Begründung zu § 9 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

zu Absatz 1

Die bisher nicht vorgeschriebene Dateibeschreibung wird wegen ihrer Bedeutung in einer selbstständigen Vorschrift geregelt. Gestaffelt für nicht automatisierte und automatisierte Dateien enthält sie Angaben, die für die Selbstkontrolle der Verwaltung und die Fremdkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten und die Gerichte erforderlich sind. Soweit Dateien übereinstimmen, können sie zusammengefaßt beschrieben werden. Es sind dann nur die Abweichungen gesondert darzulegen.

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zu Absatz 2

Nicht automatisierte Dateien, aus denen keine Daten an Dritte übermittelt werden ("interne Dateien") werden anders als bisher grundsätzlich dem Schutz des Gesetzes und der Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten unterstellt. Lediglich die Dateibeschreibung und die damit verbundene Meldung an das Dateienregister entfallen, da sie unpraktikabel sind, ohne den Schutz des Persönlichkeitsrechts zu erhöhen.

§§§

zu Absatz 3

(entfallen)

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 9.- Änderung des § 9:

Zu Absatz 1:

Hier handelt es sich zunächst nur um eine Folgeänderung, nämlich die Aufnahme des Begriffs des automatisierten Verfahrens. Darüber hinaus wird der Katalog der in die Verfahrensbeschreibung aufzunehmenden Angaben neu geordnet. Die Regelung unterscheidet inzident zwischen "speichernder" und "verantwortlicher" Stelle. Letztere bleibt stets Herrin des Verfahrens, sie muss jedoch nicht zwangsläufig die physikalische Verarbeitung der Daten vornehmen. Diese obliegt bei einem Auseinanderfallen — wie zB bei der Auftragsdatenverarbeitung - der speichernden Stelle.

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Zu Absatz 2:

Die Regelung des Satzes 1, wonach jedermann das Verfahrensverzeichnis einsehen kann, ersetzt das bislang in § 23 Abs.2 geregelte Auskunftsrecht aus dem bei dem Landesbeauftragten geführten Dateienregister. Die neue Vorschrift trägt dem Gedanken einer stärkeren Transparenz der Datenverarbeitung dadurch Rechnung, dass das Einsichtsrecht bei bestimmten Verfahren/Einsatzgebieten nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist (Satz 2) bzw. nur nach einer Einzelfallentscheidung untersagt werden kann (Satz 3). Einzelfall meint hier eine konkrete Anfragesituation, eine pauschale Festlegung verbietet sich. Da es sich bei dem Verbot der Einsichtnahme um einen Verwaltungsakt handelt, ist dieses nach § 39 SVwVfG zu begründen.

Die Privilegierung der in Absatz 2 Nr.1 bis 4 genannten Stellen erklärt sich durch deren Aufgabenstellung. Es handelt sich hierbei nicht um eine gänzlich neue Regelung, vielmehr sind Dateien der Behörden des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, von Finanzbehörden sowie öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen auch nach derzeitiger Rechtslage von der in § 23 SDSG (alt) geregelten Auskunfts- und Einsichtpflicht ausgenommen (§ 23 Abs.2 SDSG).

§§§

Zu Absatz 3 alt (aufgehoben):

Die Vorschrift kann entfallen, da die dort bislang geforderten Angaben weitgehend in das Verzeichnis nach Absatz 1 aufgenommen werden.

Der neue Absatz 3 war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.25 f)

§§§

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