Motive zu § 204   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 204 – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Vorbemerkung

§§§

Zu Absatz 1
Zu Nummer 1

§§§

Zu Nummer 2

§§§

Zu Nummer 3

§§§

Zu Nummer 4

§§§

Zu Nummer 5

§§§

Zu Nummer 6

§§§

Zu Nummer 7

§§§

Zu Nummer 8

§§§

Zu Nummer 9

§§§

Zu Nummer 10

§§§

Zu Nummer 11

§§§

Zu Nummer 12

§§§

Zu Nummer 13

§§§

Zu Nummer 14

§§§

Zu Absatz 2

§§§

Zu Absatz 3

§§§

Stellungnahme des Bundesrates
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 204 BGB)
Begründung
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 204 Abs.1 Nr.11 BGB)
Begründung
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 204 Abs.2 Satz 2 BGB)
Begründung

§§§

Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 204 BGB)
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 204 Abs.1 Nr.11 BGB)
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 204 Abs.2 Satz 2 BGB)

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 204   (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 204
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

  1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
  2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
  3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
  4. die Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; erfolgt die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,
     
  5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
  6. die Zustellung der Streitverkündung,
  7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
  8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahrens nach § 641a,
  9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung innerhalb von drei Monaten nach Erlass dem Antragsgegner zugestellt wird,
     


  10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
  11. den Empfang des Antrags, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen,
  12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
  13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
  14. die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; erfolgt die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
     

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand, dass es nicht betrieben wird, so tritt an die Stelle der Erledigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr.9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.


§ 204
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

  1. u n v e r ä n d e r t
     
     
     
  2. u n v e r ä n d e r t
     
  3. u n v e r ä n d e r t
  4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,

  5. u n v e r ä n d e r t
     
  6. u n v e r ä n d e r t
  7. u n v e r ä n d e r t
     
  8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a,
  9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
  10. u n v e r ä n d e r t
     
     
  11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,  
  12. u n v e r ä n d e r t
     
     
     
     
     
     
     
     
     
  13. u n v e r ä n d e r t
     
     
     
     
     
     
     
  14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) u n v e r ä n d e r t
 

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.7)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 204
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Zu Nummer 14

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