D-Bundestag
15.Wahlperiode
(4) Drucksache 15/2316
09.01.04
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BT-Drucks.15/2316   S.72-76

B.  Besonderer Teil

Zu Teil 3 (Kundenschutz)

Zu § 42 (Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung)

Die Vorschrift ist dem TKG-alt entnommen (dort § 40). Sie wurde lediglich hinsichtlich des Begriffs „Nutzers“ abgeändert, da dieser Begriff nach den Begriffsbestimmungen anders verwendet wird. Sie entspricht der Regelung im allgemeinen Wettbewerbsrecht (§ 39 GWB). Schutzwürdig sind „Andere“, wie bisher also auch Wettbewerber. Satz 3 präzisiert den Kreis der Anspruchsberechtigten entsprechend den Regelungen im novellierten GWB bzw UWG.

§§§



Zu § 43 (Kundenschutzverordnung)

Die Ermächtigungsgrundlage in Absatz 1 wurde gegenüber der Fassung des § 41 TKG-alt lediglich um die Befugnisse der Reg TP erweitert, die sich aus den Umsetzungserfordernissen der Artikel 20 bis 22 URL einschließlich der Anhänge I bis III ergeben. Aufgenommen wurde allerdings explizit, dass die Interessen behinderter Endnutzer zu berücksichtigen sind, um so die Möglichkeit zu schaffen, Artikel 7 Abs.1 URL in der Rechtsverordnung umzusetzen, der vorgibt, dass für behinderte Personen der Zugang zu öffentlichen Telefondiensten und den Universaldienstleistungen (Notruf, Auskunft, Teilnehmerverzeichnisse) sicherzustellen und die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten ist.

Absatz 2 nimmt insbesondere auf die Informationspflichten der Unternehmen nach Anhang II der URL Bezug und stellt Bereitstellungsfristen und Dienstqualität in den Vordergrund. Obwohl das Schuldrecht modernisiert ist, besteht sektorspezifisch Umsetzungsbedarf da, wo Endnutzerschutz branchenübergreifend nicht ausreicht, wie beispielsweise hinsichtlich der Preis- oder der Qualitätstransparenz und ggf -prüfung.

In Absatz 3 wurden einzelne Punkte, die sich nach europäischem Recht und auch auf der Grundlage der Stellungnahmen der Fachverbände als sektorspezifischer Endnutzerschutz herausbilden, aufgeführt, die Gegenstand sowohl der geltenden als auch der künftigen Verordnung nach § 43 sein sollten, wie beispielsweise Grundstückseigentümererklärung, Haftungsregelungen und die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, die bei der Reg TP durchgeführt werden können.

§§§



Zu § 44 (Rufnummernübertragbarkeit, Europäischer Telefonnummernraum)

Absatz 1 entspricht Artikel 30 Abs.1 URL. Im TKG-alt war die sog Portabilität in § 43 Abs.5 enthalten. Eine Aussetzung der Verpflichtung ist nach europäischem Recht nicht mehr möglich. Sie ist nicht mehr erforderlich, da Portabilität im Mobilfunk seit November 2002 und im Festnetz bereits seit einigen Jahren üblich ist.

Die Verpflichtung nach Absatz 2 ist – insbesondere hinsichtlich der Besonderheit im Mobilfunk – erforderlich, um auch den Teilnehmern die Möglichkeit der Portabilität zu geben, die nicht unmittelbar Vertragspartei eines Netzbetreibers sind.

Absatz 3 nimmt Bezug auf die Absätze 2 und 3 des Artikels 30 URL. Mit Satz 3 wird klargestellt, dass Entgelte, sofern sie den Teilnehmern oder Diensteanbietern in Rechnung gestellt werden, einer nachträglichen Regulierung unterliegen. Die in Absatz 4 enthaltene Regelung findet sich nahezu wortgleich in Artikel 27 Abs.2 URL. Allerdings ist letztere sehr unbestimmt, da noch nicht festgelegt ist, welche Dienste und Dienstmerkmale den Europäischen Telefonnummernraum, der bereits in internationalen Plänen mit der Nummer 3883 beschrieben ist, ausfüllen. Dennoch erscheint die Verpflichtung national erforderlich und durch die eindeutige Bezugnahme auf den Europäischen Telefonnummernraum ausreichend konkret für die betroffenen Netzbetreiber. Details sind gegebenenfalls in einer Rechtsverordnung wie zB der Verordnung nach § 64 Abs.4 zu regeln.

§§§



Zu § 45 (Bereitstellen von Teilnehmerdaten)

Absatz 1 entspricht Artikel 25 Abs.2 URL, aber auch § 12 TKG-alt. Die Vorschrift ermöglicht das Angebot von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen netz- und diensteübergreifend und ist wegen Artikel 87f GG, der Ziele des § 2 Abs.2 und der Universaldienstvorschriften als Angebot, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Telefondienst steht, erforderlich.

Eine Begriffsbestimmung von Teilnehmerdaten ist nicht in § 3 sondern in Absatz 2 erfolgt. Sie erscheint notwendig im Hinblick auf die interpretationsbedürftigen Begriffe in Artikel 25 Abs.2 URL, was „zumutbare Anträge“ und was „relevante Informationen“ sind, die in einem „vereinbarten Format“ zu übermitteln sind. Eine gesetzliche Festlegung schafft die erforderliche Rechtsklarheit sowohl für die betroffenen Netzbetreiber und Dienstanbieter, die diese Daten überlassen müssen, als auch für diejenigen, die solche Daten beispielsweise als Verleger von Telefonbüchern oder Anbieter von Auskunftsdiensten benötigen.

Die in Absatz 3 betroffenen Unternehmen sind – wie dargelegt – auf der Nachfrageseite selbst häufig keine Telekommunikationsunternehmen. Da aber nach § 131 Telekommunikationsunternehmen anrufungsberechtigt sind, ist insoweit eine entsprechende Anwendung erforderlich. Erfolgt diese, ist eine umfassende Prüfung anhand aller Kriterien der Teile 2 und 3 durch die Reg TP möglich. Der Verweis in Artikel 25 Abs.1 und 3 URL auf den Artikel 5 Abs. 1 URL wird so aufgenommen, dass im Streitfall – solange keine Einigung erfolgt – die Reg TP die erforderlichen Maßnahmen verbindlich festlegen kann.

Durch die Bezugnahme in Absatz 4 auf § 36 bzw auf § 29 erfolgt ein Rechtsfolgeverweis in Teil 2.

§§§



Zu Teil 4 (Rundfunkübertragung)

Die Einführung digitaler Übertragungstechniken auch für den Rundfunk ermöglicht es, Anwendungen der Sprachund Datenkommunikation in Rundfunkdarbietungen zu integrieren und umgekehrt. Bisherige technisch bedingte Restriktionen für die Zusammenführung elektronischer Anwendungen der Individual- und Massenkommunikation entfallen damit weitgehend.

Entsprechend folgert Erwägungsgrund Nr. 5 RRL: „Angesichts der Verschmelzung von Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien sollte für alle Übertragungsnetze und -dienste ein einheitlicher Rechtsrahmen gelten“. Ebenso folgerichtig schließt die RRL bei der Definition eines „elektronischen Kommunikationsnetzes“ in den Begriffsbestimmungen Artikel 2 Buchstabe a „Netze für Hörund Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze“ mit ein – in Abgrenzung zur Regulierung der mittels eines elektronischen Kommunikationsnetzes übertragenen Inhalte: „Es ist notwendig, die Regulierung der Übertragung von der Regulierung von Inhalten zu trennen. Dieser Rahmen betrifft daher nicht die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitgestellt werden, wie zB Rundfunkinhalte. Inhalte von Fernsehprogrammen fallen unter die RL 89/552/EWG des Rates vom 3.Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit. Bei der Trennung der Regulierung von Übertragung und Inhalten sind dennoch die Verbindungen zwischen beiden zu berücksichtigen, insbesondere zur Gewährleistung des Pluralismus der Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucherschutzes“ (aus Erwägungsgrund Nr.5 RRL).

Das Richtlinienpaket markiert – bezogen auf den Rundfunk – deutlich den Übergang von herkömmlicher, analoger zu künftiger, digitaler Übertragungstechnik. Dieser Übergang ist in vollem Gange, aber längst noch nicht vollzogen; die Initiative „Digitaler Rundfunk“ geht mit Rücksicht auf die Marktbeteiligten und insbesondere die Endnutzer für das Fernsehen von einem Zeitraum bis ca. 2010 und den Hörfunk für ca 2015 aus. Für einige Bereiche, zB Satellit und Breitbandkabel, könnte der Digitalisierungsprozess bereits wesentlich früher abgeschlossen sein – wenn sich die Marktbeteiligten auf gemeinsame Übergangsszenarien verständigen. Je rascher dies geschieht, desto besser werden sich Wachstumspotenziale verwirklichen lassen, die der analogen Übertragungstechnik weitgehend verschlossen sind. Ziel der Vorschriften und der Marktregulierung dieses Teils ist daher insbesondere auch, den Digitalisierungsprozess im Bereich der Rundfunkübertragung zu fördern und auf mehr Wettbewerb, gleichzeitig aber auch auf mehr Transparenz und Chancengleichheit der unterschiedlichen Zugangstechnologien hinzuwirken. Dem Anliegen des Richtlinienpakets trägt Teil 4 „Rundfunkübertragung“ (wobei „Rundfunk“ im Unterschied zur RL-Terminologie als Oberbegriff von Fernsehen und Hörfunk zu verstehen ist) mit seiner Aufnahme in dieses Gesetz in besonderer Weise Rechnung. Er stellt einerseits die an unterschiedlicher Stelle in den Richtlinien platzierten Vorschriften mit konkretem Bezug zu Hörfunk und Fernsehen in übersichtlicher Weise zusammen und integriert die Vorschriften des bisherigen Fernsehsignalübertragungs-Gesetzes (FÜG), soweit sie noch relevant sind.

Des Weiteren wird eine Optimierung der kompetenzrechtlich begründeten Regelungsdualität mit der „Telekommunikationshoheit“ des Bundes und der „Rundfunkhoheit“ der Länder angestrebt. Daraus in der Vergangenheit teilweise resultierende Doppelregulierungen sollen geheilt und Verfahrensabläufe zwischen Bund und Ländern weiter verbessert sowie neben größerer Kundenorientierung eine effektivere Missbrauchsbehandlung erreicht werden. Dem soll auch eine Konzentration der Behandlung von Fragestellungen, die in den Grenzbereich zwischen Bundes- und Landesrecht fallen, bei der Reg TP dienen (ein Ansprechpartner für die Unternehmen) – unterWahrung des kompetenzrechtlich vorgegebenen Rahmens. Dazu sind die eher telekommunikationsrechtlich motivierten Vorschriften des bisherigen § 53 Abs.1, 4 bis 6 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) aufgenommen – unbeschadet eventueller, paralleler rundfunkrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen an entsprechenden Stellen im RfStV, welche als Basis zur Ausfüllung der Prüfkompetenz der zuständigen Landesbehörden nötig sind.

Darüber hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Die Umsetzung von Artikel 31 Abs.1 URL (Must-carry- Regelung) sowie Artikel 5 Abs.1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Teil II Buchstabe b ZRL (EPG – Zugang zu Elektronischen Programmführern) erfolgt nach Landesrecht.

§§§



Zu § 46 (Interoperabilität von Fernsehgeräten)

Die Vorschrift setzt Artikel 24 iVm Anhang VI URL um und übernimmt zugleich inhaltlich § 5 FÜG. Ziel der Vorschrift ist, auf einen endnutzerorientierten TV-Endgerätemarkt mit einheitlichen technischen Standards hinzuwirken. Insbesondere sollen mit Blick auf das Digitalisierungsziel heute noch in den Markt gebrachte analoge TV-Geräte den Anschluss eines digitalen Decoders („Set-top-Box“) ermöglichen, um digital übertragene Fernsehprogramme und Zusatzangebote nutzen zu können. Andererseits wird auch nicht jedes digitale Fernsehempfangsgerät für jede der möglichen und sich ständig weiterentwickelnden digitalen Anwendungen geeignet sein, die im Rahmen der digitalen Übertragungstechnik verbreitet werden: Daher müssen diese Geräte ab einer bestimmten Größenordnung über einheitliche Schnittstellen verfügen, welche den Anschluss von Zusatzgeräten erlauben, die diese Anwendungen bedienen können.

Absatz 1: Der Interoperabilitätsforderung genügt beispielsweise die SCART-Buchse (CENELEC-Norm 50 049-1:1997), mit der ein analoges Fernsehgerät üblicherweise ausgestattet ist. „SCART“ steht für Syndicat des Constructeurs d’Appareils Radiorécepteurs et Téléviseurs und bezeichnet die 21-polige Steckverbindung, die ua die Audio-/Video-Signale zur Ansteuerung der Bildröhre und des Audio-Ausgangs eines Fernsehers festlegt. „CENELEC“ bedeutet Comité Européen de Normalisation Electrotechnique und ist eine europäische Organisation zur Erstellung technischer Normen.

In Absatz 2 werden die Mindestbedingungen für digitale Fernsehempfangsgeräte festgelegt. Im Falle einer Zugangsberechtigung gelten darüber hinaus die Bedingungen nach Absatz 3.

Nummer 1 präzisiert die entsprechende Bestimmung in Anhang VI Abschnitt 2 Abs.2 URL. Der Interoperabilitätsforderung, insbesondere im Hinblick auf den Anschluss von Zugangsberechtigungssystemen, genügt beispielsweise die einheitliche DVB-Schnittstelle („Common Interface“). Um technische Weiterentwicklungen auf diesem Gebiet nicht auszuschließen, können neben genormten Schnittstellen auch Schnittstellen (-buchsen) Verwendung finden, die anderen technischen Spezifikationen genügen. Die Spezifikationen müssen jedoch „offen“ sein und einer branchenweiten, dh in der Branche akzeptierten Übereinkunft entsprechen. Solche Schnittstellen können, wie beispielsweise das Common Interface, Multifunktionsschnittstellen sein, deren Eigenschaften weit über den bloßen Anschluss einer Zugangsberechtigung hinausreichen. Der Anschluss eines TVGerätes bzw Bildschirms dagegen wird idR weiterhin über die SCART-Buchse erfolgen.

Im Sinne dieses Teils ist eine Norm oder eine technische Spezifikation „offen“, wenn sie zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen verfügbar ist. Insbesondere Diensteanbieter, Rundfunkveranstalter oder Hersteller von Endgeräten, die diese Informationen für das Design ihrer Anwendungen oder Geräte benötigen, müssen darauf zugreifen können. Inwieweit es zweckdienlich und praktikabel ist, den Offenheitsbegriff weiter zu fassen, wird innerhalb internationaler Fachgremien, zB dem DVB-Forum, intensiv diskutiert, allerdings bislang noch ohne abschließende Ergebnisse.

Nummer 2 setzt Artikel 18 Abs.1 RRL um und übernimmt sinngemäß § 3 Abs.1 Nr.3 FÜG. Der Interoperabilitätsforderung genügt beispielsweise die MHP-Norm (MHP bedeutet Multimedia Home Platform und bezeichnet ein Normenpaket im Rahmen des DVB-Systems). Zur Verwendung alternativer, branchenweiter und offener Schnittstellenspezifikationen gelten die Ausführungen zu Nummer 1 entsprechend. Derzeit sind unterschiedliche, zT herstellerspezifische Anwendungs- Programmierschnittstellen (APIs) im Markt. Es ist daher notwendig, den Anbietern einen Übergangszeitraum zu gewähren, der ihnen die notwendigen Zeitperspektiven eröffnet, zu gemeinsamen Lösungen zu gelangen und ihre bisherigen Lösungen in die künftige, gemeinsame Lösung zu überführen. Das Inkrafttreten der Vorschrift bemisst sich nach § 148 Abs.5 und gilt im Übrigen nur für ab diesem Zeitpunkt in den Markt gebrachte Geräte.

Die Vorschrift bildet im Sinne von Artikel 18 RRL eine Grundlage für die Interoperabilität von Diensten, die über die reine Übertragung digitaler Programme hinausgehen und zB einen Rückkanal erfordern („interaktive“ Dienste). Sie steht der Verwendung von APIs nicht entgegen, die zB aus Kostengründen nicht den vollen Umfang aller Funktionen bedienen können, die gemäß der Norm bzw. der offenen Spezifikation möglich wären, solange diese APIs bezüglich der Funktionen, die sie abdecken, untereinander kompatibel sind. Insbesondere steht sie der Verwendung von Decodern nicht entgegen, die zwar den Programmempfang erlauben, aber aus Kostengründen keine API enthalten („Zapping-Boxen“). Die Vorschrift erfasst auch Endgeräte mit Zugangsberechtigung, sofern sie eine API enthalten.

Absatz 3 Nummer 1 legt aus Interoperabilitätsgründen fest, dass für den Fall einer Zugangsberechtigung das Fernsehempfangsgerät dem einheitlichen Kodieralgorithmus („Common Scrambling“) entsprechen muss. Der einheitliche Kodieralgorithmus ist Teil des DVB-Systems. Er ist als eine „offene“ Spezifikation verfügbar und derzeit bei ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen) hinterlegt.

Mit Nummer 2 soll sichergestellt werden, dass ein Endnutzer, der zB mit Hilfe eines Mietgerätes Abonnement-Fernsehen nutzt, auch Programme empfangen kann, die Anbieter über dasselbe Übertragungsmedium (zB Breitbandkabel) „unverschlüsselt“ anbieten.

§§§



Zu § 47 (Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale)

Diese Vorschrift zielt auf die Förderung des Wettbewerbs und der Endnutzerorientierung des Marktes zur Übertragung digitaler Rundfunksignale. Dazu ist u. a. der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang der Diensteanbieter und Rundfunkveranstalter zu den Distributionsplattformen bzw den Geräten der Endnutzer Voraussetzung.

Absatz 1 setzt Artikel 4 Abs.2 RRL um und übernimmt zugleich inhaltlich § 3 Abs.2 und § 4 FÜG. Das 16:9-Format (Bildschirmbreite zu -höhe) ist international als „Breitbild( schirm)format“ gegenüber dem herkömmlichen 4:3 („Letter-Box“) -Format anerkannt. Es ist dem Kinofilmformat angenähert und bietet damit aus Endnutzersicht einen Mehrwert. Die Vorschrift dient der Förderung der Verbreitung von Filmen in diesem Format und damit indirekt auch Endgeräten, die in der Lage sind, Breitbildprogramme bildschirmfüllend darzustellen.

Absatz 2 ist im Zusammenhang mit § 46 Abs.2 Nr.4 zu sehen und setzt Artikel 18 Abs.2 RRL um. Die Vorschrift wird vor allem dann Bedeutung entfalten, wenn nach Absatz 2 kein API zum Einsatz kommen sollte, das von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde. Im anderen Fall wird die Forderung der Vorschrift idR bereits durch die allgemeinen Grundsätze zur Verfügbarkeit technischer Normen gewährleistet.

Absatz 3 dient dem Ziel, über die gesamte Wertschöpfungskette der Übertragung digitaler Rundfunksignale Interoperabilität und Diskriminierungsfreiheit nachhaltig zu sichern, um den Endnutzern ein optimales Angebot zu ermöglichen. Dazu soll den Beteiligten am Wertschöpfungsprozess – zusätzlich zu dem unverbindlichen Schlichtungsverfahren nach § 49 – eine Beschwerdemöglichkeit mit definitiver Entscheidung der Reg TP bzw. zuständigen Landesbehörde eingeräumt werden. Beteiligte werden idR Inhalteanbieter (zB Rundfunkveranstalter), Diensteanbieter (zB Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen), Endgerätehersteller, Netzbetreiber (Verbreiter digitaler Rundfunksignale) sein, nicht jedoch Endverbraucher selbst.

Die Reg TP muss eine Beschwerde aufgreifen und der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme geben, auch wenn die zu behandelnde Angelegenheit keine medienrechtliche Komponente enthalten sollte. Falls die zuständige Landesbehörde eine Beschwerde erhält, unterrichtet sie die Reg TP entsprechend. Reg TP bzw. zuständige Landesbehörde müssen die Beschwerde innerhalb der festgelegten Frist bescheiden und können in einem zusammengefassten Verfahren die Beteiligten darüber informieren. Die jeweilige Entscheidung selbst treffen Reg TP und zu- ständige Landesbehörde streng getrennt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Eventuelle Einwendungen richten sich dann direkt an die Behörde, welche die jeweilige Entscheidung getroffen hat.

Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf das im Allgemeinen Teil dargestellte Zusammenwachsen elektronischer Anwendungen der Individual- und Massenkommunikation gewählt, welches auch eine zunehmende Verzahnung von Aufgaben der Reg TP und der zuständigen Landesbehörden in diesem Bereich zur Folge hat. Es soll einerseits einer effektiveren Problembehandlung, andererseits einer größeren Kundenfreundlichkeit im Sinne eines „One-stop-shopping- Konzepts“ dienen, indem die Reg TP Ansprechpartner ist, unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall um ein telekommunikationsrechtlich und/oder medienrechtlich motiviertes Problem handelt. Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Konzepts ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Reg TP und zuständiger Landesbehörde insbesondere bezüglich des Informationsaustauschs Voraussetzung.

Die Zuständigkeiten von Reg TP und zuständiger Landeshörde für die jeweils zu prüfenden Sachverhalte ergeben sich aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes bzw. des RfStV. Dies bedeutet insbesondere, dass im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Reg TP medienrechtliche Einwendungen nicht dahin gehend überprüft, ob die Zuständigkeit der Landesbehörde im Einzelfall auch tatsächlich gegeben ist und umgekehrt. Sollte z. B. im Grenzbereich zwischen Bundes- und Landesrecht Klärungsbedarf entstehen, so verständigen sich Bund und Länder diesbezüglich auf eine praktikable Lösung.

Absatz 4 wurde angefügt, um einer Entscheidung auch die nötige Durchsetzungskraft zu verleihen.

§§§



Zu § 48 (Zugangsberechtigungssysteme)

Die Vorschrift setzt Artikel 6 in Verbindung mit Anhang I Teil I Buchstabe a und c ZRL um und übernimmt inhaltlich § 6 und § 9 FÜG. Erwägungsgrund Nr.10 ZRL gibt dazu ua an, dass der für die Zugangsberechtigung bereits existierende Regelungsrahmen fortgeführt werden soll, „um die Verfügbarkeit einer großen Bandbreite an Programmen und Dienstleistungen sicherzustellen“. Die Vorschrift richtet sich an Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (zB Kabelnetzbetreiber), die selbst Zugangsberechtigungssysteme einsetzen, wie auch an Anbieter solcher Systeme, die zwar die Programmangebote bündeln und als Abonnement-Pakete vermarkten, selbst aber keine Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind.

Absatz 1 stellt zwei Ziele sicher: Zum einen soll es für den Anbieter eines Zugangsberechtigungssystems, der eine bereits zugangsgeschützte Anwendung verbreitet bzw. weiterverbreitet, technisch möglich sein, die Anwendung in das eigene zugangsgeschützte Angebot zu integrieren („Schlüsselwechsel“). Zum anderen dient es technischen Prüfmaßnahmen zB der Fehlerortung, um zu lokalisieren, ob ein Fehler bereits mit dem Signal vom Vorlieferanten eingeschleust wurde oder bei der Weiterverbreitung im eigenen Netz entstanden ist. In beiden Fällen dürfen die Eingriffe nur nach vorheriger Zustimmung des/der Vorlieferanten (idR Rundfunkveranstalter und/oder zuliefernder Netzbetreiber) erfolgen.

Dies impliziert auch, dass die „Übergabe der Kontrollfunktionen“ zu keiner unerlaubten Unterbrechung des Signalflusses, d. h. der übertragenen Inhalte, sowie zu keiner unerlaubten Verarbeitung personenbezogener Daten führen darf. Dies ist auch technisch problemlos umsetzbar, da Programminhalte, Kundeninformationen und Kontrolldaten unabhängig voneinander kodierbar und dekodierbar sind. Eine Vorschrift nach § 6 Abs. 2 FÜG scheint damit entbehrlich.

Absatz 2 legt fest, dass mögliche Faktoren, die ein Inhaber gewerblicher Schutzrechte im Sinne der Richtlinie hier geltend machen kann, zB Schutzmaßnahmen vor Piraterie und Hackerattacken sind. Dennoch muss Wettbewerb durch die Möglichkeit des Einbaus einer entsprechenden Schnittstelle gesichert bleiben. Diese Forderung erfüllt zB die einheitliche DVB-Schnittstelle; s dazu § 46 Abs.2.

Der Verbreiter/Weiterverbreiter durch Zugangsberechtigung geschützter Rundfunksignale muss auch die Möglichkeit haben, aus Gründen der Transaktionssicherheit (ua Schutz vor Datenverlust während der Übertragung) die ihm anvertrauten Daten für die Übertragung zB mit einer zusätzlichen „Transportverschlüsselung“ zu versehen. Dieser Forderung trägt Absatz 2 Nr.2 Rechnung.

Absatz 3 setzt die Absätze 1 und 3 des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang I Teil I Buchstabe b ZRL um und übernimmt inhaltlich die §§ 7 und 8 FÜG sowie Teile aus § 53 RStV. Ziel der Vorschrift ist, Rundfunkveranstaltern die chancengleiche und diskriminierungsfreie Nutzung der Zugangsberechtigungssysteme zu ermöglichen und damit auch den Endverbrauchern entsprechende Wahlmöglichkeiten zu sichern. Eine größere Regulierungstiefe zB gegenüber den Vorschriften in § 47 erscheint angebracht, zumindest bis sich auch in diesem Segment ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb etabliert hat.

Nummer 1 übernimmt im Wesentlichen die Formulierung von § 53 Abs.1 RStV (sowie inhaltlich § 7 Abs.1 Nr.1 FÜG). Die Vorschrift stellt sicher, dass Rundfunkveranstalter auch den Endnutzern, die einen zugangsgeschützten Dienst, häufig verbunden mit einem proprietären Endgerät, nutzen, im Rahmen der technischen Möglichkeiten des Dienstes eigene Anwendungen über dieses Endgerät anbieten können.

Da es sich bei Endgeräten, die zugangsgeschützte Dienste empfangen können, idR um digitale Fernsehempfangsgeräte handeln wird, welche eine Anwendungs-Programmierschnittstelle (API) enthalten, gelten für diese Geräte auch die Bestimmungen einer offenen API nach § 46 Abs.2. Insoweit ist die Diskriminierungsfreiheit durch den Einsatz dieser Geräte sichergestellt.

Nummer 2 übernimmt die Vorschrift nach § 8 FÜG.

Nummer 3 entspricht § 7 Abs.1 Nr.2 FÜG.

Nummer 4 übernimmt die Vorschriften nach § 53 Abs.4 Satz 1 und § 5 RStV (s auch Absatz 4).

Unvollständige oder falsche Angaben kann die Reg TP mit einem Bußgeld belegen, das sich nach § 147 Nr.15 bemisst. Absatz 4 übernimmt die Vorschriften nach § 53 Abs.4 Satz 1 und § 5 RStV (s auch Absatz 3 Nr.4). Reg TP bzw. zuständige Landesbehörde werden von sich aus tätig, wenn ihnen begründete Verdachtsmomente vorliegen, dass ein Zugangsberechtigungssystem den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht.

Ziel der Vorschrift ist die harmonisierte Behandlung von Fragen im eng zu fassenden Grenzbereich zwischenTK-und Medienrecht, unter Wahrung der kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten und der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Bund-/Länder-Regulierungsniveaus, soweit es EU-rechtskonform ist. Bezüglich des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen Reg TP und zuständiger Landesbehörde gelten die Ausführungen zu § 47 Abs.3 entsprechend.

Die Prüfungen beziehen sich ausschließlich auf die telekommunikationsrechtlichen Aspekte (Reg TP) und den Grenzbereich zwischen Bundes- und Landesrecht (Reg TP/ zuständige Landesbehörde) dieses Bereichs. Keinesfalls kann die abschließende Stellungnahme der Reg TP etwa programminhaltliche oder der zuständigen Landesbehörde telekommunikationsrechtliche Fragen aufgreifen.

Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten zunächst, unabhängig von der Frage einer beträchtlichen Marktmacht, für jeden Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen.

Absatz 5 ermöglicht der Reg TP die Überprüfung der Auflagen entsprechend Artikel 6 Abs.3 ZRL. Dies muss allerdings im Rahmen eines Marktanalyseverfahrens nach den §§ 11 ff. geschehen und schließt insbesondere auch das Konsultationsverfahren nach § 12 mit ein. Darüber hinaus ist bezüglich medienrechtlicher Aspekte (zB möglicher Auswirkungen auf Must-carry-Verpflichtungen) die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erforderlich.

§§§



Zu § 49 (Streitschlichtung)

Die Vorschrift eröffnet für Streitigkeiten bezüglich der Vorschriften des Teils 4 die Möglichkeit, in einem kostengünstigen und zeitlich überschaubaren Rahmen einen (unverbindlichen) Schiedsspruch zu erwirken.

Die Einrichtung einer eigenen Schlichtungsstelle bei der Reg TP für diesen Bereich soll der Bedeutung und den besonderen Gegebenheiten des Marktsegments „Rundfunkübertragung“ an der Schnittstelle zwischen Bundes- und Landesrecht Rechnung tragen. Insbesondere soll damit auch Rundfunkveranstaltern, die nicht unter den Adressatenkreis der Streitschlichtung nach § 131 fallen, die Möglichkeit der Streitbeilegung geboten werden. Zugleich soll dabei auch im Hinblick auf mehr Kundenfreundlichkeit das „One-stopshopping- Konzept“ eingeführt werden.

Die Reg TP erlässt eine Verfahrensordnung, in welcher die wesentlichen Elemente des Schlichtungsverfahrens einschließlich einer Kostenordnung festgelegt sind. Bezüglich des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen Reg TP und zuständiger Landesbehörde gelten die Ausführungen zu § 47 Abs.3 entsprechend.

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