D-Bundestag
14.Wahlperiode
  Drucks 14/7052
09.10.01
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Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6.Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Hermann Bachmaier, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/6040 –



Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts



A. Zielsetzung

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 ist nach ihrem Artikel 11 Abs.1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 in deutsches Recht umzusetzen. Sie sieht namentlich vor, dass Verbraucher bei Kaufverträgen neben Wandelung und Minderung auch Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung haben und dass diese Ansprüche in zwei Jahren (statt bisher in sechs Monaten) verjähren. Die Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG vom 29.Juni 2000 sieht vor, dass der Verzugszins sieben Prozentpunkte über dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am ersten Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahres beträgt. Umzusetzen sind auch Artikel 10, 11 und 18 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 8.Juni 2000, die bei Verträgen, die auf elektronischem Weg abgeschlossen werden, vorvertragliche Informationspflichten und die Ausdehnung der Möglichkeiten für eine Unterlassungsklage zum Schutz der Verbraucherinteressen vorsehen.

Das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Gebieten des Verjährungsrechts, des allgemeinen Leistungsstörungsrechts sowie des Kauf- und Werkvertragsrechts in seinen Grundzügen auf dem Stand des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen geblieben. In dessen nunmehr über einhundertjährigen Geschichte sind zahlreiche und zum Teil gravierende Mängel zu Tage getreten. Nach umfangreichen Vorarbeiten, die im Jahre 1978 begonnen hatten, legte Ende 1991 der damalige Bundesminister der Justiz, Dr.Klaus Kinkel, den Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts vor und verband dies mit der Hoffnung, dass es in absehbarer Zeit zu einem Gesetzentwurf kommen werde.

Die Modernisierung des Schuldrechts ist zum jetzigen Zeitpunkt geboten, da die vorgenannten Richtlinien zu Änderungen der ohnehin reformbedürftigen Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwingen und eine isolierte Richtlinienumsetzung die strukturellen Mängel des geltenden Schuldrechts in unvertretbarem Maße verschärfen würde. Hierbei soll auch der zunehmenden Auslagerung wichtiger Rechtsmaterien aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der damit einhergehenden Rechtszersplitterung entgegengewirkt und die schuldrechtlichen Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden.

B. Lösung

Umsetzung der Richtlinien durch eine Modernisierung des Schuldrechts auf der Grundlage der Vorschläge der Schuldrechtskommission bei gleichzeitiger Integration der schuldrechtlichen Verbraucherschutzgesetze und des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/6040 – in der aus der nachfolgenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 25. September 2001

Der Rechtsausschuss

Dr.Rupert Scholz
Vorsitzender

Hermann Bachmaier
Berichterstatter
Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter

 Alfred Hartenbach
Berichterstatter

Dirk Manzewski
Berichterstatter

 Norbert Geis
Berichterstatter

Ronald Pofalla
Berichterstatter

 Dr.Wolfgang Freiherr
von Stetten
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

 Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts – Drucksache 14/6040 –

mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6.  Ausschuss)

E n t w u r f

(nicht abgedruckt)
B e s c h l ü s s e   d e s   6. A u s s c h u s s e s

(nicht abgedruckt)

Bericht der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Hans-Joachim Hacker, Alfred Hartenbach, Dirk Manzewski, Norbert Geis, Ronald Pofalla, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Volker Beck (Köln), Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

(S.170 ff nicht abgedruckt)


IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Der Ausschuss teilt mehrheitlich das Reformanliegen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ein verständliches, modernes und zeitgemäßes Schuldrecht auf der Grundlage der umzusetzenden EU-Richtlinien zu schaffen.

Im Einzelnen:

a) Allgemeines Leistungsstörungsrecht

Pflichtverletzung als zentraler Begriff des Leistungsstörungsrechts

Im Mittelpunkt des allgemeinen Leistungsstörungsrechts steht künftig der Begriff der "Pflichtverletzung". Der einheitliche Grundtatbestand, auf dem die Rechte des Gläubigers wegen einer Leistungsstörung aufbauen, besteht in der Verletzung einer Pflicht. Dies gilt vor allem für die Schadensersatzansprüche des Gläubigers (§ 280 Abs.1 Satz 1 BGB-E 1) ). Um die für die Praxis notwendige Transparenz zu schaffen, wird die allgemeine Grundregel durch spezifische Ausformungen für die einzelnen Typen der Leistungsstörungen ergänzt.

Das Merkmal der Pflichtverletzung verlangt nur den objektiven Verstoß gegen eine Pflicht; hingegen kommt es nicht darauf an, dass dem Schuldner die Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, auf welchen Gründen die Pflichtverletzung beruht oder welche Folgen sie hat. Auch der Schadensersatzanspruch bei Unmöglichkeit der Leistung nach § 283 BGB-E wird als ein Unterfall des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung aus § 280 Abs.1 BGB-E verstanden, wie sich aus der Formulierung dieser Vorschrift und der Bezugnahme hierauf in § 283 BGB-E ergibt. In diesem Sinne bildet auch der Verzug neben der Pflichtverletzung nur ein zusätzliches Erfordernis für den Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 Abs.2, 286 BGB-E).

Das Leistungsstörungsrecht des Entwurfs beruht damit auf einer Weiterentwicklung und Verallgemeinerung der Grundsätze über die Haftung wegen positiver Forderungsverletzung. Wenn die Rechtsprechung als positive Forderungsverletzung alle Pflichtverletzungen ansieht, die weder Unmöglichkeit noch Verzug herbeiführen, so beruht dies auf der Erkenntnis, dass auch die Nichtleistung wegen Unmöglichkeit und der Verzug Pflichtverletzungen darstellen.

Die Anknüpfung an den Begriff der "Pflichtverletzung" entspricht dem UN-Kaufrecht. Zwar verwendet es in den Artikeln 45 Abs.1, 61 Abs.1 den Begriff der "Nichterfüllung" der vertraglichen Pflichten. Aber darin liegt nur ein verbaler, kein sachlicher Unterschied.

Fristsetzung sichert Vorrang des Erfüllungsanspruchs

Das – neben der Pflichtverletzung – zweite wesentliche Strukturmerkmal des neuen Leistungsstörungsrechts besteht darin, dass der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen muss, bevor er nach ergebnislosem Ablauf der Frist statt des Erfüllungsanspruchs weitergehende Rechte geltend machen kann (vgl §§ 281, 323 BGB-E). Das Erfordernis der Fristsetzung, das sein Vorbild im geltenden Recht in §§ 283, 326, 542 Abs.1, 634, 635 BGB hat, soll den Vorrang des Erfüllungsanspruchs sichern und damit allgemein die Aufgabe übernehmen, die im geltenden Recht von den einzelnen Leistungsstörungstatbeständen mit ihren unterschiedlichen Voraussetzungen nur unzulänglich erfüllt wird.

Umfassende Schadensersatzregelung

Der Entwurf regelt in § 280 BGB-E die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Danach führt jede Pflichtverletzung zu einem Schadensersatzanspruch, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Unterscheidung nach der Art der verletzten Pflicht wird nicht gemacht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner eine Haupt- oder eine Nebenpflicht, eine Leistungs- oder eine Schutzpflicht verletzt hat, ebenso wenig darauf, ob er überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder am falschen Ort geleistet hat oder ob er eine ganz andere als die geschuldete Leistung oder eine Leistung erbracht hat, die nach Menge, Qualität und Art oder aus sonstigen Gründen hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurückbleibt.

Die Regelung des § 280 Abs.1 BGB-E schreibt damit zunächst die Voraussetzungen und Rechtsfolgen positiver Forderungsverletzung im Gesetz fest. Sie geht aber darüber hinaus, da sie auch diejenigen Fälle erfasst, in denen nach geltendem Recht Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur beim Vorliegen besonderer Leistungsstörungstatbestände – insbesondere Unmöglichkeit oder Verzug – gegeben sind. Auch dann liegt nach dem Entwurf die Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers darin, dass der Schuldner die ihm nach dem Vertrage obliegende Leistung nicht erbracht und für die Schadensfolgen der darin liegenden Pflichtverletzung einzutreten hat, sofern er nicht beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Vorrang der Erfüllung wird dadurch sichergestellt, dass in §§ 280 Abs.3, 281 BGB-E für diesen Fall das Erfordernis der Fristsetzung festgeschrieben ist; Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger grundsätzlich erst verlangen, wenn eine dem Gläubiger gesetzte angemessene Frist für die Leistung ergebnislos verstrichen ist. In den praktisch seltenen Fällen, in denen das Ausbleiben der Leistung auf deren Unmöglichkeit beruht, ergibt für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung das Erfordernis einer Fristsetzung keinen Sinn. § 283 BGB-E sieht daher für diese Fälle einen Schadensersatzanspruch ohne vorherige Fristsetzung vor.

Auch der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens baut auf § 280 Abs.1 BGB-E auf; nach § 280 Abs.2 BGB-E ist aber weiterhin Verzug gemäß § 286 BGB-E erforderlich.

Damit bringt der Entwurf eine klare und übersichtliche Schadensersatzregelung, welche die komplizierten gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die daneben entwickelte Rechtspraxis auffängt.

Vom Vertretenmüssen unabhängiges Rücktrittsrecht

§ 323 BGB-E bringt nach dem Vorbild des UN-Kaufrechts ein vom Vertretenmüssen unabhängiges Rücktrittsrecht. Es wird durch besondere Rücktrittstatbestände und eine Befreiung von der Leistung kraft Gesetzes im Fall der Unmöglichkeit ergänzt.

Voraussetzung für einen Rücktritt des Gläubigers ist zunächst, dass der Schuldner eine Pflicht aus einem gegenseitigen Vertrag verletzt hat. Der Vorrang der Erfüllung ist wiederum durch das Erfordernis der Fristsetzung sichergestellt. Verlangt wird, dass eine dem Schuldner zur Abhilfe gesetzte Frist ergebnislos geblieben ist.

Nach der Bedeutung der verletzten Pflicht oder der Schwere der Pflichtverletzung wird grundsätzlich nicht unterschieden. Nach ergebnisloser Fristsetzung erhält jede Pflichtverletzung regelmäßig einen Stellenwert, der ein Festhalten am Vertrag für den Gläubiger unzumutbar macht. § 323 Abs.4 Satz 2 BGB-E sieht allerdings einen Ausschluss des Rücktritts vor, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Schadensersatz neben Rücktritt, Neuregelung der Rücktrittsfolgen

Im Unterschied zum geltenden Recht, aber im Einklang mit Artikel 45 Abs.2 UN-Kaufrecht kann der Gläubiger gemäß § 325 BGB-E auch dann, wenn er vom Vertrage zurückgetreten ist, nicht nur die Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis, sondern Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrags geltend machen. Er kann also vom Vertrag zurücktreten und gleichzeitig die Mehrkosten aus einem Deckungsgeschäft oder den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen; der Ersatz der vergeblichen Aufwendungen ist in § 284 BGB-E ausdrücklich geregelt. Die Pflicht zum Schadensersatz entfällt, wenn der Schuldner die rücktrittsbegründende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Für Störungen, die im Fall des Rücktritts die Rückgewähr der empfangenen Leistungen hindern, sieht § 346 BGB-E eine grundlegende Neuregelung vor. Sie versucht, die zahlreichen Streitfragen des geltenden Rechts zu vermeiden, verzichtet auf Ausschlusstatbestände und sieht für alle Störungsfälle ein grundsätzlich einheitliches Modell der Rückabwicklung dem Werte nach vor.

Regelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Der Entwurf enthält in § 313 BGB-E eine Regelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Einer detaillierten Regelung ist das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage allerdings nicht zugänglich. Die vorgesehene Regelung will lediglich die von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien in allgemeiner Form im Gesetz niederlegen; ihre weitere Konkretisierung vor dem Hintergrund praktischer, zur Entscheidung stehender Fälle muss der Rechtsprechung überlassen bleiben. Auch auf eine offene Umschreibung durch Regelbeispiele wurde bewusst verzichtet.

Regelung der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo)

§ 241 Abs. 2 BGB-E bestimmt, dass sich aus einem Schuldverhältnis für die Beteiligten auch Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Rechte und Rechtsgüter des anderen Teils ergeben können. Diese Vorschrift gilt in bestehenden vertraglichen Schuldverhältnissen, aber auch und gerade im vorvertraglichen Bereich. In § 311 Abs.2 und 3 BGB-E werden die typischen Fallgruppen eines solchen vorvertraglichen Schuldverhältnisses bestimmt. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung solcher Pflichten ergibt sich aus § 280 Abs.1 BGB-E. Die allgemeine Regelung über die Haftung auf Schadensersatz ist damit auch Anspruchsgrundlage für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung. Regelung der Kündigung aus wichtigem Grund

Regelung der Kündigung aus wichtigem Grund

Mit der Regelung der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in § 314 BGB-E will der Entwurf die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätze in das Gesetz aufnehmen.

Aufhebung der §§ 306 bis 309 BGB

Der Entwurf sieht eine Aufhebung der bisherigen §§ 306 bis 309 BGB vor. Stattdessen bestimmt § 311a Abs.1 BGB-E, dass ein Vertrag auch dann wirksam ist, wenn er auf die Erbringung einer anfänglich unmöglichen Leistung gerichtet ist. Im Übrigen führt die Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf die Fälle anfänglicher Unmöglichkeit zu angemessenen Ergebnissen: Der Schuldner ist entweder von der Leistungspflicht befreit (§ 275 Abs.1 BGB-E) oder kann den Anspruch durch die Einrede nach § 275 Abs.2 BGB-E abwehren, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gläubiger ist gemäß § 326 Abs.1 BGB-E von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit und kann unter den Voraussetzungen des § 311a Abs. 2 BGB-E Schadensersatz verlangen.

b) Kauf- und Werkvertragsrecht

Wegfall eines besonderen Gewährleistungsrechts beim Kauf

Die vorgesehene Neuregelung des Kaufvertragsrechts zielt vor allem darauf ab, die vom geltenden Recht vorgesehene eigenständige Regelung des Gewährleistungsrechts zu beseitigen und die Ansprüche des Käufers in das allgemeine Leistungsstörungsrecht einzufügen. Dadurch wird es möglich, die Unterscheidung des geltenden Rechts zwischen Sach- und Rechtsmängeln, zwischen Stückkauf und Gattungskauf sowie zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag zu beseitigen oder beträchtlich zu verringern. Die Neukonzeption ermöglicht es zugleich, im Rahmen der Umgestaltung des Verjährungsrechts die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen sachgerecht und überzeugend zu regeln.

Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Lieferung einer von Sachmängeln freien Kaufsache auch beim Stückkauf zu den Pflichten des Verkäufers gerechnet wird. § 433 Abs.1 Satz 2 BGB-E bestimmt deshalb, dass der Verkäufer die verkaufte Sache frei von Sachmängeln (und Rechtsmängeln) zu liefern hat. Die Lieferung einer Sache, die einen Sachmangel aufweist, stellt dann eine Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich die gleichen Rechtsfolgen nach sich zieht wie im allgemeinen Leistungsstörungsrecht: nämlich Rücktritt gemäß § 323 BGB-E und, soweit die Lieferung der fehlerhaften Sache vom Verkäufer zu vertreten ist, Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB-E. Damit entfällt die problematische Unterscheidung zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden. Die Eingliederung des Gewährleistungsrechts in das allgemeine Leistungsstörungsrecht führt dazu, dass an die Stelle des Ausdrucks "Wandelung" der Ausdruck "Rücktritt" treten muss; das ist auch aus sprachlichen Gründen zu begrüßen. Daneben soll allerdings das Recht auf Minderung als spezifischer Rechtsbehelf für den Kauf- und Werkvertrag erhalten bleiben; dieses Recht wird jedoch – ebenso wie das Rücktrittsrecht – zu einem Gestaltungsrecht umgeformt.

Die vorgesehene Regelung hat zur Folge, dass die Unterscheidung zwischen Stückkauf und Gattungskauf entfallen kann und dass es für die Ansprüche des Käufers keinen wesentlichen Unterschied mehr macht, ob die vom Verkäufer gelieferte Sache einen Sachmangel oder einen Rechtsmangel hat. Ebenso wenig hängt Entscheidendes davon ab, ob der Anspruch des Käufers eines Unternehmens auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf unrichtige Angaben des Verkäufers über Umsatz und Gewinn vertraut hat, auf culpa in contrahendo oder auf die Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache gestützt wird. Denn in beiden Fällen beurteilen sich die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB-E.

Aus der Einfügung der Käuferrechte in das allgemeine Leis-tungsstörungsrecht ergibt sich weiterhin, dass es einer besonderen Regelung für die Schadensersatzansprüche des Käufers wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft und wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers nicht mehr bedarf. Beide Ansprüche gehen in dem allgemeinen Schadensersatzanspruch wegen einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung auf, der auch den Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung umfasst. Eine sachliche Änderung des geltenden Rechts ist damit nicht beabsichtigt. Die Erwägungen, auf die es nach geltendem Recht für die Annahme einer (ausdrücklich oder stillschweigend erklärten) Eigenschaftszusicherung ankommt, werden auch künftig anzustellen sein, und zwar dort, wo es um die Frage geht, ob der gemäß §§ 280, 281 BGB-E auf Schadensersatz in Anspruch genommene Verkäufer die Lieferung der fehlerhaften Sache im Sinne des § 276 BGB-E zu vertreten hat.

Nacherfüllungsanspruch des Käufers

Der Entwurf regelt den Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung. Ist ihm eine Kaufsache geliefert worden, die fehlerhaft ist, so steht ihm – unabhängig davon, ob ein Stück- oder Gattungskauf oder ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt – ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Der Käufer kann wählen, ob er die Nacherfüllung in der Form der Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer oder in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Ist die Nacherfüllung dem Verkäufer nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann er sie verweigern; in diesem Falle kann der Käufer nur die sonstigen Ansprüche geltend machen, die ihm im Falle einer Pflichtverletzung zustehen.

Macht der Käufer wegen des Fehlers der gelieferten Kaufsache einen Schadensersatzanspruch geltend oder will er deshalb vom Vertrage zurücktreten, so kann der Verkäufer diese Rechte dadurch abwenden, dass er seinerseits nacherfüllt. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Rechte, die dem Käufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache zustehen, in das allgemeine Leistungsstörungsrecht eingegliedert sind. Denn sowohl der Schadensersatzanspruch des Käufers als auch sein Rücktrittsrecht hängen gemäß §§ 280, 281, 323 BGB-E grundsätzlich davon ab, dass er zuvor dem Verkäufer eine angemessene Frist für die Nacherbringung einer fehlerfreien Leistung gesetzt hat und diese Frist ohne Erfolg verstrichen ist.

Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf

Obwohl die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Kaufverträge zwischen Unternehmern ausnimmt, so entfaltet sie doch eine Harmonisierungswirkung auch für das Verhältnis von Kaufleuten und Gewerbetreibenden untereinander. Ansatz hierfür ist Artikel 4 der Richtlinie, dem zufolge der gewerbliche Verkäufer, der einem Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft, einen Rückgriff gegen seine Vorleute in der Lieferkette haben muss. Die Mitgliedstaaten haben nach dieser Vorschrift das Recht, die näheren Einzelheiten dieses Rückgriffsanspruchs frei zu regeln. In der Richtlinie wird lediglich bestimmt, dass es überhaupt einen Rückgriff geben muss.

Für das deutsche Recht kann das nicht bedeuten, dass die nationalen Kaufrechtsvorschriften im Verhältnis der Kaufleute und Gewerbetreibenden untereinander auch insoweit unverändert bleiben können, als es sich um einen Rückgriffsfall aus einem Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher handelt. Hierdurch würde nämlich allerdings eine Gewährleistungslücke aufgerissen, die bisher nur im Zusammenhang mit § 638 BGB bekannt ist. Es geht um den Rückgriff des Bauhandwerkers gegen seinen Lieferanten. Als Beispiel sei der Heizkessel genannt, der in einen Neubau eingebaut werden soll. Der Heizungsmonteur führt Arbeiten an einem Bauwerk aus und haftet nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für eventuell auftretende Mängel, auch des Heizkessels, für die Dauer von fünf Jahren. Demgegenüber haftet der Hersteller, von dem er den Kessel auf Grund eines Kaufvertrags erworben hat, nur für sechs Monate, § 477 Abs.1 Satz 1 BGB. Die Differenz von viereinhalb Jahren geht auch dann zu Lasten des Bauhandwerkers, wenn dieser dem Besteller nur deshalb Gewähr leisten muss, weil der Kessel schon beim Hersteller fehlerhaft zusammengebaut worden war – außerhalb jeglichen Einflussbereichs des Bauhandwerkers.

Ein vergleichbares Problem ergäbe sich, wenn der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 der Richtlinie in der Form umsetzte, dass er im Verhältnis der Gewerbetreibenden und Kaufleute untereinander auch beim Letztverkäuferrückgriff die nationalen Vorschriften uneingeschränkt aufrecht erhielte. In dem Falle nämlich würde der Letztverkäufer gegenüber dem Verbraucher für die Dauer von zwei Jahren haften, wohingegen seine Rückgriffshaftung gegenüber seinem Lieferanten lediglich einer Verjährungsfrist von sechs Monaten unterläge. Es entstünde also hier eine Gewährleistungslücke von eineinhalb Jahren. Dies wäre nicht zu vertreten. Der Entwurf hält es daher zur Umsetzung des Artikels 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und zur Schaffung eines effektiven Rückgriffs des Letztverkäufers nicht für ausreichend, auf eine besondere Rückgriffsregelung zu verzichten und sich auf eine Anhebung der Verjährungsfristen zu beschränken. Entsprechende Vorschriften sind in den §§ 478, 479 BGB-E enthalten.

Änderungen im Werkvertragsrecht

Schon nach geltendem Recht ist der Unternehmer zur Erbringung einer mangelfreien Leistung und, wenn die erbrachte Leistung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Daher waren grundsätzliche Änderungen des Werkvertragsrechts nicht erforderlich. Die vorgesehenen Änderungen des Kaufvertragsrechts führen jedoch dazu, dass die rechtliche Regelung beider Vertragstypen einander stark angenähert und auch die Reihenfolge und innere Gliederung der gesetzlichen Vorschriften nach den gleichen Prinzipien geordnet werden können. Die genaue Abgrenzung der beiden Vertragstypen, die im geltenden Recht eine erhebliche Rolle spielt, verliert daher ihre Bedeutung. Ob ein Kaufvertrag über ein schon fertiggestelltes und vom Verkäufer bereits bewohntes Haus zum "Werkvertrag" umqualifiziert werden kann, spielt nach dem Entwurf schon deshalb künftig keine große Rolle mehr, weil danach auch ein Käufer Nachbesserung verlangen und auch ein Verkäufer durch Mängelbeseitigung die weitergehenden Ansprüche des Käufers abwenden kann. Als Unterschied verbleiben insbesondere das Unternehmerwahlrecht statt des im Kauf vorgesehenen Käuferwahlrechts und das im Kaufrecht fehlende Recht zur Ersatzvornahme.

Wegfall von Vorschriften

Die Eingliederung der Gewährleistungsansprüche des Käufers und Bestellers in das allgemeine Leistungsstörungsrecht und die starke Annäherung der Regeln über das Kauf- und das Werkvertragsrecht haben schließlich dazu geführt, dass die Zahl der gesetzlichen Vorschriften erheblich verringert und ihre innere Ordnung wesentlich durchsichtiger und verständlicher ausgestaltet werden konnte.

c) Verjährungsrecht

Allgemeine Überlegungen

Bei der Neugestaltung des Verjährungsrechts hat sich der Entwurf zunächst von der Tatsache leiten lassen, dass mit der Festlegung der Dauer einer Verjährungsfrist zwar eine wichtige Entscheidung getroffen wird, eine Beurteilung der Angemessenheit dieser Frist aber nur dann möglich ist, wenn mitbedacht wird, wann die Frist zu laufen beginnt und welche Maßnahmen sie zu hemmen oder zu unterbrechen vermögen. Erst die Zusammenschau von Fristdauer, Fristbeginn, Fristende, Fristhemmung und Fristunterbrechung ermöglicht es festzustellen, ob die Interessen von Gläubiger und Schuldner gerecht gegeneinander abgewogen sind.

Was die Interessen des Gläubigers anbelangt, war es das Ziel zu gewährleisten, dass ihm eine faire Chance eröffnet wird, seinen Anspruch geltend zu machen. Das bedeutet, dass ihm grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zusammenzutragen und die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins Werk zu setzen. Dieser Grundsatz kann nicht ausnahmslos durchgehalten werden. Es gibt Fallgestaltungen, in denen der Gläubiger die Verjährung seiner Forderung selbst dann hinnehmen muss, wenn er vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht wusste, ja nicht einmal wissen konnte, dass ihm ein Anspruch zusteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ihm ein vertraglicher Anspruch aus der Lieferung einer fehlerhaften Sache oder aus der Errichtung eines fehlerhaften Werks zusteht. In diesem Fall soll – wie im geltenden Recht – auch nach dem Recht des Entwurfs hinsichtlich des Verjährungsbeginns allein an den objektiven Tatbestand der Ablieferung bzw. Abnahme angeknüpft werden.

Was die Interessen des Schuldners betrifft, so richten sie sich in erster Linie darauf, vor den Nachteilen geschützt zu werden, die der Ablauf von Zeit bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche mit sich bringt. Der Schuldner kann Belege und Beweismittel nur für eine begrenzte Zeit aufbewahren. In Beweisnot kann er durch Zeitablauf auch deshalb geraten, weil Zeugen nicht mehr namhaft gemacht werden können, unerreichbar sind oder sich an die streitigen Vorgänge nicht mehr zu erinnern vermögen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen, von denen der Anspruch des Gläubigers abhängt, vermutet wird und dem Schuldner der Gegenbeweis dafür obliegt, dass jene Voraussetzungen nicht gegeben seien. So braucht der Gläubiger, der einen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend macht, nur darzutun, dass es zu einer objektiven Pflichtverletzung gekommen ist; gemäß dem bisherigen § 282 BGB ist es dann Sache des Schuldners zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ähnlich liegt es, wenn ein Anscheinsbeweis zu entkräften ist.

Das Verjährungsrecht muss den Schuldner aber nicht nur vor der Gefahr schützen, dass er durch Zeitablauf in Beweisnot gerät. Denn selbst wenn eine Beweisnot des Schuldners nicht vorliegt und der Anspruch des Gläubigers sachlich begründet ist, kann es den Schuldner hart treffen, wenn er trotz Ablaufs einer langen Zeit den Anspruch noch erfüllen muss. Es mag ein Zeitpunkt erreicht worden sein, in dem der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger auf seine Forderung nicht mehr zurückgreifen werde. Auch kann es unangemessen sein, vom Schuldner zu verlangen, dass er sich lange Zeit zur Erfüllung bereithält und entsprechende Vorsorgemaßnahmen trifft; dadurch kann er in seiner Dispositionsfreiheit unbillig eingeschränkt werden. Auch kann den Schuldner die Erfüllung des Anspruchs deshalb hart treffen, weil er infolge des Zeitablaufs Regressansprüche gegen Dritte verloren hat, sei es, weil der Regressschuldner nicht mehr aufgefunden werden kann oder zahlungsunfähig geworden ist, sei es auch, weil er sich seinerseits auf Verjährung der Regressforderung berufen kann.

Schließlich muss die Regelung des Verjährungsrechts auch der Rechtssicherheit dienen. Sie muss deshalb möglichst einfach und klar sein und muss nicht nur dem Gläubiger und dem Schuldner, sondern auch ihren Rechtsanwälten und den Gerichten praktikable Regeln an die Hand geben, mit denen sich verjährte von unverjährten Forderungen unterscheiden lassen. Es ist offensichtlich, dass ein Verjährungsrecht, dessen Regeln in diesem Sinne Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit gewährleisten wollen, im Einzelfall zu Ergebnissen führen kann, die unbillig erscheinen mögen. Dem ließe sich nur dadurch entgegenwirken, dass im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit kasuistische und differenzierende Regeln geschaffen werden, die verschiedene Ansprüche verschiedenen Verjährungsfristen unterstellen. Dafür würde jedoch – wie gerade die Erfahrungen mit dem geltenden Recht belegen – ein zu hoher Preis bezahlt, weil jede Abgrenzung zwischen verschiedenen Ansprüchen und den für sie maßgeblichen Verjährungsfristen praktische Probleme schafft, die nur dort in Kauf genommen werden sollten, wo dies aus besonders stichhaltigen Gründen unabweisbar erscheint.

Einführung einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren in Kombination mit einem Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium

Der Entwurf übernimmt in weiten Teilen das Verjährungsmodell der Principles of European Contract Law, die die Kommission für Europäisches Vertragsrecht – sog Lando-Kommission – im Februar 2001 verabschiedet hat, und folgt dem allgemeinen Ansatz der Schuldrechtskommission hinsichtlich einer deutlichen Reduzierung des Anwendungsbereichs der dreißigjährigen Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist soll drei Jahre betragen (§ 195 BGB-E) und am Schluss des Jahres beginnen, in dem der Anspruch fällig ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs.1 BGB-BE 2)).

Damit wird an die im Bereich der unerlaubten Handlungen entwickelte Regelung des bisherigen § 852 Abs. 2 BGB angeknüpft. Ohne Rücksicht auf das Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium sollen die Ansprüche in einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Fälligkeit verjähren (§ 199 Abs.3 und 4 BGB-BE). Ausgenommen von dieser 10-Jahres-Frist sind Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Freiheit, Körper, Leben oder Gesundheit gestützt werden. Für sie gilt eine absolute Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 199 Abs.2 BGB-BE).

Ausnahmetatbestände

Für den größten Teil der kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüche ist die regelmäßige Verjährungsfrist nicht geeignet, weshalb hierfür – in Entsprechung zu der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie – eine kürzere Frist von zwei Jahren vorgesehen werden soll (§ 438 Abs.1 Nr.3 und § 634a Abs.1 Nr.1 BGB-BE), die auch nicht erst mit Kenntnis bzw grob fahrlässiger Unkenntnis beginnen soll, sondern schon mit Lieferung der Sache oder Abnahme des Werks (§ 438 Abs. 2 und § 634a Abs. 2 BGB-E). Im Fall der Arglist bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Bestehen bleibt die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel von Bauwerken (§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB-BE). Parallel dazu wird entsprechend dem Vorschlag der Schuldrechtskommission für in Bauwerke eingebaute, mangelhafte Sachen sowie für gekaufte Bauwerke auch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen (§ 438 Abs.1 Nr.2 BGB-BE), um insbesondere den Bauhandwerkern die Rückgriffsmöglichkeit zu sichern.

Die dreißigjährige Verjährungsfrist bleibt erhalten für Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, für familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie für titulierte Ansprüche (§ 197 Abs.1 BGB-E). Für Ansprüche auf Rechte an einem Grundstück und deren Gegenleistung ist eine zehnjährige Frist vorgesehen (§ 196 BGB-BE).

Verminderung der Unterbrechungs- und Ausweitung der Hemmungstatbestände

Der Entwurf sieht als Unterbrechungstatbestände nur noch die Vollstreckungshandlung und das Anerkenntnis vor (§ 212 Abs.1 BGB-E). Im Übrigen sollen die bisherigen Unterbrechungsgründe, insbesondere gerichtliche Maßnahmen wie die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides, die Verjährung nur noch hemmen (§ 204 BGB-E). Die Hemmungstatbestände werden im Entwurf teilweise ausgedehnt und im Übrigen ergänzt: So sollen über den Anwendungsbereich der §§ 639 Abs.2, 651g Abs.2 Satz 3 und des § 852 Abs.2 BGB hinaus Verhandlungen über einen Anspruch seine Verjährung allgemein hemmen (§ 203 BGB-E).

Auch erkennt der Entwurf den Antrag auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung und das Gesuch um Prozesskostenhilfe als Hemmungsgründe an (§ 204 Abs.1 Nr.9 und 14 BGB-E). Den Verfahren vor "sonstigen" Streitbeilegung betreibenden Gütestellen im Sinne von § 15a Abs.3 EGZPO wird gleichfalls Hemmungswirkung zuerkannt und damit den Verfahren vor den von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen gleichgestellt (§ 204 Abs.1 Nr.4 BGB-E).

Schließlich wird der Schutz von Minderjährigen, die Opfer von Verletzungen ihrer sexuellen Selbstbestimmung werden, verbessert: Die Verjährung ihrer Ansprüche soll bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres gehemmt sein (§ 208 BGB-BE).

d) Integration der Verbraucherschutzgesetze

Die erwähnten schuldrechtlichen Verbraucherschutzgesetze, namentlich das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Haustürwiderrufsgesetz und das Teilzeit-Wohnrechtegesetz, sowie das AGB-Gesetz sollen in das Bürgerliche Gesetzbuch selbst aufgenommen werden. Dies bedeutet einen erheblichen Fortschritt an Transparenz und Verständlichkeit gegenüber einer Rechtsordnung, die ein und denselben Vertragstyp wie etwa den Darlehens- bzw Kreditvertrag in verschiedenen Gesetzen regelt oder für bestimmte, im Übrigen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Geschäfte Widerrufsrechte vorsieht, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesucht werden müssen. Diesem Bedürfnis hat der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.Juni 2000 (BGBl.I S.897) Rechnung getragen, indem er in einem ersten Schritt die Grundbegriffe ("Verbraucher" und "Unternehmer", §§ 13, 14 BGB) vereinheitlicht und weitgehend einheitliche Grundregelungen für das Widerrufs- und das Rückgaberecht, deren Konstruktion, Modalitäten und Rechtsfolgen geschaffen und diese Vorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt hat (§§ 361a und 361b BGB). Damit ist in der Sache der Weg einer Integration der Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch vorgezeichnet. Dieses erlangt indessen erst durch die Integration auch des AGB-Gesetzes wieder den Rang einer zivilrechtlichen Gesamtkodifikation. Nur durch die Integration der zivilrechtlichen Nebengesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch ist zudem auf längere Frist gewährleistet, wieder eine Homogenität in der Regelung des Privatrechts herzustellen und das (zivilrechtliche) Verbraucherrecht an den Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszurichten.

e) Schlussfolgerungen

Insgesamt ist die Mehrheit des Ausschusses der Auffassung, dass die Umsetzung der EU-Richtlinien durch eine umfassende Modernisierung des Schuldrechts verwirklicht werden sollte. Hierbei sollten die in der Zusammenstellung enthaltenen Verbesserungen berücksichtigt werden, die auch die Änderungen umfassen, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Drucksache 14/6857 S.6 ff.) vorgeschlagen hat, soweit die Bundesregierung diesen Vorschlägen folgen konnte (Drucksache 14/6857 S.42 ff.).

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/6040, S.98 ff verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Absatz 1

Zu Nummer 3 (Änderung des fünften Abschnitts des ersten Buchs über die Verjährung)

Der Ausschuss teilt den Regelungsansatz des Entwurfs zum Verjährungsrecht. Er hält allerdings die folgenden Änderungen für erforderlich:

Zu § 194 (Gegenstand der Verjährung)

Der Ausschuss ist der Frage nachgegangen, ob Herausgabeansprüche (auch) bei beweglichen Sachen unverjährbar sein sollen, wie dies im Schrifttum teilweise gefordert wird (zB Siehr, ZRP 2001, 346). Er hat sich mit der Bundesregierung dagegen entschieden. Die auch im bisherigen Recht schon neben der Ersitzung bestehende Verjährung des Herausgabeanspruchs erscheint im Interesse des Rechtsverkehrs und des Rechtsfriedens notwendig. Nach einer bestimmten Zeit soll die Ungewissheit über das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beendet sein. Wegen des hohen Stellenwerts des Eigentums ist im Entwurf für den Herausgabeanspruch aus Eigentum die außerordentlich lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gewählt worden. Gegen diese Entscheidung lässt sich auch nicht mit Siehr (ZRP 2001, 346) einwenden, es bestehe kein Bedürfnis für eine Verjährung des Herausgabeanspruchs. Siehr meint, die Verjährung schütze nur den Dieb und andere bösgläubige Besitzer, während die Gutgläubigen bereits durch Ersitzung (§ 937 BGB) oder Ersteigerung (§ 935 Abs.2 BGB) Eigentum erworben hätten. Tatsächlich schützt die Verjährung des Herausgabeanspruchs auch den gutgläubigen Erwerber. Dieser erwirbt zwar rein rechtlich gesehen wirksam das Eigentum durch Ersitzung oder durch Ersteigerung. Dies enthebt ihn aber nicht der Sorge, dass ihm böser Glaube entgegengehalten wird. Erst nach Ablauf der Verjährung kann auch der gutgläubige Erwerber sicher sein, dass ihm niemand mehr seine Rechte streitig macht. Dies gilt auch und gerade bei Kunstwerken. Gerade bei wertvollen Kunstwerken ist auch der gutgläubige Erwerber der Gefahr ausgesetzt, dass ihm böser Glaube vorgehalten und sein (wirksamer) Erwerb streitig gemacht wird.

Zu § 196 (Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück)

Der Ausschuss ist mit dem Entwurf der Ansicht, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Übertragung, Aufhebung oder Änderung des Rechts an einem Grundstück mit 10 Jahren bemessen werden sollte. Würde man es aber mit dem Entwurf dabei belassen, würde dies dazu führen, dass die Ansprüche auf die für solche Ansprüche vereinbarte Gegenleistung der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Dies würde zwar nicht dazu führen, dass die in § 196 bezeichneten Ansprüche nach Verjährung der Ansprüche auf die Gegenleistung noch erfüllt werden müssten. Dem stünde § 320 BGB entgegen. Indessen könnten solche Verträge nicht beendet werden. Dieses in der Sache nicht gerechtfertigte Ergebnis lässt sich nur vermeiden, wenn die Ansprüche auf die Gegenleistung in § 196 BGB-E einbezogen werden.

Zu § 199 (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen)

Der Ausschuss hält die Regelung des § 199 BGB-E im Grundsatz für zweckmäßig. Er hält indessen folgende Änderungen für geboten:

  1. Die bisherige Überschrift soll um den Zusatz "und Höchstfristen" ergänzt werden. Denn § 199 BGB-E regelt nicht allein den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, sondern auch besondere Verjährungsfristen, die als Höchstfristen erwähnt werden sollen.


  2. Der Ausschuss hält es für geboten, die regelmäßige Verjährungsfrist nicht schon mit Fälligkeit und Kenntnis bzw grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen beginnen zu lassen, sondern erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Umstände eintreten. Diese sog Ultimoverjährung gilt nach dem bisherigen § 199 BGB für die bisher in 2 und in 4 Jahren verjährenden Vergütungsansprüche. Der Entwurf verwirft diese Regelung, weil sie ungerecht und sachlich nicht veranlasst sei (Drucksache 14/6040 S.99). In der vor dem Ausschuss stattgefundenen Sachverständigenanhörung hat sich indes gezeigt, dass sie nicht unerhebliche praktische Erleichterungen bietet. Allerdings kann sie – wie der Entwurf mit Recht bemerkt – nicht nur für Vergütungsansprüche vorgesehen werden. Sie muss vielmehr für alle Ansprüche gelten, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Denn die Sachlage ist bei allen diesen Ansprüchen die gleiche.


  3. Nach Ansicht des Ausschusses sollte der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht von der Fälligkeit, sondern – insoweit wie bisher (vgl § 198 BGB) – von dem Entstehen des Anspruchs abhängen. Damit soll das mit dem Entwurf Gewollte zielsicherer erreicht werden. Der bisher in § 198 Satz 1 BGB verwandte Begriff der Entstehung des Anspruchs ist zwar gleichbedeutend mit der Fälligkeit des Anspruchs. Soweit indes künftig auch die deliktischen Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist unterfallen, ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung zum namentlich im Deliktsrecht angewandten Grundsatz der Schadenseinheit, die der Entwurf unangetastet lassen möchte, fortgesetzt werden kann. Wenn jemand heute körperlich geschädigt wird, lässt sich sagen, dass sein Anspruch auf Ersatz jener Heilungskosten, die in 5 Jahren anfallen werden, schon heute "entstanden" ist; als fällig kann er dagegen wohl nicht bezeichnet werden. Wenn jene Schäden zwar vorhersehbar sind, in ihrer konkreten Ausprägung aber noch nicht feststehen, können sie nicht mit der – mit dem Begriff der Fälligkeit untrennbar verbundenen – Leistungsklage verfolgt werden, sondern allein mit der Feststellungsklage. Daher erscheint es angezeigt, generell wieder zu dem Begriff der Entstehung des Anspruchs zurückzukehren.


  4. § 199 Abs. 3 BGB-E enthält zwei unterschiedlich wirkende Regelungen für die verschiedenen Arten des Anspruchs auf Schadensersatz, die oft missverstanden worden sind. Die Regelungen sollen entzerrt werden. Dazu soll in Absatz 2 unmittelbar nur die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit geregelt werden. Als Anknüpfungspunkt für die Frist soll nicht mehr die Verwirklichung der Gefahr genannt werden. Es gibt nämlich außer den im Entwurf genannten drei Anknüpfungspunkten noch weitere, zB bei Unterlassungsansprüchen den Zeitpunkt, in dem eine Handlung geboten gewesen wäre. Deshalb soll neben der Begehung der Handlung und der Pflichtverletzung das den Schaden auslösende Ereignis als Auffangtatbestand genannt werden.


  5. Absatz 3 soll regeln, was für die nicht in § 199 Abs.2 BGB-BE genannten Schadensersatzansprüche, insbesondere für solche wegen der Verletzung des Eigentums oder des Vermögens gelten soll. Ein solcher Anspruch verjährt, wenn die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nicht vorliegt, in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Liegt auch die Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs nicht vor, verjährt er ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis in 30 Jahren von dem schadensauslösenden Ereignis an. Maßgeblich soll stets die im Ergebnis früher ablaufende Verjährungsfrist sein.


  6. § 199 Abs.2 BGB-E gilt nicht nur für andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche, sondern auch für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Eigentums und des Vermögens. Für letztere wird in § 199 Abs.3 BGB-BE eine ausdrückliche Regelung getroffen. Der verbleibende Regelungsinhalt des § 199 Abs.2 BGB-E soll in Absatz 4 untergebracht werden.

Zu § 200 (Beginn anderer Verjährungsfristen)

Als Folge der Änderungen in § 199 BGB-E muss § 200 BGB-E redaktionell angepasst werden.

Zu § 201 (Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen)

Die Änderung entspricht der Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 5, der sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat. Der Austausch des Begriffs Fälligkeit durch den Begriff Entstehung ist eine Folgeänderung zur entsprechenden Änderung des § 199 Abs.1 Nr.1 BGB-E.

Zur Änderung der Überschrift des Titels 2

Die Änderung der Überschrift des Titels 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 (dort Unterpunkt 1a) der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu § 203 (Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen)

Der Ausschuss hält es für richtig, die bisher nur in einzelnen Fällen geregelte (§ 852 Abs. 2 BGB) und von der Rechtsprechung entwickelte Hemmung durch Verhandlungen zu einem allgemeinen Rechtsinstitut auszubauen, wie es der Entwurf vorschlägt. Er ist indes der Meinung, dass die Ablauffrist nicht zwei, sondern drei Monate betragen sollte. Diese Verlängerung der Frist für die Ablaufhemmung nach Beendigung der Verhandlungen von zwei auf drei Monate soll dem Gläubiger genügend Zeit geben, im Fall eines unerwarteten Abbruchs der Verhandlungen Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten.

Zu § 204 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)

Zu Absatz 1

Zu Nummer 4

Im Entwurf wird für die Hemmungswirkung auf die Bekanntgabe des Güteantrags abgestellt. Dies ist problematisch, weil eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und so auch eine formlose Bekanntgabe, insbesondere durch einfachen Brief möglich ist. In diesen Fällen wiederum ist zu besorgen, dass der Schuldner bestreitet, den Brief erhalten zu haben, was in der Praxis kaum zu widerlegen ist und die Hemmungsregelung untauglich werden ließe. Es erscheint daher sachgerecht, auf das – aktenmäßig nachprüfbare – Vorgehen der Gütestelle abzustellen. Wenn die Gütestelle die Bekanntgabe des Güteantrags veranlasst, also beispielsweise den an den Schuldner adressierten Brief mit dem Güteantrag zur Post gibt, sollen die Voraussetzungen für die Hemmung erfüllt sein. In gleicher Weise wird die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags nicht mehr von der demnächst erfolgenden Bekanntgabe, sondern von der demnächst erfolgenden Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags abhängig gemacht.

Zu Nummer 9

Mit der Änderung wird die Frist für die Zustellung des Arrestbefehls, der einstweiligen Verfügung und der einstweiligen Anordnung an die Vollziehungsfrist des § 929 Abs.2 ZPO angeglichen.

Zu Nummer 11

Das Abstellen auf den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 11 der Stellungnahme des Bundesrates. Verzichtet wird auf die in der Gegenäußerung der Bundesregierung vorgeschlagene Nennung des § 1044 ZPO, damit der Anwendungsbereich nicht auf Schiedsverfahren in Deutschland beschränkt ist.

Zu Nummer 14

Wie bei dem Antrag an die Gütestelle soll auch bei dem Antrag auf Prozesskostenhilfe auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags abgestellt werden.

Zu Absatz 2

Die Änderung des Absatzes 2 entspricht im Wesentlichen der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 12 der Stellungnahme des Bundesrates. Zusätzlich wird nicht auf die Erledigung, sondern auf die Beendigung des eingeleiteten Verfahrens abgestellt. Es gibt Verfahren, die ohne einen besonderen Erledigungsakt enden, beispielsweise das in § 199 Abs.1 Nr.7 BGB-E genannte selbständige Beweisverfahren. Diesbezüglich wird auch in dem bisherigen § 477 BGB die Beendigung des Verfahrens genannt. Es erscheint daher besser, die Hemmung allgemein mit der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens enden zu lassen. Sachliche Änderungen ergeben sich dadurch nicht. Außerdem entfällt die in der Gegenäußerung vorgeschlagene Einschränkung, wonach ein Stillstand durch Nichtbetreiben des Verfahrens dann die Hemmung nicht beendet, wenn das Nichtbetreiben auf einem "triftigen Grund" beruht. Die Aufnahme dieses durch die Rechtsprechung geprägten, unbestimmten Rechtsbegriffs würde keine Erleichterung in der Rechtsanwendung bringen. Auch mit dieser Streichung sind keine sachlichen Änderungen verbunden.

Zu § 207 (Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen)

Zu Absatz 1

Die Änderung entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 14 und 15 der Stellungnahme des Bundesrates. Die Ersetzung der Wörter "Stiefeltern und Stiefkinder" durch "Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern" beruht darauf, dass in den einschlägigen Vorschriften des Familienrechts von "Kind" und von "Ehegatten eines Elternteils" die Rede ist und im Verjährungsrecht keine abweichenden Begriffe eingeführt werden sollten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die Klarstellung, dass eine Hemmung nach § 208 BGB-BE über die schon nach § 207 BGB-BE erfolgende Hemmung möglich ist.

Zu § 208 (Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung)

Der Ausschuss stimmt dem neuen Hemmungsgrund zu. Allerdings ist er der Ansicht, dass die im Entwurf vorgeschlagene Altersgrenze zu kurz greift. Minderjährige Opfer von Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung sind häufig auch nach Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit mit 18 Jahren emotional nicht in der Lage, ihre Ansprüche wegen solcher Taten selbst zur verfolgen. Im Interesse des Opferschutzes sollte deshalb nicht auf die Volljährigkeit, sondern auf das 21. Lebensjahr abgestellt werden. Diese Grenze ist den Grenzen des § 105 JGG entlehnt. Die Hemmung nach Satz 1 kommt sowohl zum Zuge, wenn die Tat an einem minderjährigen Opfer verübt wird, als auch, wenn die Tat zwischen der Vollendung des 18. und des 21. Lebensjahres des Opfers geschieht.

Diese Hemmung soll ergänzt werden. Mit dem neuen Satz 2 soll eine Hemmung der Verjährung während der Zeit vorgesehen werden, in der Gläubiger und Schuldner zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben. Das Opfer von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist oftmals wegen der Rücksichtnahme auf eine häusliche Gemeinschaft mit dem Täter nicht in der Lage, seine Ansprüche zu verfolgen. Es ist daher sachgerecht, dass seine Ansprüche so lange gehemmt sind, bis die häusliche Gemeinschaft beendet ist und er die für eine Verfolgung seiner Ansprüche notwendige Ungebundenheit von den Zwängen der Hausgemeinschaft erlangt. Die Hemmung nach dem neuen Satz 2 ist zum einen eine Anschlussregelung zu der Verjährungshemmung nach Satz 1: Lebt der Gläubiger auch über die Vollendung des 21.Lebensjahres hinaus in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner, dauert die Hemmung fort. Zum anderen wirkt die Hemmung nach dem neuen Satz 2 aber auch in anderen Fällen: Kommt es beispielsweise zu Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von zwei volljährigen Partnern, so ist auch dann die Verjährung gehemmt, bis die häusliche Gemeinschaft endet, also einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.

Zu § 213 (Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen)

Die Änderung der Überschrift entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 (dort Unterpunkt 1b) der Stellungnahme des Bundesrates. Die Änderungen des Textes entsprechen der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 9 (dort Unterpunkt 1c) und 16 der Stellungnahme des Bundesrates, der sich der Ausschuss anschließt.

Zu § 218 (Unwirksamkeit des Rücktritts)

Der Bundesrat hat in Nummer 93 seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen der Schuldner nach § 275 Abs.1 BGB-E wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten braucht, die Anwendung des § 218 BGB-E zweifelhaft sein kann, weil der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch in diesem Falle ausgeschlossen ist und daher nicht verjähren kann. Ein Beispiel ist der als unfallfrei verkaufte Gebrauchtwagen, der tatsächlich einen Verkehrsunfall hatte. Der Nacherfüllungsanspruch ist nach § 275 Abs. 1 BGB-E ausgeschlossen, weil es unmöglich ist, ein unfallbehaftetes Auto unfallfrei zu machen. Auch in diesem Fall soll ein Rücktritt des Käufers nach § 218 BGB-E unwirksam sein, wenn der Nacherfüllungsanspruch, wäre er nicht ausgeschlossen, verjährt wäre. In der Gegenäußerung der Bundesregierung wird vorgeschlagen, dieses Problem mittels der vorstehenden Überlegungen im Wege der teleologischen Erweiterung der Vorschrift zu lösen. Ob dieser Weg in der Praxis gewählt und das richtige Ergebnis erreicht wird (nicht gesehen zB von Knütel, NJW 2001, 2519), ist nicht sicher. Der Ausschuss hält es daher in Übereinstimmung mit der von der Bundesministerin der Justiz eingesetzten Kommission "Leistungsstörungsrecht" für angezeigt, diese Frage ausdrücklich zu regeln. Daher wird mit dem neuen Satz 2 eine ausdrückliche Regelung getroffen. Diese Regelung umfasst zusätzlich die Fälle, in denen sich der Schuldner auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs.2 und 3, § 439 Abs.3 und § 635 Abs.3 BGB-BE beruft. Zwar ist in diesen Fällen der Anspruch nicht ausgeschlossen und daher grundsätzlich der Verjährung zugänglich. Angesichts der im Übrigen vorgenommenen Gleichbehandlung insbesondere der Fälle des § 275 Abs.2 und 3 BGB-BE mit denen des § 275 Abs.1 BGB-E und dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit ist es aber zweckmäßig, auch hierfür eine ausdrückliche Regelung zu treffen.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 241)

Die Streichung des Adjektivs "besondere" dient der Vermeidung von Missverständnissen. § 241 Abs.2 BGB-BE ist über § 311 Abs.2 BGB-BE insbesondere Grundlage der bisher so genannten Haftung aus culpa in contrahendo mit der neuen Anspruchsgrundlage in § 280 Abs.1 BGB-BE. § 241 Abs.2 BGB-BE beschreibt darüber hinaus aber auch vertragsbegleitende nicht leistungsbezogene Nebenpflichten. Hieran knüpfen etwa § 282 BGB-BE oder § 324 BGB-BE an. Die Erwähnung einer Verpflichtung zu "besonderer" Rücksicht diente an sich zur Abgrenzung von den allgemeinen, jedermann treffenden Rücksichtnahmepflichten. Daraus kann sich aber das Missverständnis ergeben, dass innerhalb der sich aus einem Schuldverhältnis ergebenden Pflichten zu unterscheiden ist zwischen einigen, die zu "besonderer" Rücksicht verpflichten und deren Verletzung deshalb eine Haftung etwa aus culpa in contrahendo auslösen kann, und anderen, deren Verletzung schlicht unbeachtlich ist, weil sie eben nur zu "einfacher" Rücksicht verpflichten. Dieses Missverständnis könnte noch dadurch gefördert werden, dass § 311 Abs.3 Satz 2 BGB-BE die Begründung eines Schuldverhältnisses mit Pflichten nach § 241 Abs.2 BGB-BE zu Dritten insbesondere dann vorsieht, wenn Dritte in "besonderem" Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang ist letzteres aber durchaus einschränkend gemeint. Der Ausschuss ist deshalb der Ansicht, dass das Adjektiv "besondere" in § 241 Abs.2 BGB-BE entfallen sollte. Das verdeutlicht dann, dass § 241 Abs.2 BGB-E Rücksichtnahmepflichten nur noch als besondere Pflichtenkategorie regelt, die als solche aber bei jedem Schuldverhältnis auftreten kann, ohne dass diese Rücksichtnahmepflichten auf "besondere" Pflichten reduziert werden könnten.

Zu Nummer 4a (Neufassung von § 244 Abs. 1)

§ 244 Abs.1 BGB bestimmt, dass eine im Inland zu bewirkende Zahlung grundsätzlich auch dann in "Reichswährung" erfüllt werden kann, wenn die Forderung in einer ausländischen Währung ausgedrückt ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich vereinbart ist. Diese Regelung verändert sich ab dem 1.Januar 2002 durch die Einführung des Euro auch als Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt an ist der Euro die alleinige Währung in der Eurozone. In § 244 Abs.1 BGB-BE muss deshalb auch darauf abgestellt werden, ob die Forderung in einer anderen Währung als dem Euro ausgedrückt ist. Dies wäre auch ohne eine Änderung des § 244 Abs. 1 BGB auf Grund des EG-Rechts so. Der Ausschuss hält es aber für geboten, dies in dem völlig überholten Text auch zum Ausdruck zu bringen. Der Ausschuss hat erwogen, ob weiterhin auf Forderungen abgestellt werden soll, die im Inland zu zahlen sind, oder ob diese Regelung auch auf Forderungen erstreckt werden kann, die in einem anderen Land zu zahlen sind, das an der Europäischen Währungsunion teilnimmt. Dies wäre aller-dings durch die Einführung des Euro nicht veranlasst. Es würde sich hierbei auch um eine neue, so bisher nicht beste-hende Regel des Internationalen Privatrechts handeln. Eine solche Regel müsste eingehender geprüft werden, zumal ein Bedürfnis hierfür bislang nicht ersichtlich ist. Die Regelung soll deshalb nur an die Rechtslage ab dem 1. Januar 2002 angepasst und nicht inhaltlich verändert werden. Zu Nummer 5 (Einfügung von § 247) Die Änderung in der Beschreibung der europäischen Be-zugsgröße für den Basiszinssatz entspricht der Gegenäuße-rung der Bundesregierung zu Nummer 18 der Stellung-nahme des Bundesrates. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf eine zweite Änderung, die sich aus der Überleitungsvorschrift hierzu in Artikel 229 § 7 Abs. 3 EGBGB-BE ergibt. Dort wird be-stimmt, dass die erste Änderung nach § 247 BGB-BE un-














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