Begründung TerBekG   (3) BT-Dr 14/7386
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Zweiter Teil: Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2 (Änderung des MAD-Gesetzes)

Zu Artikel 2 Nr.1 (§ 1 MAD-Gesetz)

Zu § 1 Abs.1 Satz 2 MAD-Gesetz (Art.2 Nr.1 a)

Die hier vorgenommene Änderung des MAD-Gesetzes entspricht dem Grunde nach der Änderung des § 3 Abs.1 Nr.4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und überträgt diese Auftragszuweisung auf den Militärischen Abschirmdienst, soweit es sich um Personen handelt, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihm tätig sind oder in ihm tätig sein sollen. Insofern kann auf die allgemeine Begründung zu § 3 Abs.1 Nr.4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verwiesen werden.

Die Übertragung dieses neuen Aufgabenfeldes an den Militärischen Abschirmdienst muss als besonders dringlich angesehen werden, weil auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Zahl der Personen nicht unbeträchtlich ist und weiter zunimmt, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie sich an den in Satz 2 aufgeführten Bestrebungen beteiligen könnten. Hierbei kann es sich um Personen handeln, die eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen, ausländischer Herkunft oder Abstammung sind, um Angehörige des Geschäftsbereiches, die anderweitige Verbindungen oder Kontakte zu Personen oder Personengruppen mit entsprechenden Bestrebungen unterhalten, oder um sonstige Personen deutscher oder anderer Staatsangehörigkeit, die als Angestellte oder Arbeiter oder auf andere Weise im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung tätig sind oder tätig sein sollen und solchen Bestrebungen nahe stehen.

In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Bundeswehr mit ihren vielfältigen Betätigungsfeldern und Ausbildungsmöglichkeiten, insbesondere im Umgang mit Waffensystemen und Waffen mit Munition und Sprengstoff, als attraktiver Anziehungspunkt für Personen mit Drucksache 14/7386 (neu) – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode extremistischen Intentionen wirkt. Den sich daraus ergebenden Gefahren muss künftig in besonderer Weise entgegengetreten werden. Nicht zuletzt für die Durchführung der verfassungsgemäßen Aufgaben der Bundeswehr, insbesondere auch einer etwaigen besonderen Auslandsverwendung ist die Kenntnis über entsprechende Bestrebungen von entscheidender und herausragender Bedeutung für die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte. Auf Grund dieser Besonderheiten des militärischen Dienstes kann die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des Satzes 2 für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht dem Bundesamt für Verfassungsschutz übertragen werden.

§§§

Zu § 1 Abs.3 Satz 2 MAD-Gesetz (Art.2 Nr.1 b)

Folgeänderung zu der Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Artikel 5 Nr.1). Die Vorschrift stellt klar, dass sich die Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes bei der Mitwirkung an Sicherheitsüberprüfungen aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ebenfalls aus dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ergeben.

§§§

Zu § 4 Abs.1 Satz 1 MAD-Gesetz (Art.2 Nr.2)

Es handelt sich um eine notwendige Klarstellung in Folge der Einfügung des neuen Absatzes 3 in § 10 MAD-Gesetz. Zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen § 4 und § 10 MAD-Gesetz muss anlässlich der Erweiterung des § 8 BVerfSchG durch den vorliegenden Gesetzentwurf in § 4 Abs. 1 Satz 1 normenklar bezeichnet werden, welche der in § 8 BVerfSchG eröffneten neuen Befugnisse dem Militärischen Abschirmdienst künftig zur Verfügung stehen werden.

§§§

Zu § 5 MAD-Gesetz (Art.2 Nr.3)

Diese Änderung ist eine Folgeänderung der Ergänzung des § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes um den in Artikel 1 Nr.5 vorgesehenen Absatz 4. Auf Grund gleichgelagerter Aufgabenstellung im Hinblick auf das Bundesamt für Verfassungsschutz ist diese Regelung mit ergänzender Befugniszuweisung für den Militärischen Abschirmdienst im Rahmen seiner begrenzten Zuständigkeit auch auf das MAD-Gesetz zu übertragen. Auch die Datenerhebung des MAD unter Verwendung des sog. IMSI-Catchers unterliegt der Kontrolle der G 10-Kommission. Auch insoweit wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr.4 verwiesen.

§§§

Zu Art.2 Nr.4 (§ 10 MAD-Gesetz)

Zu § 10 Abs.1 MAD-Gesetz (Art.2 Nr.4 a)

Diese Änderung ist eine notwendige Folgeänderung zur Ergänzung des § 1 Abs.1 um Satz 2 gemäß Artikel 2 Nr.1a.

§§§

Zu § 10 Abs.3 MAD-Gesetz (Art.2 Nr.4 b)

Diese Änderung ist eine Folgeänderung der Ergänzung des Bundesverfassungsschutzgesetzes um den in Artikel 1 Nr.3 vorgesehenen § 8 Abs.8. Auf Grund gleichgelagerter Aufgabenstellung im Hinblick auf das Bundesamt für Verfassungsschutz ist die Regelung mit ergänzender Befugniszuweisung für den Militärischen Abschirmdienst im Rahmen seiner begrenzten Zuständigkeit auch auf das MAD-Gesetz zu übertragen. Insoweit wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr.3 verwiesen. Durch den Bezug auf § 8 Abs.8 BVerfSchG gilt für die Verarbeitung und damit auch für die Übermittlung der Daten § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend; ferner wird durch diese Verweisung sichergestellt, dass für die Mitteilungen an Betroffene § 12 Abs.1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung findet. Für die Durchsetzung des Auskunftsersuchens stehen dem MAD keine Zwangsbefugnisse zu; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz findet keine Anwendung. Mit Satz 3 wird dem Zitiergebot nach Artikel 19 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprochen.

§§§

Zu § 10 Abs.4 und 5 MAD-Gesetz (Art.2 Nr.4 c)

Diese Änderung ist eine notwendige Folgeänderung der Einfügung des neuen § 10 Abs.3.

§§§

Zu § 11 Abs.1 MAD-Gesetz (Art.2 Nr.5)

Durch diese Änderung wird dem Militärischen Abschirmdienst die Befugnis eingeräumt, unter den Voraussetzungen des § 19 Abs.4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes personenbezogene Daten auch an andere Stellen zu übermitteln. Angesichts der neuen Bedrohungslage muss auch der Militärische Abschirmdienst in die Lage versetzt werden, zum Schutz der Verfassung angemessen beitragen zu können und hierzu seine entsprechenden Erkenntnisse nach gleichen Kriterien wie das Bundesamt für Verfassungsschutz übermitteln zu dürfen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass durch die Reform der Bundeswehr und der damit einhergehenden Privatisierung nicht unerhebliche Teile der Wehrverwaltung aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ausgegliedert werden und in gesellschaftsrechtlicher Form, zB als GmbH, Aufgaben für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zukünftig wahrnehmen. Diese können damit „andere Stellen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen, so dass diese Erweiterung zwingend erforderlich wird.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr.8 verwiesen.

§§§

Zu Artikel 3 (Änderung des BND-Gesetzes)

Zu § 2 Abs.1a BND-Gesetz (Art.3 Nr.1)

Die im Aufgabenspektrum im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes stattfindenden Finanztransaktionen haben häufig einen Ausgangs- bzw Bezugspunkt im Ausland. Der für den Bundesnachrichtendienst bedeutsame Kapitalverkehr ist regelmäßig grenzüberschreitender Natur. Unterhält beispielsweise ein jenseits der Grenzen des Bundesgebietes lebender Ausländer ein Konto bei einer Bank in Deutschland und benutzt er dieses für internationale Transaktionen, muss der Bundesnachrichtendienst in die Lage versetzt werden, die insoweit anfallenden Informationen auch in Deutschland zu erheben. Die Einbeziehung von Nummer 4 und 6 ist notwendig, da – wie der von Afghanistan ausgehende Terrorismus beispielhaft zeigt – ein enger Zusammenhang zwischen massivem Drogenanbau und -handel, Geldwäsche und terroristischen Aktivitäten besteht. Auch Terrororganisationen in Kolumbien, auf den Philippinen, in Nordafrika, Tschetschenien und Teilen der Türkei .- nanzieren ihre Aktivitäten und Waffenkäufe mit Drogengeldern, die teilweise der Geldwäsche unterzogen werden. Anderenfalls wäre die Aufgabe im Sinne des § 1 Abs.2 BND-Gesetz in diesem Bereich nicht erfüllbar. Besondere Verfahrensvorschriften tragen dafür Sorge, dass die Auskünfte nur nach einer Anordnung der Leitung des Bundesnachrichtendienstes eingeholt werden dürfen und regeln die Verp.ichtung zur Verschwiegenheit der Unternehmen sowie die Unterrichtung der Betroffenen.

Für die Durchsetzung des Auskunftsersuchens stehen dem BND keine Zwangsbefugnisse zu (vgl § 2 Abs.3); das Verwaltungsvollstreckungsgesetz findet keine Anwendung.

Die Übermittlung der durch Auskünfte nach Absatz 1a gewonnenen Informationen an andere Behörden ist nur unter der Voraussetzung des § 9 Abs.3 zulässig. Die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten unterliegt der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Das Parlamentarische Kontrollgremium wird unterrichtet.

§§§

Zu § 8 Abs.3a BND-Gesetz (Art.3 Nr.2)

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 3a in § 8 wird gewährleistet, dass der Bundesnachrichtendienst auch auf dem Gebiet der Telekommunikation entsprechend erweiterte Auskunftsrechte wie das Bundesamt für Verfassungsschutz erhält. Sie ermöglichen dem Bundesnachrichtendienst zum einen, Extremisten, die vom Ausland aus operieren und nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht überwacht werden könnten, zu lokalisieren. Zum anderen können auf der Grundlage von Verbindungsdaten dringend notwendige Informationen über internationale und vom Ausland aus gesteuerte terroristische Netzwerke gewonnen werden. Eine rechtzeitige Information über die Kommunikationswege terroristischer Gruppen, die vom Ausland aus operieren, ermöglicht dem Bundesnachrichtendienst eine bessere Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Bezüglich der Verfahrensvorschriften wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen. Für die Durchsetzung des Auskunftsersuchens stehen dem BND keine Zwangsbefugnisse zu (vgl § 2 Abs.3); das Verwaltungsvollstreckungsgesetz findet keine Anwendung.

Die Auskunft nach Absatz 3a berührt nähere Umstände der Kommunikation zwischen Personen, die dem Schutz des Grundrechts aus Artikel 10 GG unterliegen. Entsprechend § 8 Abs. 9 BVerfSchG obliegt der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) deshalb ebenso wie in den Fällen des § 8 Abs. 6 und 8 BVerfSchG auch in diesem Falle die abschließende Entscheidung und Kontrolle über den Einsatz der technischen Mittel.

Mit Satz 7 wird dem Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprochen.

§§§

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, Artikel 10-Gesetz)

Zu § 7 Abs.2 Nr.1 Artikel 10-Gesetz (Art.4 Nr.1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung einer neuen Nummer 4 in § 3 Abs.1 BVerfSchG. Gewinnt der Bundesnachrichtendienst aus der strategischen Fernmeldekontrolle Erkenntnisse über Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, so sollte er diese Erkenntnisse den Verfassungsschutzbehörden auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte übermitteln dürfen. Diese niedrige Übermittlungsschwelle rechtfertigt sich daraus, dass der Erhebungszweck des § 5 Abs.1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht zuletzt auch auf die Gewinnung solcher Erkenntnisse gerichtet ist.

§§§

Zu § 19 Abs.2 Artikel 10-Gesetz (Art.4 Nr.2)

Glättung der Bußgeldrahmenvorschrift durch Neufestsetzung im Verhältnis 2 DM : 1 Euro.

§§§

Zu Artikel 5 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)

Zu Artikel 5 Nr.1 (§ 1 Abs.4 SÜG)

Vor dem Hintergrund der neuen Sicherheitslage sollen nunmehr auch Personen dem SÜG unterliegen, wenn sie an sicherheitsemp findlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig sind oder werden sollen. Für diese Regelung und für die ausfüllenden Sonderregelungen in §§ 24, 25 besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Natur der Sache und nach Artikel 74 Abs.1 Nr.11 GG. Die Regelungen für den nichtöffentlichen Bereich sind vergleichbar mit den ua im Gewerberecht bestehenden Regelungen zu den Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Personen, insbesondere im Sicherheitsgewerbe. Darüber hinaus handelt es sich auf Grund der in diesem Bereich durchgeführten Privatisierungen öffentlicher Aufgaben oft um Bereiche, die bisher von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen wurden und nunmehr privatisiert sind („Privatisierungsfolgenrecht“).

Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt nicht bereits schon dann, wenn der Betroffene in einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist, sondern erst dann, wenn er in dieser Einrichtung an einer besonders sensiblen Stelle arbeiten wird. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, solche Stellen und damit die betroffenen Einrichtungen, deren Ausfall oder Zerstörung die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung erheblich bedrohen oder die für das Gemeinwesen unverzichtbar sind, vor möglichen Innentätern zu schützen.

Die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen mit ihren sicherheitsempfindlichen Stellen werden gesondert durch Rechtsverordnung geregelt (vgl § 34 SÜG) und umfassen öffentliche und nichtöffentliche Stellen. Die Definition des Begriffs „lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen“ wurde vom Arbeitskreis IV „Verfassungsschutz“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder 1994 erarbeitet und angenommen. „Lebenswichtig“ sind danach solche Einrichtungen,

  1. deren Ausfall auf Grund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung oder

  2. deren Zerstörung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maße die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann oder

  3. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Ausfall erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit in Krisenzeiten eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung entstehen lassen würde.

„Verteidigungswichtig“ sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Ausfall oder schwere Beschädigung auf Grund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere der Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die Zivile Verteidigung verursacht.

„Sicherheitsempfindliche Stellen“ sind solche Teile von Anlagen oder Funktionen, die für die Betriebsabläufe oder die Weiterführung des Gesamtbetriebes von erheblicher Bedeutung sind, so dass im Sabotagefall Teil- oder Totalausfälle mit Folgen für die nach dem Gesetz geschützten Güter drohen. Unabhängig von der jeweiligen Organisationsform und der rechtlichen Konstruktion sollen besonders sicherheitsempfindliche Teile von Einrichtungen geschützt werden, die der Versorgung der Bevölkerung (zB Energie, Wasser, Chemieanlagen, pharmazeutische Firmen, Banken) dienen oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens (zB Telekommunikation, Bahn und Post) notwendig sind.

Die gesonderte Erwähnung der „besonders sicherheitsempfindlichen Stellen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung („Militärischer Sicherheitsbereich“)“ gemäß § 2 Abs.2 UZwGBw (Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen) ist im Gesetz zwingend erforderlich, um einer möglichen Auffassung vorzubeugen, dass die verwendeten Begriffe „lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen“ nur die zivile Landesverteidigung, nicht jedoch die militärische Landesverteidigung abdecken.

Die sicherheitsempfindlichen Stellen bei der Bundeswehr sind jedoch nicht wie bei der zivilen Landesverteidigung auf einzelne Einrichtungen festlegbar. Deshalb wurden besonders sicherheitsempfindliche Stellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung bereits zu „Militärischen Sicherheitsbereichen“ erklärt, entsprechend gekennzeichnet und ua durch Zugangskontrollen mit besonderen Befugnissen nach dem UZwGBw nach außen geschützt.

Ein ergänzender vorbeugender personeller Sabotageschutz nach innen ist notwendig und aus Gründen der Normenklarheit unmittelbar im Gesetz zu regeln. Die personellen Regelungen (Zuverlässigkeitsüberprüfungen) zum Schutz von allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen nach dem Luftverkehrsgesetz und zum Schutz von Sicherungsbereichen nach dem Atomgesetz bleiben unberührt.

§§§

Zu Artikel 5 Nr.2 (§ 3 SÜG)

Zu § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SÜG Art.5 Nr.2 a)

auf Grund der neuen Aufgabenstellung wurde folgerichtig die Zuständigkeitsregelung um die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung von Betroffenen im öffentlichen Bereich zum Zwecke des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes erweitert.

Für die nichtöffentlichen Stellen gelten die Sonderregelungen der §§ 24 ff.

§§§

Zu § 3 Abs.2 SÜG (Art.5 Nr.2 b)

Folgeänderung, die Mitwirkungsaufgabe für den Militärischen Abschirmdienst ergibt sich nunmehr nicht nur aus § 1 Abs.3 Nr.1 Buchstabe a des MAD-Gesetzes.

§§§

Zu § 8 Abs.1 Nr.3 SÜG (Art.5 Nr.3)

Mit einer Sicherheitsüberprüfung wird in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Ein solcher Eingriff bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung. Neben der Regelung in § 1, wann eine sicherheitsemp findliche Tätigkeit ausgeübt wird und eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen ist, muss auch gesetzlich geregelt sein, welche Art der Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen ist. Für die sicherheitsemp.ndliche Tätigkeit nach § 1 Abs.4 wird die Durchführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung als ausreichend angesehen.

§§§

Zu § 24 SÜG (Art.5 Nr.4)

Die im Fünften Abschnitt des SÜG getroffenen Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen haben nicht nur für den Schutz von Verschlusssachen ihre Berechtigung, sondern auch für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz, da ohne die Mitwirkung der nichtöffentlichen Stelle das Procedere der Sicherheitsüberprüfung unmöglich ist.

§§§

Zu Artikel 5 Nr.5 (§ 25 SÜG)

Zu § 25 Abs.1 SÜG (Art.5 Nr.5 a)

In Absatz 1 wird klargestellt, dass die bisherige Zuständigkeitsregelung für den nichtöffentlichen Bereich nur für den Geheimschutz in der Wirtschaft gilt.

§§§

Zu § 25 Abs.2 SÜG (Art.5 Nr.5 b)

In Absatz 2 wird die Zuständigkeit für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz für nichtöffentliche Stellen geregelt. Für dessen Regelung soll jedes Bundesministerium im Rahmen seines Geschäftsbereiches zuständig sein. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der vorbeugende Sabotageschutz in innerem Zusammenhang mit den allgemeinen Aufgaben der Ressorts steht, insbesondere hinsichtlich des Gefährdungspotentials, der Anlagensicherheit und des Umweltschutzes. Der Klarheit halber werden die Zuständigkeiten für nicht-öffentliche Stellen in Hinblick auf den vorbeugenden Sabotageschutz durch Rechtsverordnung festgelegt.

§§§

Zu § 25 Abs.3 SÜG (Art.5 Nr.5 c)

Folgeänderung zur Einfügung des Absatzes 2.

§§§

Zu § 34 SÜG (Art.5 Nr.6)

Die Rechtsverordnung ist notwendig, um entsprechend der Definition einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung (vgl Begründung zu § 1 Abs.4 SÜG) die betroffenen Einrichtungen festzulegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind neben den schützenswerten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs.4 auch deren sicherheitsemp.ndliche Stellen zu ermitteln und festzulegen. Das bedeutet, dass idR nicht alle in einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigten Personen von einer Sicherheitsüberprüfung betroffen sind und dass damit der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in einem angemessenen Verhältnis zum Schutz dieser Einrichtungen vor dem Innentäter steht. Über die Art der Sicherheitsüberprüfung (einfache Sicherheitsüberprüfung) ist in § 8 Abs.1 Nr.3 SÜG eine Regelung getroffen worden.

§§§

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