Begr §§ 39-51 LBO   (3) LT-Dr 12/866
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B e g r ü n d u n g

Zum Dritten Teil - Abschnitt 5

Zu § 39 (Aufzüge)

Die Vorschrift ersetzt § 40 LBO 1996 und § 15 TVO.

Im Unterschied zum bisherigen Recht werden von Absatz 1 nur Aufzüge im Inneren von Gebäuden erfasst, weil die Gefahr der Übertragung von Feuer und Rauch auf andere Teile des Gebäudes bei außen liegenden Aufzügen nicht in dem Maße besteht wie bei innen liegenden Aufzügen.
Satz 3 übernimmt die in § 15 Abs.1 Satz 3 TVO enthaltenen Erleichterungen für Aufzüge ohne eigene Fahrschächte und erweitert diese.
In Nummer 1 wird die Zulässigkeit von Aufzügen in Treppenräumen von Gebäuden bis zu 5 Vollgeschossen auf Gebäude bis zur Hochhausgrenze (22 m) erweitert.
Die Nummern 2 bis 4 sind neu aufgenommen.

Absatz 2 enthält in Satz 1 in Verbindung mit Nr.9.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht die Anforderungen an die Fahrschachtwände und stellt klar, dass sie sich auf den Raumabschluss beziehen. Die Anforderungen werden, den Anforderungen an die tragenden Teile des Gebäudes folgend, abgestuft und erleichtert (nach § 15 Abs.1 Satz 1 TVO). Für Fahrschachtwände, die nun auch aus brennbaren Baustoffen zulässig sind (feuerhemmend in Gebäudeklasse 3) wird verlangt, dass sie schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke erhalten.

Absatz 3 entspricht § 15 Abs.3 TVO.

Absatz 4 entspricht § 15 Abs.2 TVO. Die Bezeichnung „Rauchabzugsvorrichtung“ wird zur Klarstellung durch „Öffnung zur Rauchableitung“ ersetzt (keine Anlagentechnik erforderlich). Die Abmessungen werden beibehalten. Ergänzend wird gefordert, dass die Lage so gewählt werden muss, dass die Rauchableitung nicht durch Windeinfluss beeinträchtigt wird (Satz 2). § 15 Abs.4 TVO ist nicht übernommen. Absatz 1 stellt klar auf Aufzüge im Innern von Gebäuden ab, außen liegende Aufzüge gehören daher nicht zum Regelungsbereich, sodass die Zulassung einer Abweichung hierfür nicht relevant ist. Die Abweichung von § 15 Abs.1 und 2 TVO für die Verbindung von Geschossen ist teilweise in Absatz 1 Satz 3 aufgenommen. Die im Übrigen genannten Fälle bedürfen – wie bisher – einer behördlichen Gestattung; die Regelung ist daher im Hinblick auf § 68 entbehrlich.

Absatz 5 fasst die Regelungen von § 40 Abs. 2 und 3 LBO 1996 und § 15 Abs.8 TVO zusammen. Statt auf die Geschosszahl wird auf die Gebäudehöhe abgestellt. Die Anforderungen werden entsprechend der Musterbauordnung ausgedehnt auf die Benutzung der Aufzüge mit Kinderwagen. Außerdem wird klargestellt, dass der Aufzug für Behinderte etc von allen Wohnungen im Gebäude stufenlos erreichbar sein muss. Ebenfalls neu ist die Bestimmung, dass dieser Aufzug Haltestellen in allen Geschossen haben muss, wobei Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Untergeschossen entfallen können, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten herzustellen sind.

Absatz 6 entspricht § 15 Abs. 5 TVO. Die erforderliche lichte Durchgangsbreite ist von bisher mindestens 80 auf jetzt mindestens 90 cm erhöht in Angleichung an die Norm DIN 18024 Teil 2 (öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen - sowie die Normen DIN 18025 Teil 1/006 barrierefreie Wohnungen; Wohnung für Rollstuhlbesitzer; Planungsgrundlagen - und DIN 18025 Teil 2 barrierefreie Wohnungen; Planungsgrundlagen).

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Zu § 40 (Leitungs-, Lüftungsanlagen, Installations- und -kanäle)

Die Vorschrift ersetzt § 42 LBO 1996 und die §§ 9 – 11 Abs.7 Satz 2 TVO.

Absatz 1 entspricht § 42 Abs.1 LBO. Die bisher nur für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen geltende Ausnahmeregelung wird auf alle Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und auf zweigeschossige Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² erweitert.

Absatz 2 entspricht § 11 Abs.7 Satz 2 TVO. Darüber hinausgehend sind die Anforderungen auf erweiterte Treppenräume nach § 35 Abs.3 Satz 3 und notwendige Flure bezogen.

Absatz 3 entspricht lediglich redaktionell geändert durch die Ersetzung des Begriffs „Feuerstätte“ durch den Begriff „Feuerungsanlagen“ § 42 Abs.2 LBO 1996.

Absatz 4 Satz 1 entspricht § 9 Abs. 1 TVO. Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs.1 Satz 2 TVO ist in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt, so dass es für die Abweichung keiner bauaufsichtlichen Entscheidung bedarf. Die Voraussetzungen für die Verwendung brennbarer Baustoffe sind gegenüber der bisherigen Abweichungsregelung konkreter gefasst. Lüftungsanlagen dürfen keinen Beitrag zur Brandentstehung oder Brandweiterleitung befürchten lassen oder es sind Vorkehrungen hiergegen zu treffen.
Satz 2 regelt neu Anforderungen an Lüftungsleitungen, die raumabschließende Bauteile, wie Wände und Decken, mit einer vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit überbrücken.

Absatz 5 entspricht § 42 Abs.3 Satz 1 LBO 1996. Der bisherige Satz 2 ist nicht übernommen, da sich die Anforderung einer ausreichenden Schalldämmung bereits aus der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 4109 ergibt.

Absatz 6 entspricht § 9 Abs.2 TVO. Der Anwendungsbereich ist auf den Anschluss von Lüftungsanlagen an Abgasanlagen allgemein erweitert. Der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs.2 Satz 2 TVO ist in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt.

Absatz 7 übernimmt unverändert § 42 Abs.4 Satz 1 LBO 1996.

Die Absätze 8 und 9 entsprechen § 42 Abs.4 und 6 LBO 1996 und § 9 Abs.4 TVO.

Absatz 9 nimmt die Anwendung der vorstehend beschriebenen Regelungen für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie innerhalb derselben Nutzungseinheit aus und geht über den nur für Wohnungen geltenden § 42 Abs.6 LBO 1996 damit deutlich hinaus.

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Zu § 41 (Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung)

Die Vorschrift entspricht § 43 LBO 1996. Sie wird auf die im Gesetz erforderlichen Grundregeln zu Feuerungsanlagen und zur Brennstofflagerung reduziert. Anlagen, die mit Hilfe von Verbrennungsprozessen (auch) Wärme erzeugen, aber keine Feuerstätten sind, werden hinsichtlich der Aufstellung und Ableitung der Verbrennungsgase erfasst, da bei der Ableitung dieser Abgase durch das Gebäude bauliche Vorkehrungen zum Gesundheits- und zum Brandschutz erforderlich sind.

Die in § 43 Abs.4 LBO 1996 enthaltenen Einzelregelungen zur Aufstellung von Gasfeuerstätten und von Abweichungen sollen wegen der leichteren Anpassung an technische Entwicklungen in die Feuerungsverordnung verlagert werden.

Absatz 1 enthält die Grundsatzanforderung für Feuerungsanlagen, die betriebssicher und brandsicher sein müssen.

Absatz 2 enthält die Grundsatzanforderung an die Aufstellung von Feuerstätten.

Absatz 3 enthält die grundsätzlichen Anforderungen an die Abgasanlagen.

Absatz 4 enthält die grundsätzlichen Anforderungen an die Brennstofflagerung und an Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten.

Absatz 5 regelt die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 3 für die Aufstellung und die Ableitung der Verbrennungsgase von Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken usw.

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Zu § 42 (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser)

Die Vorschrift fasst die Regelungen des § 44 LBO 1996 und des § 16 TVO betr. Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie Anlagen für Niederschlagswasser zusammen und übernimmt § 21 Abs.4 und 5 LBO 1996.

§ 44 Abs.2 und 3 LBO 1996 ist nicht übernommen. Die Anforderungen, dass Gebäude mit Aufenthaltsräumen nur errichtet werden dürfen, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist (§ 44 Abs.2 Satz 1 LBO 1996), ist bereits in dem bauplanungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung enthalten. Eine gesonderte Regelung mit dem Inhalt, dass zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen muss (§ 44 Abs.2 Satz 2 LBO 1996), bedarf es mit Rücksicht auf die Grundanforderung des § 15 nicht, da wirksame Löschmaßnahmen die ausreichende Löschwasserversorgung voraussetzen.

§ 44 Abs.3 LBO 1996 ist entbehrlich, weil auch die Abwasserentsorgung einschließlich der Niederschlagswasserentsorgung bereits Gegenstand des bauplanungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung ist.

Der Verzicht auf bauordnungsrechtliche Regelungen von Erschließungsanforderungen, soweit diese Anforderungen der Sache nach inhaltsgleich in anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften enthalten sind, lässt auch keine Regelungslücke entstehen. Dies gilt namentlich im Verhältnis zu den bauplanungsrechtlichen Erfordernissen der Erschließung. Zwar verlangt das Bauplanungsrecht als Genehmigungsvoraussetzung lediglich, dass die Erschließung gesichert ist, aufgrund einer zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung zu stellenden Prognose also mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass die erforderlichen Entschließungsanlagen zum Zeitpunkt der Benutzbarkeit des Vorhabens errichtet und betriebsfähig sein werden. Eine andere Entscheidung kann aber auch auf der Grundlage der bisherigen bauordnungsrechtlichen Erschließungsanforderungen – auch wenn sie dies nicht explizit aussagen – zumindest häufig nicht getroffen werden. Entscheidend ist demgegenüber, dass die beschriebene Prognoseentscheidung die Benutzung des errichteten Bauvorhabens dann nicht zulässt und zulassen darf, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigen Nutzungsaufnahme die erforderlichen Erschließungsanlagen nicht in dem erforderlichen Maße vorhanden und benutzbar sind. Dies stellt § 79 Abs. 6 sicher, wonach eine bauliche Anlage erst dann benutzt werden darf, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind.

Nicht übernommen ist auch § 16 Abs.5 und 6 TVO. Der dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift die § 16 Abs.5 TVO kommt im Verhältnis zum Immissionsschutzrecht und zum bau(planungs)rechtlichen Rücksichtnahmegebot kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Für die von § 16 Abs.6 angesprochenen Ziele besteht angesichts der Entwicklung im ländlichen Raum kein Regelungsbedarf mehr.

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 44 Abs.1 LBO 1996. Als zusätzliche Anforderung ist die Dichtheit aufgenommen.

Absatz 2 entspricht § 21 Abs.4 und 5 LBO 1996.

Absatz 3 Satz 1 entspricht § 44 Abs.4 Satz 1 LBO 1996. Ergänzend zu den Kleinkläranlagen und den Gruben sind in Anpassung an die Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes (§ 50 a) die sonstigen Behälter für Abwasser aufgenommen.
Absatz 3 Satz 2 bis 4 enthält die Regelungen des § 16 Abs.3 TVO. Absatz 3 Satz 5 entspricht § 44 Abs.4 Satz 2 LBO 1996.

Absatz 4 Satz 1 entspricht § 44 Abs.5 LBO 1996. Die Forderung der schadlosen Beseitigung des Fäkalschlamms ist nicht übernommen, da die Fäkalschlammbeseitigung inzwischen in § 50a Abs.3 SWG geregelt ist.
Absatz 4 Satz 2 entspricht § 44 Abs.4 Satz 3 LBO 1996.

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Zu § 43 (Aufbewahrung fester Abfallstoffe)

Die Vorschrift übernimmt in Absatz 2 das in § 44 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 enthaltene Verbot von Abfallschächten in Gebäuden und in Absatz 1 aus § 18 TVO nur die Regelung über die vorübergehende Aufbewahrung von festen Abfallstoffen innerhalb von Gebäuden. Konkrete Anforderungen werden nur für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 gestellt. Die Begrifflichkeit ist dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz angepasst.

Die Wertstoffe sind nicht mehr eigens erwähnt, da es sich bei ihnen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz um Abfälle handelt. Auf Behälter wird nicht mehr abgestellt, da vielfach Abfalltrennung mit Hilfe von Säcken erforderlich ist.

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Zu § 44 (Blitzschutzanlagen)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 18 Abs.4 LBO 1996.

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Zu § 45 (Aufenthaltsräume)

Die Vorschrift entspricht § 45 LBO 1996.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 verzichtet aber – weil bausicherheitsrechtlich irrrelevant und deshalb überflüssig – auf die Anforderung einer „für ihre Benutzung ausreichenden Grundfläche“, während die Grundanforderung an die lichte Raumhöhe (2,40 m) erhalten bleibt. Satz 2 nimmt von dieser Anforderung wie bisher Aufenthaltsräume im Dachraum und Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 aus, da die Bildung von Standards insoweit dem Markt überlassen bleiben kann. Daher besteht auch kein Bedarf mehr für die in § 45 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 enthaltene Ausnahme für Wochenend- und Ferienhäuser.

Absatz 2 Satz 1 fordert - in der Sache grundsätzlich mit § 45 Abs.2 LBO 1996 übereinstimmend -, dass Aufenthaltsräume ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Die Grundanforderung nach ausreichender Belüftung gilt für alle Aufenthaltsräume; wie sie erfüllt wird, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, sodass auf die detaillierten Regelungen im bisherigen Absatz 3 verzichtet werden kann.
Satz 2 konkretisiert die Anforderung an die ausreichende Belichtung und präzisiert diese Regelung durch die Einbeziehung der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien (bisheriger Absatz 4). Verzichtet wird auf das Verbot geneigter Fenster (bisheriger Absatz 2 Satz 1), da es weder aus Brandschutzgründen – weil die allgemeinen Rettungsweganforderungen auch insoweit gelten – noch aus sozialen Gründen (Kontakt zur Straße) erforderlich ist. Dadurch wird die Ausnahmeregelung im bisherigen Absatz 2 Satz 3 überflüssig. Entsprechend der Musterbauordnung wird die Bemessungsfläche für die Fenstergröße von bisher 1/10 auf 1/8 erhöht, um eine ausreichende Ausleuchtung im fensternahen Bereich des unteren Geschosses bei bedecktem Himmel zu gewährleisten. Die Anpassung der Bemessungsfläche ist durch die Reduzierung der Regelabstandsflächentiefe durch die Novelle 1996 von bis dahin 0,8 auf 0,4 erforderlich geworden, seinerzeit aber versäumt worden.

Absatz 3 nimmt die bisher in der Ausnahmeregelung des § 47 Abs.2 LBO 1996 enthaltenen Räume auf, die ebenfalls ohne Fenster zulässig sind. Ihre Belichtung richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles, namentlich nach ihrer Nutzung, und bedarf keiner besonderen Regelung. Aufenthaltsräume, die die in § 45 enthaltenen sowie die sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen, können – unter dem Blickwinkel der bausicherheitsrechtlichen Gefahrenabwehr – auch in Kellergeschossen und Dachräumen liegen; einer gesonderten Regelung solcher Aufenthaltsräume bedarf es nicht. Daher sind die §§ 47 und 48 LBO 1996 nicht übernommen.

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Zu § 46 (Wohnungen)

Die Vorschrift fasst § 46 und § 49 LBO 1996 zusammen, wird deutlich gestrafft und auf die Festlegung von Mindeststandards reduziert.

Der bisherige Absatz 1 ist entfallen, da sich die Abgeschlossenheit bereits aus der Brandschutzanforderung nach raumabschließenden Trennwänden (§ 29) ergibt. Diese Trennwände müssen nach den eingeführten Baubestimmungen (DIN 4108, DIN 4109) auch wärme- und schalldämmend sein. Keine Abgeschlossenheit ergibt sich – wie schon bisher – für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die von der Trennwandregelung (§ 29 Abs.5) ausgenommen sind. Vor diesem Hintergrund kommt einem (zusätzlichen) bauordnungsrechtlichen Abgeschlossenheitserfordernis kein eigenständiger Regelungsinhalt zu; das Entfallen dieser Anforderung führt daher auch nicht zu einer – unter wohnungspolitischen Gesichtspunkten möglicherweise unerwünschten – Veränderung des materiell-rechtlichen Anforderungsniveaus. Da der wohnungseigentumsrechtlichen Abgeschlossenheitsbegriff eigenständig ist (vgl Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl v 30.06.1992 – GmSOGB 1/91-, NJW 1992, 3290), wirkt sich die Rechtsänderung auch insoweit nicht nachteilig aus.

§ 46 Abs.2 LBO 1996 ist ebenfalls nicht übernommen. Die Vorschrift ist von geringer praktischer Bedeutung und betrifft im Wesentlichen Altbestand.

Der bisherige Absatz 3, wonach jede Wohnung eine ihrer Größe entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben muss und die Nordlage aller Wohn- und Schlafräume unzulässig ist, ist wegen der Anforderung in § 16 Abs. 1 Satz 1 entfallen. Die Anforderung an die Durchlüftbarkeit von Wohnungen (bisheriger Absatz 4) ist der Sache nach bereits durch § 45 Abs. 2 Satz 1 abgedeckt. § 46 Abs. 7 LBO 1996 ist angesichts des heute gängigen Standards der Haushalte nicht mehr erforderlich.

Die Anforderungen zugunsten Behinderter im bisherigen Absatz 8 sind jetzt in § 50 Abs.1 enthalten.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Da das Vorhandensein einer Küche oder Kochnische für die Bejahung einer Wohnung vorausgesetzt wird, muss es nicht mehr gefordert werden. Das Gesetz kann sich auf die Regelung des Mindeststandards beschränken.

Absatz 2 Satz 1 fordert – die Anforderung des § 49 Abs.1 Satz 1 LBO 1996 übernehmend - für jede Wohnung ein Bad mit Badewanne oder eine Dusche und eine Toilette (bisher nach § 49 Abs.2 Satz 1).
Die Zulässigkeit fensterloser Bäder und Toiletten (zu Letzteren § 49 Abs.4 LBO 1996) ist in Satz 2 übernommen. Das in § 49 Abs.1 LBO 1996 weiter enthaltene Erfordernis einer Toilette (auch) für jede selbstständige Betriebsstätte ist jedenfalls im Wesentlichen durch Arbeitstättenrecht gedeckt. Die Sonderregelung für Toiletten in für einen größeren Personenkreis bestimmten Gebäuden in § 49 Abs.1 LBO 1996 ist mit Blick auf § 51 Satz 3 Nr.18 entbehrlich. Die übrigen detaillierten Regelungen des § 49 LBO sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich. Der Verzicht auf die Anforderung einer Wasserspülung ermöglicht Komposttoiletten.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 6. Im Unterschied zum bisherigen Recht sind Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder nicht erst ab fünf Wohnungen, sondern bereits ab drei Wohnungen herzustellen. Die Übernahme der Forderung nach einem ausreichend großen Abstellraum für jede Wohnung aus dem bisherigen Absatz 5 stellt klar, dass der Abstellraum nicht in der Wohnung liegen muss. Für Ein- und Zweifamilienhäuser wird auf diese Anforderung verzichtet, da die Bildung von Standards insoweit dem Markt überlassen bleiben kann.

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Zu § 47 (Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder)

Die Vorschrift entspricht § 50 LBO 1996.

Absatz 1 fasst § 50 Abs. 1 und 2 LBO 1996 zusammen. Die Stellplatzpflicht für Fahrräder wird aus Absatz 1 ausgegliedert und nunmehr in einem eigenen Absatz (Absatz 4) geregelt.
Nach Satz 2 sind bei der Ermittlung des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs die örtlichen Verkehrsverhältnisse, zB die Erreichbarkeit mit dem Fahrrad, und der öffentliche Personennahverkehr zu berücksichtigen.

Absatz 2 entspricht § 50 Abs.6 Satz 1 und 3 LBO 1996. § 50 Abs.3 LBO 1996 ist entfallen, da für die verwaltungsaufwändige Aussetzungsregelung aufgrund der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ermittlung des konkreten Stellplatzbedarfs im Einzelfall kein Bedürfnis mehr besteht. Außerdem hat keine Gemeinde von der Möglichkeit einer Aussetzungssatzung Gebrauch gemacht.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 7. Die Möglichkeit, den Ablösebetrag außer für Parkeinrichtungen auch für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr zu verwenden, ist nicht übernommen worden. Über diese Vorschrift sollten Parkleitsysteme finanziert werden. In der Praxis ist die Vorschrift aber auch zum Rückbau von Parkplätzen herangezogen worden. Außerdem wird im Interesse von Handel und Gewerbe der Anteil, der für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs verwendet werden kann, auf maximal 25 % beschränkt.

Absatz 4 regelt die Verpflichtung zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2. Im Unterschied zu Stellplätzen müssen Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück hergestellt werden, was aufgrund ihrer geringen Ausmaße zumutbar ist.
Absatz 4 Satz 3 übernimmt die Regelung des § 50 Abs.8 LBO 1996. § 50 Abs.4 LBO 1996, wonach für bestehende Anlagen die Herstellung von Stellplätzen im Einzelfall gefordert werden konnte, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich war, ist nicht übernommen. Zum einen hatte die Vorschrift keine praktische Relevanz, zum andern ermöglicht die allgemeine Befugnisnorm des § 57 Abs. 2, nachträgliche Anforderungen zu stellen. Die Befugnis der Gemeinde zum Erlass Örtlicher Bauvorschriften (§ 85 Abs.1 Nr.7) bleibt unberührt.

Absatz 5 Satz 1 und 2 übernimmt § 50 Abs.9 Satz 1 und 2 LBO 1996. § 50 Abs.9 Satz 3 LBO 1996, wonach Rampen in Vorgärten nicht angelegt werden sollen, ist nicht übernommen, da sich bei kleineren Grundstücken Stellplätze oftmals nicht anders realisieren lassen. Auch der Genehmigungsvorbehalt für Stellplätze in Vorgartenflächen nach § 11 Abs.2 LBO 1996 wurde aus diesem Grunde dereguliert (s. die Begründung zu § 10).
Absatz 5 Satz 3 entspricht § 50 Abs.5 LBO 1996.

Die Absätze 6 bis 9 entsprechen § 50 Abs. 10 bis 13 LBO 1996.

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Zu § 48 (Ställe)

Die Vorschrift entspricht § 51 LBO 1996.

In Absatz 1 Satz 2 wird neben der bisher schon enthaltenen Belüftung nunmehr auch eine Entlüftung vorgeschrieben, da in Ställen nicht nur eine ausreichende Frischluftzufuhr, sondern auch eine ausreichende Abführung der Abluft gewährleistet sein muss.

Absatz 2 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2.

In Absatz 3 ist zusätzlich die Anforderung aufgenommen, dass die Stalltüren nach außen aufschlagen müssen.

Die Absätze 4 und 5 entsprechen unverändert den bisherigen Absätzen 4 und 5.

Der neue Absatz 6 ermöglicht Abweichungen von den Anforderungen der Absätze 3 und 4 für Ställe von geringer Bedeutung, für neuartige Tierhaltungen (Laufställe) und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden.

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Zu § 49 (Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude)

Die Vorschrift entspricht § 52 LBO 1996 und ist lediglich hinsichtlich der Verweisung in Absatz 1 redaktionell angepasst.

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Zu § 50 (Barrierefreies Bauen)

Die Vorschrift entspricht § 54 LBO 1996.

Absatz 1 übernimmt die in § 46 Abs.8 LBO 1996 enthaltenen Anforderungen an den barrierefreien Wohnungsbau, die gegenüber dem bisherigen Recht verschärft werden.
In Satz 1 wird bestimmt, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen, so dass sie insbesondere von Gehbehinderten und Rollstuhlfahrern problemlos erreicht werden können. Barrierefreiheit heißt in diesem Zusammenhang nicht nur, dass der stufenlose Zugang gewährleistet sein muss, erfasst sind auch die erforderlichen Bewegungsflächen zB in Fluren. Damit brauchen im Unterschied zur bisherigen Rechtslage grundsätzlich nur Einfamilienhäuser und die Wohnungen in Zweifamilienhäusern nicht barrierefrei zugänglich sein.
In Satz 2 werden Anforderungen an die barrierefrei erreichbaren Wohnungen zugunsten von Rollstuhlfahrern gestellt. Danach müssen die Zugänge aller Räume so beschaffen sein, dass die Räume mit dem Rollstuhl zugänglich sind. Dies ist gewährleistet, wenn die Türen zu diesen Räumen eine lichte Durchgangsbreite von 0,90 m (Abschnitt 4 der Norm DIN 18025 Teil 1) haben. Wände von Fluren innerhalb der Wohnung müssen einen Abstand von mindestens 1,20 m haben, damit eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden ist (Abschnitt 3.4 der Norm DIN 18025 Teil 1). Das Gesetz verlangt nicht, dass die in Satz 2 genannten Räume darüber hinaus normgerecht ausgestattet sein müssen. Allerdings hat die Erreichbarkeit für Personen in Rollstühlen in gewissem Umfang automatisch zur Folge, dass in den jeweiligen Räumen Bewegungsflächen für Rollstühle entstehen.

Absatz 2 fasst § 54 Abs.1 und 2 LBO 1996 zusammen.
Satz 1 stellt im Unterschied zu der bisherigen Regelung nicht mehr darauf ab, ob die genannten Personenkreise die baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen „nicht nur gelegentlich“ aufsuchen, da eine solche Prognose für die meisten baulichen Anlagen nicht zu erstellen ist.
Die Aufzählung in Satz 2 (bisher Absatz 2) ist allgemeiner und kürzer gefasst und nach wie vor nicht abschließend, so dass eine Einschränkung gegenüber dem bisherigen Recht nicht gegeben ist.

Absatz 3 ist auf Anlagen und Einrichtungen für behinderte Menschen und alte Menschen beschränkt. Dementsprechend ist die bisherige Nummer 3 (Einrichtungen der Erziehungshilfe und Kindertageseinrichtungen) entfallen. Bei diesen Anlagen ist die Barrierefreiheit der gesamten Anlage nicht erforderlich.

Absatz 4 fasst die bisherigen Absätze 4 und 5 zusammen.
In Satz 2 ist in Anpassung an die Musterbauordnung die Türbreite von bisher 0,95 m auf das nach DIN 18025-1 auch für Rollstühle geeignete Maß von 0,90 geändert.
Die in Satz 4 und 5 vorgeschriebenen Mindestmaße sind entsprechend der Norm DIN 18024 Teil 2 jeweils von 1,40 m auf 1,50 m angehoben. Damit werden Divergenzen zwischen bisherigen Regelungen in der LBO und der einschlägigen Norm behoben.

Absatz 5 ist neu. Er enthält eine Parallelvorschrift zu § 57 Abs.4. Der Unterschied zu § 57 Abs.4 besteht darin, dass die Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anpassung der von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile verlangen soll. Voraussetzung ist allein, dass die Herstellung eines entsprechenden Zustands keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Die Mehrkosten müssen objektiv in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der beabsichtigten wesentlichen Änderung stehen. Erforderlich ist aber auch die subjektive Zumutbarkeit. Hierbei ist auf die finanzielle Belastung des Eigentümers unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten abzustellen. Aufgrund der Sollvorschrift hat die Bauaufsichtsbehörde die Forderung grundsätzlich durch Verwaltungsakt zu stellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und kann nur davon absehen, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, zB unwesentlicher Besucherverkehr oder denkmalschutzrechtliche Belange.

Durch den neuen Absatz 6 wird der Eigentumsgarantie Rechnung getragen. Die Eigentumsgarantie verbietet eine Bindung des Eigentums, die gemessen an der sozialen Bedeutung des Regelungszwecks zu einer übermäßigen Belastung der Eigentümerinnen und Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich führt. Daher bestimmt Absatz 6, dass Abweichungen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugelassen werden können, wenn ihre Erfüllung wegen situationsbedingter Schwierigkeiten einen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursacht. Dasselbe gilt, wenn Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 durch die Änderung der Nutzung sonstiger bestehender Anlagen entstehen. Die Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit hat einzelfallbezogen zu erfolgen. Es sind die Belastungen des Eigentümers den Vorteilen für die Integration der Behinderten gegenüberzustellen. Die Einschränkung, wonach auch der Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs als unverhältnismäßiger Mehraufwand anzusehen ist, soll die Fälle erfassen, in denen bei gemischt genutzten Gebäuden zB Verkaufsräume zwingend im Erdgeschoss und die Wohnungen in den darüber liegenden Geschossen untergebracht werden müssen.

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Zu § 51 (Sonderbauten)

Die Vorschrift entspricht § 53 Abs.1 LBO 1996. Die Überschrift übernimmt die Legaldefinition des § 2 Abs.4. Satz 1 bezieht den Anwendungsbereich auf die in § 2 Abs.4 legal definierten Sonderbauten, sodass § 53 Abs.2 LBO 1996 entfallen kann; im Übrigen ist die Vorschrift im Verhältnis zu § 53 Abs.1 Satz 1 LBO 1996 nur redaktionell verändert.
Satz 2 entspricht § 53 Abs.1 Satz 2 LBO 1996.
Der Katalog möglicher Gegenstände besonderer Anforderungen und Erleichterungen aus dem bisherigen Satz 3 wird – gewissermaßen als „Checkliste“ – beibehalten, auch wenn er regelungstechnisch (weil er alle erdenklichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen abdeckt) nicht zwingend erforderlich ist; die Anforderungsfelder sind im Interesse einer der Systematik der Anforderungen der LBO entsprechenden Abfolge neu geordnet worden. Im Einzelnen:

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