Motive zu § 651g – Änderung BGB
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Begründung des Entwurfs – Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu § 651g Abs.2 Satz 3 (Nr.6)

    Die Vorschrift betrifft die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter, die nach erfolgter Hemmung wieder zu laufen beginnt, wenn der Reiseveranstalter die Ansprüche des Reisenden zurückweist. Im Vordergrund der Mitteilung des Reiseveranstalters steht die Information für den Reisenden, dass der Veranstalter die Ansprüche nicht für berechtigt hält, so dass der Reisende sich darüber klar werden muss, ob und welche Schritte er nunmehr unternehmen will, um eine Verjährung zu verhindern. Da es sich um einen Kontakt in einer laufenden Kommunikation zwischen Reisendem und Reiseveranstalter handelt, besteht kein besonderes Bedürfnis für eine nur durch Schriftform oder elektronische Form zu leistende Echtheits- und Identitätsüberprüfung, wie es etwa bei einer erstmaligen Geschäftsanbahnung der Fall wäre. Die an die Zurückweisung der Ansprüche für den Reisenden geknüpften Rechtsfolgen sind unabhängig von einer eigenhändigen Unterschrift auf Seiten des Reiseveranstalters. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Nummer 3, § 126b verwiesen.

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