kenntnis des Betroffenen zu erfolgen. Die Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten ohne Kenntnis Betroffener ist daher die Ausnahme. Die Vorschrift selbst entspricht weitgehend dem bisherigen § 12, allerdings wurde die Systematik geändert.

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.27)

§§§

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