Motive zu § 536 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 536 Entwurf
  1. Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 537 Abs.1 BGB, ist aber zum einen sprachlich modernisiert. Außerdem ist die Regelung für die völlige Aufhebung der Tauglichkeit textlich stärker von der Regelung für die Tauglichkeitsminderung abgesetzt worden, um die unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verdeutlichen. Schließlich ist der Verweis auf die kaufrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Minderung entfallen. Dieses Verfahren hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Die Praxis gibt stattdessen den Minderungsbetrag ohne Zugrundelegung der komplizierten Berechnungsformel regelmäßig in geschätzten Prozentsätzen an. Dem trägt die offenere Formulierung in Absatz 1 Satz 2 Rechnung.

  2. Absatz 2 enthält die bisherige Regelung des § 537 Abs.2 Satz 1 BGB über die zugesicherte Eigenschaft. Ob die zugesicherte Eigenschaft neben dem Fehler im Mietrecht, wo der subjektive Fehlerbegriff gilt, tatsächlich große eigenständige Bedeutung hat, kann bezweifelt werden. Überlegungen, die Vorschrift zu streichen, werden jedoch sinnvollerweise erst im Gesamtzusammenhang mit einer Neuregelung des Gewährleistungsrechts im Rahmen der Schuldrechtsreform anzustellen sein, der an dieser Stelle nicht vorgegriffen werden soll.

    § 537 Abs.2 Satz 2 BGB ist entfallen. Eine inhaltliche Änderung soll damit nicht verbunden sein. Die Vorschrift hatte lediglich klarstellenden Charakter, indem sie die Zusicherung einer Grundstücksgröße als Beispiel für die Eigenschaftszusicherung anführte. In der Praxis ergaben sich daraus häufig Missverständnisse, denn nicht in jeder Größenangabe liegt automatisch eine Zusicherung.

  3. Als Absatz 3 wird die Haftung für Rechtsmängel, die bisher in § 541 BGB geregelt war und auf die Rechtsfolgen bei Sachmängeln verwies, angefügt. Damit sind die wichtigsten Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln in einer Vorschrift übersichtlicher zusammengefasst.

  4. Absatz 4 enthält wie § 537 Abs.3 BGB den Hinweis auf die Unabdingbarkeit der Vorschrift für die Wohnraummiete.

(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.40 f)

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