Motive zu §§ 127 – Änderung BGB
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Begründung des Entwurfs –- Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu §§ 127 (Nr.4)

Die Neufassung des Absatzes 1 erweitert die Regelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 über die von den Parteien vereinbarte Form auf die in den §§ 126a und 126b geschaffenen gesetzlichen Formen (elektronische Form und Textform).

Absatz 2 enthält die Regelung des bisherigen Absatzes 1 Satz 2, jedoch werden die Wörter "telegraphische Übermittlung" ersetzt durch die Wörter "telekommunikative Übermittlung". Die enge Bindung der Übermittlung an den Telegraphen entspricht nicht mehr dem modernen technischen Standard und der verbreiteten Praxis. Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass auch mittels Telefax wie auch Fernschreiben oder Teletext schriftliche Erklärungen formgerecht abgegeben werden können (BGH NJW-RR 1986, 866). Es gibt aber keinen Grund, andere Möglichkeiten der Telekommunikation, die inzwischen Telegramm oder Teletext ganz oder teilweise verdrängt haben, zur Übermittlung von Nachrichten und Erklärungen von dieser Formerleichterung des § 127 auszunehmen, insbesondere die E-Mail oder das sog Computerfax. Es kommen alle Arten der Telekommunikation mittels Telekommunikationsanlagen (vgl. hierzu § 3 Nr. 16 und 17 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 [BGBl.I S.1120]) in Betracht, soweit die Übermittlung nicht in der Form von Sprache erfolgt. Da sich die Formerleichterung des § 127 allein auf das Unterschriftserfordernis bezieht, reicht eine mündliche Übermittlung einer Erklärung in keinem Fall für die Formwahrung aus.

Die Vorschrift des Absatzes 3 ist der Bestimmung über die vereinbarte Schriftform nachgebildet, wobei zu berücksichtigen ist, dass die elektronische Form einerseits Ersatz für die Schriftform ist und andererseits in ihrer tatsächlichen Ausführung nicht mit der Schriftform vergleichbar ist. Als formwahrende Erleichterung wird eingeräumt, dass eine andere als dem Signaturgesetz entsprechende elektronische Signatur verwendet werden kann. Solche einfacheren elektronischen Signaturen bieten ebenfalls eine gewisse Sicherheit und sind den schon geltenden Erleichterungen bei der gewillkürten Schriftform ( zB Telefax, Telegramm) in dieser Hinsicht weitaus überlegen. Die gewillkürte elektronische Form greift insoweit die der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl.EG 2000 Nr.L 13 S.12) entsprechende Unterteilung in einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen auf.

Bei einem Vertrag genügt für das Einhalten der gewillkürten elektronischen Form auch der Austausch elektronisch signierter korrespondierender Willenserklärungen. Über die Art der Übermittlung einer elektronisch signierten Willenserklärung trifft § 126a keine Aussage. Eine elektronisch signierte Willenserklärung kann dem Erklärungsempfänger daher sowohl online als auch per Datenträgeraustausch übermittelt werden. Bei Einhaltung der erleichterten elektronischen Form kann verlangt werden, dass das Geschäft nachträglich mit einer elektronischen Signatur nach § 126a Abs.1 versehen wird, um die mit dieser Form verbundene zuverlässigere Beweislage noch herbeizuführen. Falls die Parteien nicht über die erforderliche Ausrüstung für eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung verfügen, kann stattdessen eine Unterzeichnung nach § 126 verlangt werden. Diese Möglichkeit ist erforderlich, um den Parteien gerade in den Fällen, in denen sie keine elektronische Signaturen nach § 126a zur Verfügung haben, gleichwohl die Verwendung anderer elektronischer Signaturen mit nachträglicher Absicherung der Beweislage zu ermöglichen.

Erleichterungen für die gewillkürte Textform bedarf es nicht, da die Textform ohnehin schon eine einfache Form ist, die keine weiteren Erleichterungen verträgt.

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4987, S.15 ff)

§§§

Stellungnahme des Bundesrates
Zu § 127 Abs.2 S.1 (Nr.14 Zu Art.1 Nr.4)

In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 127 Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "telekommunikative" ein Komma und die Wörter "nicht aber fernmündliche" einzufügen.

Begründung

Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB-E genügt für die Einhaltung der vereinbarten Schriftform grundsätzlich die telekommunikative Übermittlung. Nach § 3 Nr. 16 TKG ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen. Aus der Begründung, die im zweiten Absatz auf Seite 39 auf § 127 Abs.1 Satz 2 BGB verweist, ergibt sich, dass alle Arten der Telekommunikation in Betracht kommen sollen, soweit die Übermittlung nicht in der Form der Sprache erfolgt. Da sich die Formerleichterung des § 127 BGB-E allein auf das Unterschriftserfordernis bezieht, reiche eine mündliche Übermittlung einer Erklärung in keinem Fall für die Fristwahrung aus. Mit dieser Begründung legt der Entwurfsverfasser Absatz 2 nach Sinn und Zweck aus. Im Interesse einer einheitlichen Gesetzesauslegung ist es aber geboten, den Gesetzestext möglichst klar zu fassen.

(Siehe RE, BT-Drucksache Nr.14/4987, Anlage 2, S.35 f)

§§§

Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu § 127 Abs.2 Satz 1 (Nr.15 - Zu Art.1 Nr.4)

Die Bundesregierung hat den Vorschlag geprüft, möchte sich ihm jedoch nicht anschließen.

In der Sache besteht Einigkeit, dass die in § 127 Abs.2 BGB-E ermöglichte Erleichterung der Schriftform nicht in einer fernmündlichen Übermittlung bestehen kann. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sich dies durch den Zusammenhang in § 127 Abs.2 eindeutig ergibt; eine verständige Auslegung der Vorschrift kann nicht zu dem Ergebnis kommen, dass für eine vereinbarte schriftliche Form eine (fern-)mündliche Übermittlung genügen können soll.

Die Ersetzung des Begriffs "telegraphische" durch "telekommunikative" im Gesetzentwurf ändert nichts am Normzweck der gewillkürten Schriftform. Als Auslegungsregel sieht § 127 BGB (bzw § 127 Abs.2 BGB-E) vor, dass auch bei der im formfreien Bereich möglichen Vereinbarung der Schriftform die eigenhändige Unterzeichnung gemäß § 126 BGB erforderlich ist, soweit dahingehend nicht wegen der telegraphischen (bzw telekommunikativen) Übermittlung Formerleichterung eintritt. Da sich die Formvereinfachung nur auf das Unterschriftserfordernis bezieht, reicht eine fernmündliche Übermittlung für die formgerechte Erklärung in keinem Fall aus. Das gilt bisher schon im Hinblick auf ein mögliches fernmündliches Zusprechen eines Telegrammtextes.

(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.42)

§§§



Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 127


§ 127

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.5)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.179)

§§§

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