Motive | zu § 324 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 324 RE regelt den Fall, dass zwar nicht die Leistung nicht oder schlecht erbracht wird, der Schuldner aber sonstige Pflichten verletzt. Dabei handelt es sich um dieselben Pflichten, die § 282 RE für den Schadensersatz statt der Leistung anspricht und die in der Begründung zu dieser Vorschrift bereits erläutert wurden. Auch für den Rücktritt wegen der Verletzung einer Nebenpflicht sollen dieselben gesteigerten Voraussetzungen gelten wie für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. § 324 RE entspricht deshalb § 282 RE. Auch die Schuldrechtskommission hatte bereits in ganz ähnlicher Weise für Nebenpflichtverletzungen einen Ausschlussgrund für den Rücktritt in § 323 Abs.3 Nr.2 KE vorgesehen.
Auch hier war zu berücksichtigen, dass derartige Pflichtverletzungen durch den Schuldner auch vom Gläubiger weit oder überwiegend zu vertreten sein können. In einer solchen Lage muss auch der Rücktritt nach § 324 RE ausgeschlossen sein. Dies bestimmt Satz 2 unter Verweis auf § 323 Abs.5 RE.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.187)
§§§
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses SchuldR-ModG (14/7052) |
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(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.32 f)
§§§
Die Änderungen in § 324 BGB-E entsprechen den Änderungen des § 282 BGB-E. Auf die Ausführungen zu § 282 BGB-BE wird Bezug genommen. § 324 Satz 2 BGB-E sollte entfallen, weil die dort genannten Ausschlüsse des Rücktrittsrechts nicht ohne weiteres auf die Fälle des § 324 BGB-BE zu übertragen sind. Dass der Gläubiger sich in Annahmeverzug befand, sollte für die Folgen einer Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten regelmäßig ohne Bedeutung sein. Dass der Gläubiger die Pflichtverletzung (auch) zu vertreten hat, kann erforderlichenfalls im Rahmen der Rücktrittsvoraussetzungen des § 324 BGB-BE bei der Prüfung der „Zumutbarkeit“ berücksichtigt werden. Wie bei § 282 BGB-E kann auch hier auf das Erfordernis der „Wesentlichkeit“ der Pflichtverletzung verzichtet werden. Die Fassung des § 324 BGB-BE entspricht in der Sache dem Vorschlag der Kommission „Leistungsstörungsrecht“.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.192 f)
§§§
zu § 324 BGB | [ ] |
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