Begründung ZustRefG   (3) BT-Dr 14/4554
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B. Zu den einzelnen Vorschriften (2)

Zu Artikel 2 (Änderung weiterer Vorschriften)

Zum Verwaltungszustellungsgesetz (Abs.1)

    Zu § 3 Abs.3 VwZG (Nr.1)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

    Zu § 8 Abs.4 VwZG (Nr.2)

    Für Zustellungen in verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren sind nunmehr die Vorschriften der ZPO anzuwenden (zur Vereinheitlichung des Verfahrens bei Zustellung durch die ordentlichen Gerichte und die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte vgl Begründung zu Artikel 2 Abs.17).

    Zu § 9 Abs.2 VwZG (Nr.3)

    Die Heilung von Zustellungsmängeln richtet sich im verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren nach § 189 ZPO-E; der bisherige Absatz 2 der Vorschrift kann entfallen.

    Zu § 12 VwZG (Nr.4)

      Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Zustellung im Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten richtet sich nach der Zivilprozessordnung (vgl Begründung zu Artikel 2 Abs.17).

    Zu § 14 VwZG (Nr.5)

      Die Zustellung im Ausland richtet sich im verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren nach § 183 ZPO-E; der bisherige § 14 Abs. 3 VwZG kann deshalb entfallen.

    Zu § 15 Abs.6 VwZG (Nr.6)

      Die öffentliche Zustellung richtet sich im verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren nach den §§ 185 bis 188 ZPO-E. Wer als zeichnungsberechtigter Bediensteter der Behörde zur Anordnung der öffentlichen Zustellung befugt ist, bestimmt sich nach den für die Behörde geltenden Bestimmungen.

§§§

Zum Bundesrückerstattungsgesetz (Abs.2)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zum Bundesentschädigungsgesetz (Abs.3)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zum Rechtspflegergesetz (Abs.4)

    Zu § 20 Nr.7 RPflG (Nr.1)

    Die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten für eine im Inland wohnende Person (§ 174 ZPO), die Bewilligung der Zustellung an die Partei bei unbekanntem Aufenthalt des Prozessbevollmächtigten (§ 177 ZPO) und die Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und allgemeinen Feiertagen (§ 188 ZPO) sind nicht mehr vorgesehen.

    Zu § 23 Abs.1 Nr.8 RPflG (Nr.2)

    Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (vgl. Begründung zu Artikel 2 Abs. 26 und 27). Die Erteilung einer Erlaubnis zur Zustellung zur Nachtzeit und an Sonnund allgemeinen Feiertagen (§ 188 ZPO) ist nicht mehr vorgesehen.

§§§

Zu § 30 Bundesrechtsanwaltsordnung (Abs.5)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zu § 62 Beurkundungsgesetz (Abs.6)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zu § 8 Abs.2, 25 EGZPO (Abs.7)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zum Vordruck Mahnverfahren (Abs.8)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zum Schuldnerverzeichnis (Abs.9)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zum Vordruck Kindesunterhalt (Abs.10)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zu § 6 Zwangsversteigerungsgesetz (Abs.11)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zu § 37 Strafprozessordnung (Abs.12)

    Zu Nummer 1

    Zustellungsmängel sind nach § 189 ZPO-E unbeachtlich, wenn der Zustellungszweck erreicht ist. Das gilt auch dann, wenn durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll (vgl Begründung zu § 189 ZPO-E).

    Zu Nummer 2

    Die bisher nur im Strafverfahren vorgesehene Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, gilt nunmehr ohne Einschränkungen für das Zustellungsverfahren der ordentlichen Gerichte und der Fachgerichtsbarkeiten (vgl Begründung zu § 183 Abs.1 Nr.1 ZPO-E).

§§§

Zu § 88 Abs.2a Grundbuchordnung (Abs.13)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zu § 12 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (Abs.14)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zu §§ 4, 34 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (Abs.15)

    Zu § 4 AVAG (Nr.1)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

    Zu § 34 AVAG (Nr.2)

    Eine Zustellung in das Ausland erfolgt nach § 183 Abs.1 ZPO-E. Das gilt auch für die Zustellung des Mahnbescheides, wenn der Antragsgegner in einem Staat lebt, mit dem ein nach § 35 des Anerkennungs- und Ausführungsgesetzes vom 30.Mai 1988 durchzuführendes Abkommen besteht. Soll im weiteren Mahnverfahren die Zustellung des Vollstreckungsbescheides durch Aufgabe zur Post erfolgen, gilt § 184 ZPO-E. In diesem Falle ordnet das Gericht bereits mit der Zustellung des das Mahnverfahren einleitenden Mahnbescheides an, dass der Antragsgegner einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Das Gericht setzt hierfür eine angemessene Frist und belehrt über die Rechtsfolgen, wenn innerhalb dieser Frist kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Ob im Einzelfall die in § 34 Abs.3 Satz 1 AVAG bestimmte Widerspruchsfrist von einem Monat angemessen oder eine längere Frist geboten ist, entscheidet das Gericht im Rahmen seines Ermessens.

§§§

Zu § 50 Arbeitsgerichtsgesetz (Abs.16)

    Zu Absatz 2 ArbGG (Nr.1)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

    Zu Absatz 3 ArbGG (Nr.2)

    Die bisher nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgesehene Möglichkeit, anstelle des Gerichtswachtmeisters einen Bediensteten des Gerichts mit der Ausführung der Zustellung zu beauftragen, gilt nunmehr ohne Einschränkungen auch für das Zustellungsverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeiten (vgl Begründung zu § 168 Abs.1 ZPO-E).

§§§

Zu § 63 Abs.2, § 85 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (Abs.17)

    Die Vereinheitlichung des Verfahrens bei gerichtlicher Zustellung ist ein grundsätzliches Anliegen des Gesetzes. Nach bisherigem Recht wird die Zustellung durch die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte nach den Vorschriften der ZPO, die Zustellung durch die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte aber nach dem VwZG durchgeführt (vgl § 56 Abs.2 VwGO, § 63 Abs.2 SGG und § 53 Abs.2 FGO). Das VwZG, das in erster Linie für die Zustellung der Verwaltungsbehörden bestimmt ist, lässt in § 3 VwZG die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde zu und verweist in § 3 Abs.3 VwZG auf die §§ 180 bis 186, 195 Abs.2 ZPO. Diese unterschiedliche Rechtslage ist im Bereich der Gerichte nicht gerechtfertigt. Die Verschiedenartigkeit der Verfahren rechtfertigt abweichende Zustellungsvorschriften nicht. In der Praxis der Fachgerichte bestehen, soweit nach § 3 VwZG die Post mit der Zustellung beauftragt wird, keine Unterschiede zur Zustellungspraxis der ordentlichen Gerichte. Die Vereinfachung und Angleichung der Verfahrensordnungen entspricht einer Forderung der Koalitionsvereinbarung vom 20.Oktober 1998. Auf das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Finanzbehörden (§ 1 Abs.1 VwZG) hat die Änderung keinen Einfluss. Es gilt der Grundsatz, dass die ordentlichen Gerichte und die Fachgerichtsbarkeiten nach der Zivilprozessordnung und die Verwaltungsbehörden nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zustellen. Nach diesem Gesetz stellen die Verwaltungsbehörden auch zu, wenn sie im vorgerichtlichen Verfahren einen Widerspruchsbescheid zustellen.

    Zu § 63 Abs.2 SGG (Nr.1)

    Die Änderung stellt klar, dass im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt wird. Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass auch von den zur Prozessvertretung zugelassenen Personen der § 73 Abs.6 Satz 3, § 166 Abs.2 Satz 1 SGG in gleicher Weise wie von den in § 174 ZPO genannten Berufsgruppen, die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erwartet werden kann.

    Zu § 85 Abs.3 SGG (Nr.2)

    Die Änderung stellt klar, dass die Behörde wie bisher auch dann nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zustellt, wenn sie im sozialgerichtlichen Vorverfahren einen Widerspruchsbescheid zustellt.

§§§

Zu §§ 56, 73 Abs.3 Verwaltungsgerichtsordnung (Abs.18)

    Zur Vereinheitlichung des Verfahrens bei Zustellung durch die ordentlichen Gerichte und Fachgerichtsbarkeiten vgl Begründung zu Artikel 2 Abs.17.

    Zu § 56 VwGO (Nr.1)

    Die Änderung stellt klar, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der ZPO zugestellt wird.

    Zu § 73 Abs.3 VwGO (Nr.2)

    Die Änderung stellt klar, dass die Behörde auch dann nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zustellt, wenn sie im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren einen Widerspruchsbescheid zustellt.

§§§

Zu § 53 Finanzgerichtsordnung (Abs.19)

    Zur Vereinheitlichung des Verfahrens bei Zustellung durch die ordentlichen Gerichte und Fachgerichtsbarkeiten vgl Begründung zu Artikel 2 Abs.17. Die Änderung stellt klar, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der ZPO zugestellt wird. Das finanzgerichtliche Vorverfahren (§§ 347 ff AO 1977) ist von der Änderung nicht betroffen. Gemäß § 366 AO 1977 ist die Einspruchsentscheidung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe richtet sich, inhaltlich übereinstimmend mit § 37 SGB X, nach § 122 AO 1977, der in seinem Absatz 5 auf das Verwaltungszustellungsgesetz verweist.

§§§

Zum Gerichtskostengesetz (Abs.20)

    § 11 Abs.3 Satz 2 GKG und die zugehörige Nummer 1655 des Kostenverzeichnisses werden aufgehoben, da eine Zustellung durch die Post auf Ersuchen der Geschäftsstelle im Parteibetrieb gemäß § 196 ZPO nicht mehr vorgesehen ist. In Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses ist die Verweisung anzupassen.

§§§

Zu § 137 Nr.2, 3 Kostenordnung (Abs.21)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zu Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Abs.22)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zu § 3 Justizbeitreibungsordnung (Abs.23)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zu § 37 Nr.3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (Abs.24)

    Da besondere Regelungen über die Zustellung zur Nachtzeit entfallen sind, muss die entsprechende Verweisung angepasst werden.

§§§

Zu § 132 Abs.2 BGB (Abs.25)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Das Gesetz sieht eine gesonderte Vorschrift für die öffentliche Zustellung einer Ladung nicht mehr vor.

§§§

Zu § 127 Patentgesetz (Abs.26)

    Zu den Nummern 1a und c, Nummer 2

    Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung, für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit den in § 127 Abs.1 bestimmten Maßgaben. Zur Vereinheitlichung des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vgl. Begründung zu Artikel 2 Abs.17.

    Zu Nummer 1b

    Die Neufassung des § 127 Abs.1 Nr.2 bewirkt keine inhaltliche Änderung. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist dann zulässig, wenn die Person, der zugestellt wird, an einem Verfahren vor dem Patentamt teilnimmt und entgegen § 25 des Patentgesetzes keinen Inlandvertreter benannt hat. In diesem Falle kann einem Empfänger, der sich im Ausland aufhält, durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Zustellungen außerhalb eines im Patentgesetz geregelten Verfahren erfolgen nicht nach § 127 Abs.1 Nr.2 Patentgesetz, sondern nach den allgemeinen Vorschriften für die Zustellung ins Ausland (§ 14 VwZG, Europäisches Übereinkommen vom 24.November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland).

§§§

Zu § 94 Markengesetz (Abs.27)

    Zu den Nummern 1a und c, Nummer 2
    Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung, für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit den in § 127 Abs.1 bestimmten Maßgaben. Zur Vereinheitlichung des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vgl. Begründung zu Artikel 2 Abs.17.
    Zu Nummer 1b

    Die Neufassung des § 94 Abs.1 Nr.1 bewirkt keine inhaltliche Änderung. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist dann zulässig, wenn die Person, der zugestellt wird, an einem Verfahren vor dem Patentamt teilnimmt und entgegen § 96 des Markengesetzes keinen Inlandvertreter benannt hat, jedoch die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandvertreters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war. In diesem Falle kann einem Empfänger, der sich im Ausland aufhält, durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Zustellungen außerhalb eines im Markengesetz geregelten Verfahrens erfolgen nicht nach § 94 Abs.1 Nr.1 Markengesetz, sondern nach den allgemeinen Vorschriften für die Zustellung ins Ausland (§ 14 VwZG, Europäisches Übereinkommen vom 24.November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland).

§§§

Zu § 165 Patentanwaltsordnung (Abs.28)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zum NATO-Truppenstatut-Vertragsgesetz (Abs.29)

    Artikel 4c des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen regelt die Einschaltung der Verbindungsstelle durch schriftliche Anzeige bei unmittelbarer Zustellung von verfahrenseinleitenden Schriftstücken (Absatz 1) und durch Unterrichtung bei unmittelbarer Zustellung von Urteilen oder Rechtsmittelschriften (Absatz 2). In beiden Fällen richtet sich der Inhalt der Information nach § 205 ZPO in der derzeit geltenden Fassung. Damit die Verbindungsstelle auch künftig in der Lage ist, dem Zustellungsadressaten, soweit erforderlich, Hilfe zu leisten, wird der Wortlaut des § 205 ZPO unverändert in Artikel 4c Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen eingestellt und in Artikel 4c Abs.2 Satz 4, zweiter Halbsatz auf Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift verwiesen.

§§§

Zu Abgabenordnung (Abs.30)

    Folgeänderung wegen Streichung der Regelung über die Zustellung zur Nachtzeit.

§§§

Zu SGB VIII (Abs.31)

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§§§

Zu Artikel 3 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsweg)

    Da durch Artikel 2 Abs.8 bis 10 Verordnungen geändert werden, muss sichergestellt werden, dass diese Verordnungen wieder im Verordnungswege geändert werden können.

§§§

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

    Das Gesetz soll nicht unmittelbar am Tag nach seiner Verkündung, sondern erst zu Beginn des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten, damit der Praxis Gelegenheit bleibt, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen. Insbesondere müssen die Vordrucke für die Zustellungsurkunde dem neuen Recht angepasst und die erforderlichen Vorbereitungen für das automatisierte Mahnverfahren getroffen werden.

§§§

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