LANDTAG DES SAARLANDES
12.Wahlperiode (Vorblatt) DS 12/790
09.12.03
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(LT-Drucksache 12/790 S.1-2)

Ausgegeben 18.12.2002

GESETZENTWURF

der Regierung des Saarlandes

betr.:

Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes

A. Problem und Ziel

Das Landeswaldgesetz vom 26.Oktober 1977 (Amtsbl.S.1009), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.5 des Gesetzes vom 12.Juni 2002 (Amtsbl.S.1506,1512), enthält zahlreiche Paragrafen, die seit dessen In-Kraft-Treten unverändert fortgelten. Die Praxis hat gezeigt, dass insbesondere die Grundsätze für die Waldbewirtschaftung, die Bestimmungen gegen die Waldverwüstung sowie die Regelungen zum Reiten im Wald einem modernen waldpolitischen Verständnis nicht mehr entsprechen.

Zudem bedürfen einige Paragrafen einer redaktionellen Änderung oder inhaltlichen Klarstellung. In dem vorliegenden Entwurf sollen die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden.



B. Lösung

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen befinden sich in Artikel 1 § 11 (Grundsätze für die Bewirtschaftung des Waldes), § 12 (Kahlhiebsverbot) sowie den §§ 25 und 27 (Regelungen zum Reiten im Wald).

Die Bewirtschaftungsgrundsätze wurden um zahlreiche Anforderungen an die Waldbesitzenden ergänzt. So wurde beispielsweise die Pflicht zu einer nachhaltigen Holzproduktion, der Verwendung bestands- und bodenschonender Techniken bei der Holzproduktion und –entnahme sowie der bedarfsgerechten Erschließung des Waldes unter größtmöglicher Schonung von Boden, Bestand und Landschaft neu aufgenommen.

Die Bestimmungen gegen die Waldverwüstung in § 12 wurden durch die Verpflichtung zur Dauerwaldwirtschaft in Verbindung mit einem generellen Kahlhiebsverbot, von dem zugunsten der Privatwaldbesitzer im Einzelfall (vgl. § 41 neu) abgewichen werden kann, ersetzt.

Angesichts der wachsenden Freizeitansprüche an den Wald und der in Bezug auf die Waldnutzung nicht gerechtfertigten planerischen Einbeziehung von bevölkerungsschwachen Gebieten (beispielsweise Teile des Warndt) in die Verdichtungsräume wurde die für das Reiten im Wald eingeführte Trennung zwischen Verdichtungs- und sonstigen Räumen aufgehoben und durch ein System ersetzt, dass das Reiten im Wald auf allen Wegen frei gibt, soweit diese nicht im Einzelfall wegen der Gefährdung anderer Nutzer für Reiter gesperrt sind. Zudem wurde das Kutschenfahren im Wald dem Reiten gleichgestellt. Um die Gefährdung von Gebäuden durch Wald im Falle größerer Sturmereignisse zu verringern, wurde eine Abstandsregelung in den Entwurf aufgenommen. Weiterhin wurden zahlreiche begriffliche Klarstellungen und redaktionelle Änderungen vorgenommen.



C. Alternativen

Keine.



D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Beschilderung von Wegen, die für Reiter gesperrt sind, führt zu Sachkosten für das Land, deren Höhe nicht genau beziffert werden kann, da das Ausmaß der Beschilderung davon abhängig ist, in welchem Umfang Wege für Reiter gesperrt werden. Da das Reiten grundsätzlich auf allen Wegen frei gegeben werden soll und nur in Einzelfällen bei einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Nutzer eingeschränkt werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass Sperrungen von Wegen häufig vorgenommen werden.



2. Vollzugsaufwand
Durch die Einführung der Anzeigepflicht für Kahlhiebe bis zu 1 Hektar und die Herabsetzung der Genehmigungspflicht auf Kahlhiebe über 1 Hektar sowie die Möglichkeit der Sperrung von Reitwegen durch die Forstbehörde ist mit einem leicht erhöhten Vollzugsaufwand zu rechnen, der jedoch nicht zu einem personellen Mehrbedarf führt.



E. Sonstige Kosten

Keine.



F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Keine



G. Federführende Zuständigkeit

Federführend ist das Ministerium für Umwelt.

§§§





(LT-Drucksache 12/997 S.3-15)

Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes

Vom ...

(nicht abgebildet)

§§§



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