Motive zu § 194   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 194   –   Gegenstand der Verjährung

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14-6040, S.100)

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 194
Gegenstand der Verjährung


§ 194
u n v e r ä n d e r t

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.

 

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.5)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

§§§

  zu § 194 BGB [ ]  

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