D-Bundestag
15.Wahlperiode
(1) Drucksache 15/2316
09.01.04
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Vorblatt BT-Drucks.15/2316 S.1-2

Gesetzentwurf
der Bundesregierung

Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes (TKG)

A. Problem und Ziel

Im April bzw im Juli 2002 sind fünf neue europäische Richtlinien in Kraft getreten, die bis Ende Oktober 2003 in nationales Recht umzusetzen sind. Die Umsetzung ist nicht allein durch Änderungen des bestehenden Telekommunikationsgesetzes möglich. Erforderlich ist vielmehr eine Neufassung und damit weitreichende Überarbeitung des Gesetzes. Spielräume, die das neue europäische Recht den Regulierungsbehörden hinsichtlich der Anwendung der Regulierungsinstrumente einräumt, sollen durch das Gesetz zugunsten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post weitgehend präzisiert werden, um Rechts- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Zugleich sollen durch das Gesetz alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, unnötige Regulierung zu vermeiden. Dies steht im Einklang mit dem Ansatz des neuen europäischen Rechts einer technologieneutralen Regulierung aller elektronischen Kommunikationsdienste und -netze (Festnetz, Mobilfunk, Kabel etc) sowie Zugangsberechtigungssysteme.



B. Lösung

Im Rahmen der Novellierung wird das europäische Recht umgesetzt. In Übereinstimmung mit dem neuen europäischen Recht steht der langfristig geplante Übergang ins Wettbewerbsrecht. Zentrales Anliegen bleibt die Schaffung von Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation. Mit den neuen Vorschriften wird daher der Weg zur Entlassung aus dem sektorspezifischen Recht und die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts für bereits existierende wettbewerbliche Märkte geebnet. Es werden allerdings auch die bisherigen Erfahrungen im Bereich der Telekommunikationsregulierung berücksichtigt und Anpassungen vorgenommen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich effizienterer Verwaltungsverfahren und kürzerer Gerichtsverfahren, um die für die am Markt Agierenden erforderliche Rechtssicherheit so bald wie möglich zu gewährleisten.



C. Alternativen

Keine



D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine



2. Vollzugsaufwand

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte des Bundes, der Länder und Gemeinden ergeben sich nicht.



E. Sonstige Kosten

Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber von Telekommunikationsnetzen werden durch die Umsetzung des europäischen Rechts in geringem Maße von Kosten entlastet, indem Regulierungsprozeduren effizienter werden. Andererseits können Verbesserungen im Bereich des Kundenschutzes oder der Nummerierungsverwaltung zu geringen zusätzlichen Kostenbelastungen führen. Insgesamt sind negative Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, hierdurch nicht zu erwarten.

§§§


(BT-Drucks.15/1971 S.5-54)

Anlage 1

Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes (TKG)*)

(hier nicht abgebildet)

§§§




(BT-Drucks.15/1971 S.55-)



Begründung

A. Allgemeines

1. Europäisches Recht

Mitte 2002 sind fünf neue europäische Richtlinien in Kraft getreten, die in nationales Recht umzusetzen sind. Die Umsetzungsfrist ist im Juli bzw im Oktober 2003 abgelaufen. Im Einzelnen sind das:



2. Umsetzung

Die Umsetzung dieser europäischen Vorgaben ist nicht allein durch Änderungen des bestehenden Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9.August 2003 (BGBl.I S.1590) (im Folgenden TKG-alt), durch das der Telekommunikationssektor liberalisiert wurde und der Gesetzgeber den grundgesetzlich verankerten Auftrag aus Artikel 87f Abs. 1 GG umgesetzt hat, möglich. Erforderlich ist vielmehr eine Neufassung und damit weitreichende Überarbeitung des Gesetzes.

Im Rahmen der Umsetzung ist zu berücksichtigen, dass das neue europäische Recht den Regulierungsbehörden mehr Spielraum hinsichtlich der Anwendung der Regulierungsinstrumente einräumt und der Europäischen Kommission mehr Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Durchführung der Regulierungsverfahren. Der Spielraum für den Gesetzgeber, den Regulierungsrahmen vorzugeben, wird insgesamt verringert. Diese Spielräume sollen durch das Gesetz zugunsten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (im Folgenden Reg TP), der nationalen Reg TP in Deutschland, weitgehend präzisiert werden, um Rechts- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Zugleich sollen durch das Gesetz alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, unnötige Regulierung zu vermeiden. Dies steht im Einklang mit dem Ansatz des neuen europäischen Rechts einer technologieneutralen Regulierung aller elektronischen Kommunikationsdienste und -netze (Festnetz, Mobilfunk, Kabel etc) sowie Zugangsberechtigungssysteme.



3. Zweck des Gesetzes

Der Zweck des Gesetzes entspricht dem des vorherigen TKG: Es ist das zentrale Anliegen, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass funktionsfähiger Wettbewerb entstehen kann. Sowohl aus den Tätigkeitsberichten der Reg TP als auch aus den Sondergutachten der Monopolkommission geht hervor, dass der dort angelegte Zweck weiter fortbestehen muss. In ihrer Stellungnahme zu diesen Berichten hat die Bundesregierung diese Zielsetzung des Gesetzes bestätigt. Im Hinblick auf die Zielsetzung des europäischen Rechts wurde der Zielkatalog ergänzt.



4. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Nr.7 GG und Artikel 87f GG. Für die §§ 44 bis 49, 64 bis 65 und 86 bis 113 TKG-E ergibt sich die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Artikel 73 Nr.7 GG. Im Übrigen stützen sich die Normen telekommunikationsrechtlichen Inhalts auf Artikel 87f Abs.1 GG.

Für die §§ 42, 43, 146 und 147 TKG-E ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung hierzu ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG). Sowohl die zivilrechtlichen Bestimmungen in den §§ 42, 43 TKG-E als auch die strafrechtlichen Vorschriften in den §§ 146, 147 TKG-E stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der ausschließlich dem Bund zugewiesenen Regelungsmaterie der Telekommunikation. Die Bewehrung von Verstößen gegen das TKG-E 2003 mit Strafvorschriften kann in sachgerechter Weise nur einheitlich erfolgen. Für die bürgerlich- rechtlichen Vorschriften (§§ 42, 43) kommt hinzu, dass sie allgemeine Grundsätze aus dem Leistungsstörungsrecht des BGB modifizieren bzw. ergänzen. Eine Regelung dieser Materien durch den jeweiligen Landesgesetzgeber würde eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.



5. Kosten

Die Umsetzung der Richtlinien – Einführung so genannter Marktdefinitions- bzw Marktanalyseverfahren, Konkretisierungen bei den Vorschriften zum Netzzugang und zur Zusammenschaltung ua – sowie die Integration mehrerer Verordnungen in das Gesetz machen wie oben bereits ausgeführt eine Neufassung des TKG erforderlich. Mit Blick auf die regulatorischen Rahmenbedingungen ergeben sich aus der TKG-Novelle allerdings keine grundlegenden Änderungen. Auswirkungen auf öffentliche Haushalte (zB Kosten oder Mindereinnahmen) sind deshalb nicht zu erwarten.

Bezüglich der wirtschaftlichen und wettbewerbspolitischen Auswirkungen auf den Telekommunikationsmarkt wird von der Annahme ausgegangen, dass sich der Trend der letzten Jahre fortsetzt, wobei künftig eine positive Entwicklung der Marktstruktur stärker im Fokus stehen wird als weitere Preissenkungen.

§§§



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