Motive zu § 326   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 326 – Gegenleistung beim Ausschluss der Leistungspflicht
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.188 f)

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchuldR-ModG (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 326
Gegenleistung beim Ausschluss
der Leistungspflicht


§ 326
Befreiung von der Gegenleistung und
Rücktritt
beim Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs.1
oder 2 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch
auf die Gegenleistung. Bei einer Teilleistung
gilt § 441 Abs.3 entsprechend; der Gläubiger
kann in diesem Fall vom ganzen Vertrag
zurücktreten, wenn er an der bewirkten
Leistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner
die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so
findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs.1 bis 3
nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die
Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet
§ 441 Abs.3 entsprechende Anwendung.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Fall
der nicht vertragsgemäßen Leistung die
Nacherfüllung nach § 275 Abs.1 bis 3 nicht
zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf
Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs.1
oder 2 nicht zu leisten braucht, allein oder
weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser
vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu
einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im
Verzug der Annahme ist, so behält der
Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung.
Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen
lassen, was er infolge der Befreiung von
der Leistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf
Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs.1
bis 3 nicht zu leisten braucht, allein
oder weit überwiegend verantwortlich oder
tritt dieser vom Schuldner nicht zu
vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu
welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme
ist, so behält der Schuldner den Anspruch
auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch
dasjenige anrechnen lassen, was er infolge
der Befreiung von der Leistung erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder
zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285
Herausgabe des für den geschuldeten
Gegenstand erlangten Ersatzes oder
Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt
er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese
mindert sich jedoch nach Maßgabe des
§ 441 Abs.3 insoweit, als der Wert
des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs
hinter dem Wert der geschuldeten Leistung
zurückbleibt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht
geschuldete Gegenleistung bewirkt ist,
kann das Geleistete nach §§ 346 bis 348
zurückgefordert werden.“

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht
geschuldete Gegenleistung bewirkt ist,
kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348
zurückgefordert werden.

 

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs.1
bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger
zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323
mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.33)

§§§

Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 326

Zur Änderung der Überschrift

§§§

Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 2

§§§

Zu Absatz 5

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.193)

§§§

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