Motive zu § 635   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 635 – Nacherfüllung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2


Zu Absatz 3

Die Vorschrift begrenzt den Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung.

Aus der allgemeinen Vorschrift des § 275 RE ergibt sich, dass der Werkunternehmer nicht zur Nacherfüllung verpflichtet ist, soweit und solange sie ihm nicht möglich (§ 275 Abs. 1 RE) oder nicht zumutbar (§ 275 Abs. 2 RE) ist. Diese Regelung stimmt inhaltlich mit dem bisherigen § 633 Abs. 2 Satz 3 überein. Zwar sieht das geltende Recht eine Verweigerung der Mängelbeseitigung durch den Unternehmer nur dann vor, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Eine solche Unverhältnismäßigkeit wird von der Rechtsprechung aber vor allem angenommen, wenn die Mängelbeseitigung für den Unternehmer nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist (BGH, NJW 1973, 138, 139). Es ist daher sachgerecht, wenn die Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts insoweit auch für die Verpflichtung des Werkunternehmers zur Nacherfüllung gelten. Auf diese Weise wird der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers insbesondere in den Fällen eingeschränkt, in denen der Mangel des Werks auf einem Verschulden eines Lieferanten des Werkunternehmers beruht und der Werkunternehmer die Mangelhaftigkeit des Werks nicht zu vertreten hat. Hier wird dem Werkunternehmer eine Nacherfüllung regelmäßig nicht zumutbar sein.

§ 635 Abs. 3 RE ergänzt daher die allgemeine Vorschrift des § 275 RE in ähnlicher Weise, wie das oben zu § 439 RE im Kaufrecht dargestellt wurde. Abweichungen ergeben sich nur daraus, dass sich hier die Unmöglichkeit bzw. die Einreden aus § 275 Abs. 2 bzw. § 635 Abs. 3 RE von vornherein auf den Nacherfüllungsanspruch insgesamt und nicht auf die einzelnen Arten der Nacherfüllung beziehen, weil der Anspruch des Bestellers nur auf Nacherfüllung, nicht aber auf eine ihrer Arten gerichtet ist. Mit § 635 Abs. 3 RE wird die Pflicht des Werkunternehmers zur Nacherfüllung eingeschränkt, wenn ein Mangel des Werks nur durch unverhältnismäßige Kosten beseitigt werden kann. In einem solchen Fall soll der Werkunternehmer auch dann von der Nacherfüllung befreit sein, wenn ihm diese unter Umständen noch zumutbar ist.



Zu Absatz 4

Absatz 4 räumt dem Werkunternehmer, der Nacherfüllung in Form der Herstellung eines neuen Werks leistet, einen Anspruch auf Rückgewähr des mangelhaften Werks nach den §§ 346 bis 348 RE ein, da anderenfalls fraglich sein könnte, ob er das mangelhafte Werk vom Besteller nach den Vorschriften des Rücktrittsrechts oder nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen kann. Die Vorschrift entspricht § 439 Abs. 4 RE im Kaufrecht.

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.264 f)

§§§

  § 635 BGB [ ]  

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