Motive zu § 201   Neufassung BGB
[ « ][ ][ A ][ I ][ » ]
Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)

Zu § 201   –  
Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

§§§

Stellungnahme des Bundesrates
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 201 Satz 1 BGB)
Begründung

§§§

Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Nummer 5 Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 201 Satz 1 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.

(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.43)

§§§



Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 201 (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 201
Beginn der Verjährungsfrist
von festgestellten Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs.1 Nr.3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels, nicht jedoch vor der Fälligkeit des Anspruchs. § 199 Abs.4 findet entsprechende Anwendung.


§ 201
Beginn der Verjährungsfrist
von festgestellten Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs.1 Nr.3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs.5 findet entsprechende Anwendung.

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

§§§

  zu § 201 BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de