Motive zu § 311a   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 311a – Ausschluss der Leistungspflicht bei Vertragsschluss
Vorbemerkung
Aufhebung der bisherigen §§ 306 bis 308
Vorschlag der Schuldrechtskommission Modell des Entwurfs

§§§

Zu Absatz 1
Zu Absatz 2

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.164 ff)

Siehe Änderung durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchuldR-ModG (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 311a
Ausschluss der Leistungspflicht
bei Vertragsschluss


§ 311a
Leistungshindernis
bei Vertragsschluss


(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs.1 oder 2 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen, es sei denn, der Schuldner kannte das Leistungshindernis nicht und hat seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten. § 281 Abs.1 Satz 3 und Abs.4 finden entsprechende Anwendung.


(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs.1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs.1 Satz 2 und 3 und Abs.5 finden entsprechende Anwendung.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.25)

§§§

Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 311a
Zur Überschrift

§§§

Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 2

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.190)

§§§

  zu § 311a BGB [ ]  

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