D-Bundestag
14.Wahlperiode
  Drucksache 14/6393
22.06.01
  [ - ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ]

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)

A. Zielsetzung

Die Regelungen des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichts- ordnung und anderer Gesetze (6.VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl.I S.1626) haben zu einer erheblichen Entlastung der Oberverwaltungs- gerichte geführt. Bei der Anwendung der neuen Regelungen haben sich aller- dings eine Reihe von Problemen ergeben. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Frist von einem Monat für die Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bzw. die Frist von zwei Wochen bei dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde vielfach nicht ausreicht, um den Rechtsbehelf so zu begründen, dass die Begründung den Anforderungen des Oberverwaltungsge- richts genügt. Die Folge ist eine bedenklich hohe Zahl unzulässiger Anträge auf Zulassung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom 27.Oktober 1999 (1 BvR 385/90) – BVerfGE 101,106 hat das Bundesverfassungsgericht § 99 Abs.1 Satz 2 iVm Abs.2 Satz 1 VwGO für unvereinbar mit Artikel 19 Abs.4 GG erklärt, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt, und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.Dezember 2001 einen verfassungsgemä- ßen Zustand herzustellen.



B. Lösung

Der Entwurf schlägt für die von der Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts betroffenen Fälle ein „in-camera-Verfahren“ vor, also ein Verfahren, bei dem geheimhaltungsbedürftige Vorgänge nur gegenüber dem Gericht offen gelegt werden. Im Übrigen sind folgende Korrekturen vorgesehen:



C. Alternativen

Keine.



D. Kosten

Keine



Anschreiben an den Präsidenten des Deutschen Bundestages

(nicht abgebildet)

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)

(nicht abgebildet)

Begründung

A.  Allgemeiner Teil

Die Regelungen des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6.VwGOÄndG) vom 1.November 1996 (BGBl.I S.1626) haben zu einer erheblichen Entlastung der Oberverwaltungsgerichte geführt. Insbesondere sind in den klassischen Verfahren die Erledigungszahlen pro Richter bei den Oberverwaltungsgerichten stark angestiegen. Angesichts dieser Entwicklung sind bei dem Rechtsmittelsystem der Verwaltungsgerichtsordnung nur Randkorrekturen veranlasst, die praktischen Bedürfnisse Rechnung tragen und Probleme beseitigen, die sich bei der Anwendung der neuen Regelungen ergeben haben. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Frist von einem Monat für die Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bzw die Frist von zwei Wochen bei dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde vielfach nicht ausreicht, um den Rechtsbehelf so zu begründen, dass die Begründung den Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts genügt. Die Folge ist eine bedenklich hohe Zahl unzulässiger Anträge auf Zulassung der Berufung bzw auf Zulassung der Beschwerde. Neben diesem Hauptkritikpunkt wird beanstandet, dass das geltende Recht keine Möglichkeit vorsieht, Zweifelsfragen höchstrichterlich zu entscheiden, die sich bei den Kriterien, unter denen eine Berufung zuzulassen ist, ergeben haben. Schließlich wird bemängelt, dass das Verwaltungsgericht keine Möglichkeit hat, auf die Zulassung der Berufung Einfluss zu nehmen. Dadurch werde die Klärung von Rechtsfragen, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts klärungsbedürftig sind, erschwert.

Der Entwurf schlägt deshalb Folgendes vor:

Die Korrekturen bei dem Rechtsmittelrecht der Verwaltungsgerichtsordnung geben Gelegenheit, dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.Oktober 1999 (1 BvR 385/90) – BVerfGE 101,106 – Rechnung zu tragen. Das Gericht hat § 99 Abs.1 Satz 2 iVm Abs.2 Satz 1 VwGO für unvereinbar mit Artikel 19 Abs.4 GG erklärt, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt, und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2001 einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen. Bis zu einer entsprechenden Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht eine vorläufige Regelung getroffen. Danach sind die Vorgänge zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung dem Gericht vorzulegen, ohne dass dieses den Beteiligten Akteneinsicht gewähren oder den Akteninhalt in sonstiger Weise, etwa in einer Entscheidungsbegründung bekannt geben darf. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung darüber, ob die Vorlage zu Recht verweigert wird, dem den Vorsitz führenden Richter als Einzelrichtersache zugewiesen (vgl BVerfGE 101,106, 132).

Der Entwurf schlägt für die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffenen Fällen ein „in-camera-Verfahren“ vor, also ein Verfahren, bei dem geheimhaltungsbedürftige Vorgänge nur gegenüber dem Gericht offen gelegt werden. Eine Ausdehnung dieses Verfahrens auf Fälle, in denen die Einsicht in Akten oder Urkunden oder die Erteilung von Auskünften nicht das Rechtsschutzziel ist, wäre im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs.1 GG) verfassungsrechtlich bedenklich. Im Hinblick darauf, dass die verfahrensrechtliche Lösung gleichzeitig den Erfordernissen des staatlichen Geheimschutzes ausreichend Rechnung tragen muss, schlägt der Entwurf vor, die Verfahren bei den Oberverwaltungsgerichten und beim Bundesverwaltungsgericht zu konzentrieren, damit möglichst wenig Richter mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befasst werden. Deshalb wird für Verfahren gegen den Bund, in denen die Einsichtnahme in geheimhaltungsbedürftige Urkunden oder Akten oder die Erteilung von geheimhaltungsbedürftigen Auskünften Gegenstand des Klagebegehrens ist, eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen. In Fällen, in denen die Klage nicht gegen den Bund gerichtet ist, sieht der Entwurf eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts vor.

Da die vorgeschlagenen Maßnahmen der Verfahrensverbesserung dienen, werden sie sich nicht kostenerhöhend auswirken. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das allgemeine Preisniveau und auf das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht gegeben.

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Nr.1 in Verbindung mit Artikel 72 des Grundgesetzes.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Zu § 46 Nr.3 VwGO (Nr.1)

§§§


Zu § 47 Abs.2 VwGO (Nr.2)

§§§


Zu § 48 Abs.1 Satz 1 VwGO (Nr.3)

§§§


Zu § 49 Nr.3 VwGO (Nr.4)

§§§


Zu § 50 Abs.1 Nr.3 VwGO (Nr.5)

§§§


Zu § 67 Abs.1 VwGO (Nr.6)
Zu Buchstabe a

§§§


Zu Buchstabe b

§§§


Zu Buchstabe c

§§§


Zu Buchstabe d

§§§


Zu § 99 VwGO (Nr.7)

§§§


Zu den §§ 124 bis 124 c VwGO (Nr.8-10)

§§§


Zu den Regelungen im Einzelnen

zu § 124 VwGO

§§§


Zu § 124a VwGO

§§§


Zu § 124b VwGO

§§§


Zu § 124c VwGO

§§§


Zu § 127 VwGO (Nr.11)

§§§


Zu § 130 VwGO (Nr.12)

§§§


Zu § 134 Abs.1 VwGO (Nr.13)

§§§


Zu § 146 VwGO (Nr.14)

Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b

§§§


Zu § 152 Abs.1 VwGO (Nr.15)

§§§


Zu § 165a (Nr.16)

§§§


Zu § 166 VwGO (Nr.17)

§§§


Zu § 172 VwGO (Nr.18)

§§§


Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesleistungsgesetzes)

§§§

Zu Artikel 3 (Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

§§§


Zu Artikel 4 (Aufhebung des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit)

§§§


Zu Artikel 5 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes)

§§§


Zu Artikel 6 (Überleitungsvorschrift)

§§§


Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

§§§


[ - ] Gesetzentwurf [ ][ » ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de