Begründung Art.3-5   (10) LT-Dr 12/866
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B e g r ü n d u n g

Zu Artikel 3 (Änderung von Rechtsvorschriften)

Artikel 3 enthält Änderungen anderer Rechtsvorschriften.

Absatz 1 enthält Änderungen des Funktionalreformgesetzes:

In Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Funktionalreform wird § 1 aus folgendem Grund aufgehoben:

Nach der neuen Landesbauordnung für das Saarland - wie auch nach der geltenden LBO – sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Rechtsverordnungen, die auf Grund der LBO erlassen werden. Nach § 1 in Artikel 1 Nr. 10 des Funktionalreformgesetzes sind dagegen die Gemeinden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Garagenverordnung, der Waren- und Geschäftshausverordnung, jetzt Verkaufsstättenverordnung, und der Versammlungsstättenverordnung. Die Aufhebung von § 1 in Artikel 1 Nr. 10 des Funktionalreformgesetzes beseitigt diesen Widerspruch.

Absatz 2 enthält Änderungen des Gebührengesetzes:

Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen. Für Überwachungsmaßnahmen auf Grund einer Beschwerde, die nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt haben, können von dem die Amtshandlungen veranlassenden Dritten Kosten erhoben werden, wenn ein entsprechender Tatbestand in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in den Besonderen Gebührenverzeichnissen normiert ist.

Der Amtshandlungsbegriff wird in § 1 Abs.1 Satz 3 SaarlGebG auch auf solche Sachverhalte erweitert, bei denen nach Ablauf einer bestimmten Frist das Einverständnis der Behörde (zB Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Bewilligung, Gestattung) aufgrund einer ausdrücklichen Regelung in einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Da bei der Behörde durch die Prüfung, ob sie – innerhalb der Frist – ihr Einverständnis verweigern muss, Verwaltungsaufwand entsteht, soll auch dann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Behörde das (positive) Ergebnis der Prüfung dem Kostenschuldner nicht förmlich übermittelt.

Insbesondere bei der Übertragung neuer Aufgaben an Gemeinden, die Erlaubnisse mit Verbotsvorbehalten vorsehen, entstehen Kosten, die nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres von Gebühren gedeckt sind. Zukünftig können durch die Ausweitung des Amtshandlungsbegriffs in § 1 Abs.1 Satz 4 SaarlGebG auch in diesen Fällen Gebühren erhoben werden.

Durch die Ausweitung des Amtshandlungsbegriffs in § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 4 entspricht der Amtshandlungsbegriff dem vom Bundesverfassungsgericht (E 50, 217, 226) im Zusammenhang mit Gebühren geprägten Ausdruck „öffentliche Leistung“. Das BVerfG umschreibt Gebühren als „öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.“

In § 2 Abs.1 Satz 3 SaarlGebG wird festgelegt, dass auch für Amtshandlungen, die mangels Gebührentatbestand gebührenfrei sind, die besonderen Auslagen zu erheben sind.

In § 6 Abs.1 Satz 1 SaarlGebG wird die Möglichkeit der gebührenpflichtigen Tatbestände festgelegt. Entgegen der bisherigen Regelung reicht es zukünftig für die Normierung gebührenpflichtiger Tatbestände aus, dass die Amtshandlungen oder die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen „individuell zurechenbar“ sind. Ein „überwiegendes Interesse des Einzelnen“ ist somit nicht mehr erforderlich. Damit können auch für Amtshandlungen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse sind (wie Prüfungen und Untersuchungen) Gebühren erhoben werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des BverfG (E 50, 217, 226).

In § 6 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG wird der Begriff der „individuellen Zurechenbarkeit“ beschrieben. Nach Nr. 1 liegt die individuelle Zurechenbarkeit nicht nur dann vor, wenn sie förmlich beantragt, sondern auch, wenn sie faktisch in Anspruch genommen wird. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn sie zugunsten des Gebührenschuldners erbracht wurde. Nach Nr. 2 liegt die individuelle Zurechenbarkeit auch dann vor, wenn ein Gesetz die Behörde ausdrücklich ermächtigt, zu seiner Durchführung tätig zu werden. Dabei müssen nicht einzelne Sachverhalte aufgezählt werden; es reicht aus, wenn die Behörde ermächtigt wird, für die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes zu sorgen. Führt die Behörde eine Überwachungshandlung ausschließlich deshalb durch, um allgemeine Informationen zu gewinnen, kommt eine Gebührenerhebung nicht in Betracht. Eine Überwachungsmaßnahme dient beispielsweise dann der allgemeinen Informationsgewinnung, wenn allgemeine Erkenntnisse über Luftschadstoffe, Wasser- oder Bodenqualität gewonnen werden sollen, statistische Zwecke verfolgt werden oder wenn dadurch EU-rechtlich vorgeschriebene Berichtspflichten erfüllt werden sollen.

In § 12 wird festgelegt, wer die Kosten zu tragen hat.

Absatz 1 führt im Einzelnen den Personenkreis an, der als Kostenschuldner in Frage kommen kann.

Nach Nummer 1 ist in erster Linie derjenige Kostenschuldner, dem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist.

Nach Nummer 2 ist derjenige Kostenschuldner, der den Antrag oder den Widerspruch zurückgenommen hat.

Wer gegenüber der Behörde durch schriftliche Erklärung die Kosten übernommen hat, ist ebenfalls Kostenschuldner.

Kostenschuldner ist nach Nummer 4 auch, wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Solche gesetzlichen Vorschriften sind z. B. §§ 419, 1967 BGB sowie §§ 25, 27 HGB.

Mehrere Kostenschuldner sind nach Absatz 2 Gesamtschuldner. Gegen wen in den Fällen der Gesamtschuldnerschaft in erster Linie der Kostenanspruch geltend zu machen ist, wird im Gesetz nicht bestimmt. Die kostenerhebende Behörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Im übrigen sind die allgemeinen Grundsätze über die Gesamtschuldnerschaft (§§ 421 ff. BGB) entsprechend anzuwenden.

Absatz 3 regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die besonderen Auslagen von demjenigen zu tragen sind, der nach Absatz 1 Kostenschuldner ist. Dem Kostenschuldner können von einem gegenteilig interessierten Dritten Schwierigkeiten bereitet werden, die zusätzliche Kosten (zB für gutachtliche Äußerungen oder Reisekostenvergütungen) verursachen. Sind die Einwendungen des Dritten unbegründet, sind die hierdurch entstandenen Kosten von diesem zu tragen.

Absatz 5 enthält eine Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland.

Nummer 1 fasst die Nummer 3 der Anlage neu. Die bisherige Fassung der Nummer 3 unterwirft die erfassten baurechtlichen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann, wenn diese ohne vorherigen Erlass eines Bebauungsplans gemäß den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) errichtet werden. Die Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sehen vor, dass die genannten baurechtlichen Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren bedürfen, wenn für sie ein vorhabensbezogener Bebauungsplan erlassen wird. Somit entsteht eine Regelungslücke, da das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland auch Vorhaben von der UVP-Pflicht im Genehmigungsverfahren ausnimmt, die durch einen nicht vorhabensbezogenen Bebauungsplan begründet werden. Um die Regelungslücke zu schließen, wird nunmehr für die erfassten baurechtlichen Vorhaben eine UVP-Pflicht im Genehmigungsverfahren statuiert, wenn diese nicht durch einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan zugelassen worden sind.

Nummer 2 beseitigt ein Redaktionsversehen.

Absatz 20 enthält Änderungen des Saarländischen Denkmalschutzgesetztes:

Die bisherige Formulierung in § 4 Abs. 4 Halbsatz 2, wonach im Dissensfall zwischen der Unteren und der Obersten Denkmalschutzbehörde die Oberste Denkmalschutzbehörde „entscheidet“, könnte als Übergang der Zuständigkeit von der Unteren auf die Oberste Denkmalschutzbehörde verstanden werden. Die Änderung stellt klar, dass die Zuständigkeit auch im Dissensfall bei der Unteren Denkmalschutzbehörde verbleibt, die aber vor ihrer Entscheidung die (fachaufsichtliche) Weisung der Obersten Denkmalschutzbehörde einzuholen hat.

Die Ergänzung des § 22 sichert die Beachtung der Nutzungsbeschränkung im Baugenehmigungsverfahren.

Die Neufassung des § 35 SDschG fasst die bisherigen Absätze 3 und 4 zusammen. Auf das nach dem bisherigen Absatz 3 Satz 2 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuchs wird verzichtet, da nach der Änderung des Baugesetzbuchs 1998 die wenigsten Bebauungspläne noch einer rechtsaufsichtlichen Prüfung unterliegen.

Absatz 21 harmonisiert ziviles Nachbarrecht mit dem Bauordnungsrecht: Nach § 35 Abs.1 des geltenden Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen in oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 75° zur Grenze des Nachbargrundstückes verläuft, nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 2,5 m von dem grenznächsten Punkt der Errichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll. Nach § 6 Abs. 6 LBO sind solche hervortretenden Bauteile nicht abstandsflächenrelevant und daher bauordnungsrechtlich auch ohne Zustimmung des Nachbarn zulässig, wenn sie von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt bleiben.

Die übrigen Absätze enthalten erforderliche - überwiegend nur redaktionelle - Anpassungen weiterer Rechtsvorschriften.

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Zu Artikel 4 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Artikel 4 enthält die erforderliche Entsteinerungsklausel.

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Zu Artikel 5 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

Artikel 5 Satz 1 und 3 regelt das In-Kraft-Treten.

Satz 2 regelt in den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 8 das Außer-Kraft-Treten der Gesetze und Verordnungen, deren Inhalte in Artikel 1 und 2 neu geregelt werden. Die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung (Nr. 4) ist außer Kraft zu setzen, weil Artikel 1 keine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mehr enthält.

§§§



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