Motive zu § 485   Neufassung BGB
[ « ][ ][ A ][ I ][ » ]
Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 485 – Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

§ 485 RE entspricht dem bisherigen § 5 TzWrG. Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 Abs. 1. Lediglich die Verweisung auf § 355 RE wird angepasst.

Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 1 TzWrG. Auch hier werden lediglich die Verweisungen angepasst. Der bisherige § 5 Abs. 1 Satz 2 TzWrG entfällt, da nunmehr – wie oben ausgeführt – in § 355 Abs. 3 RE eine einheitliche Erlöschensfrist für den Fall der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung geregelt ist.

Absatz 3 entspricht wörtlich – mit Ausnahme der wiederum angepassten Verweisungen – dem bisherigen § 5 Abs. 3 TzWrG.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 4 TzWrG. Es wird jetzt lediglich auf die sich aus der Informationspflichtenverordnung ergebenden erforderlichen Angaben verwiesen. Der bisherige letzte Halbsatz des § 5 Abs. 4 („spätestens jedoch …“) kann wiederum wegen der Schaffung einer einheitlichen Frist in § 355 Abs. 3 RE entfallen. Absatz 5 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 Abs. 5 TzWrG. Lediglich die Verweisung wird angepasst.

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.252)

§§§

  § 485 BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de