Motive zu § 199   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 199   –   Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 2

§§§

Zu Absatz 3

§§§

Zu Absatz 4

§§§

Stellungnahme des Bundesrates
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 199 BGB)

§§§

Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Nummer 4 Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 199 BGB)

§§§



Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 199   (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist


§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
und Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, wenn

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch fällig ist, und


  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
  1. der Anspruch entstanden ist, und


  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt der Anspruch in zehn Jahren von der Fälligkeit an. Satz 1 gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Ohne Rücksicht auf die Fälligkeit und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, aus Gefährdungshaftung und aus Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Verwirklichung der Gefahr oder der Pflichtverletzung an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

  1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, und

  2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(4) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Fälligkeit die Zuwiderhandlung.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.6)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

§§§

  zu § 199 BGB [ ]  

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