Motive zu § 208   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)

Zu § 208 – 
Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 208
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 208
Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen
wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung


§ 208
Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen
wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres des Gläubigers gehemmt.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.9)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

§§§

  zu § 208 BGB [ ]  

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